Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt.
§ 18.
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1. Von der Begründung dieser Rechte.
§. 18.
Das Recht der Hypothek und der Grundschuld entsteht 93)
95)
durch die Eintragung*4) im Grundbuch.
93) Vergl. § 411 Tit. 20 Thl. I. des Allgem. Landrechts. — Nach
dem Entwurfe von 1871 lautete der entsprechende Paragraph: „Das Hypothe
kenrecht entsteht durch die auf Grund der Bewilligung des eingetragenen Eigen
thümers erfolgte Eintragung im Grundbuche.“ Die Aenderung ist unter Be
rücksichtigung der Wiederaufnahme der Hypothek im bisherigen Sinne in Ver
bindung mit § 19 von der Kommission des Herrenhauses beschlossen, „um die
Fassung möglichst der bisherigen, obigen Bestimmung des Allg. Landrechts
über die Erwerbsart der Hypothek anzuschließen." Aus derselben darf nicht
gefolgert werden, daß die Eintragung einer Grundschuld, welche ohne Bewilli
gung des eingetragenen Eigenthümers erfolgt, das Recht einer Grundschuld
begründe. Andererseits ist durch die Aenderung, wie sich aus § 19 Nr. 1
ergiebt, der formale Charakter der Grundschuld beibehalten. Die Grundschuld
wird durch Bewilligung und Eintragung begründet. Die Eintragung
ist anfechtbar und zwar insbesondere auch aus Gründen, welche das der Be
willigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft betreffen. Die Publizität des
Grundbuchs greift aber auch in dieser Beziehung beschränkend ein. — (Vergl.
§ 38. 9. 10 d. Ges.)
94) Mit Bezug auf § 10 der Konkursordnung hat das Ober=Tribunal
in dem Erkenntniß vom 23. Dezember 1861 (Entscheid. Bd. 47. S. 180) und
Erkenntniß vom 14. Juni 1867 (Entsch. Bd. 58 S. 199) angenommen, daß
für die Frage, wann das Hypothekenrecht entstanden sei, nicht der Tag der
wirklich erfolgten Eintragung, sondern der Moment der Präsentation des Ein
tragungsgesuchs, jedenfalls der Tag des erlassenen Eintragsbefehls entscheidend
sei. Koch, Allgem. Land=Recht, Anm. zum § 411, I. 20.— Gruchot, Bd. 6.
S. 230. Dernburg a. a. O. S. 418.— „Die Frage, in welchem Moment
die Hypothek entsteht — bemerkt Förster in seinem Priv.=R. Bd. III,
S. 435 Anm. — ist eigentlich nur durch den ganz äußerlichen Umstand zwei
felhaft geworden, daß nach dem Geschäftsverkehr bei den preuß. Gerichten der
Moment der Präsentation des Gesuchs und der wirklichen Eintragung ge
wöhnlich einen oder einige Tage auseinanderliegt. Bei dieser Sachlage wäre
die Ansicht die natürlichste, daß die Hypothek entstehe in dem Moment, wo
der Befehl zur Eintragung vom Richter an den Buchführer erlassen ist. Wird
jene Zwischenzeit bei einem Verfahren, welche das dem preuß. Rechte eigen
thümliche s. g. Hypothekendezernat beseitigt, in der Art verkürzt, daß sofort
auf das Gesuch die Eintragung selbst erfolgt, so kann auch, was nach der
Theorie das allein Richtige ist, die Entstehung der Hypothek in den Akt der
Eintragung selbst gelegt werden. Von diesem Gesichtspunkte geht der
neueste Entwurf von 1869 aus.“ Wir bestreiten jede Aenderung.
8s) Wenn das Grundstück in dem Grundbuche des Orts noch nicht ein
getragen ist, kommen der § 140 der Grundbuch-Ordnung, beziehungsweise die
darin angezogenen Gesetze zur Anwendung.