Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Gesetz über den Eigenthumserwerb. III. Abschnitt. 
§ 18. 
70 
1. Von der Begründung dieser Rechte. 
§. 18. 
Das Recht der Hypothek und der Grundschuld entsteht 93) 
95) 
durch die Eintragung*4) im Grundbuch. 
93) Vergl. § 411 Tit. 20 Thl. I. des Allgem. Landrechts. — Nach 
dem Entwurfe von 1871 lautete der entsprechende Paragraph: „Das Hypothe 
kenrecht entsteht durch die auf Grund der Bewilligung des eingetragenen Eigen 
thümers erfolgte Eintragung im Grundbuche.“ Die Aenderung ist unter Be 
rücksichtigung der Wiederaufnahme der Hypothek im bisherigen Sinne in Ver 
bindung mit § 19 von der Kommission des Herrenhauses beschlossen, „um die 
Fassung möglichst der bisherigen, obigen Bestimmung des Allg. Landrechts 
über die Erwerbsart der Hypothek anzuschließen." Aus derselben darf nicht 
gefolgert werden, daß die Eintragung einer Grundschuld, welche ohne Bewilli 
gung des eingetragenen Eigenthümers erfolgt, das Recht einer Grundschuld 
begründe. Andererseits ist durch die Aenderung, wie sich aus § 19 Nr. 1 
ergiebt, der formale Charakter der Grundschuld beibehalten. Die Grundschuld 
wird durch Bewilligung und Eintragung begründet. Die Eintragung 
ist anfechtbar und zwar insbesondere auch aus Gründen, welche das der Be 
willigung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft betreffen. Die Publizität des 
Grundbuchs greift aber auch in dieser Beziehung beschränkend ein. — (Vergl. 
§ 38. 9. 10 d. Ges.) 
94) Mit Bezug auf § 10 der Konkursordnung hat das Ober=Tribunal 
in dem Erkenntniß vom 23. Dezember 1861 (Entscheid. Bd. 47. S. 180) und 
Erkenntniß vom 14. Juni 1867 (Entsch. Bd. 58 S. 199) angenommen, daß 
für die Frage, wann das Hypothekenrecht entstanden sei, nicht der Tag der 
wirklich erfolgten Eintragung, sondern der Moment der Präsentation des Ein 
tragungsgesuchs, jedenfalls der Tag des erlassenen Eintragsbefehls entscheidend 
sei. Koch, Allgem. Land=Recht, Anm. zum § 411, I. 20.— Gruchot, Bd. 6. 
S. 230. Dernburg a. a. O. S. 418.— „Die Frage, in welchem Moment 
die Hypothek entsteht — bemerkt Förster in seinem Priv.=R. Bd. III, 
S. 435 Anm. — ist eigentlich nur durch den ganz äußerlichen Umstand zwei 
felhaft geworden, daß nach dem Geschäftsverkehr bei den preuß. Gerichten der 
Moment der Präsentation des Gesuchs und der wirklichen Eintragung ge 
wöhnlich einen oder einige Tage auseinanderliegt. Bei dieser Sachlage wäre 
die Ansicht die natürlichste, daß die Hypothek entstehe in dem Moment, wo 
der Befehl zur Eintragung vom Richter an den Buchführer erlassen ist. Wird 
jene Zwischenzeit bei einem Verfahren, welche das dem preuß. Rechte eigen 
thümliche s. g. Hypothekendezernat beseitigt, in der Art verkürzt, daß sofort 
auf das Gesuch die Eintragung selbst erfolgt, so kann auch, was nach der 
Theorie das allein Richtige ist, die Entstehung der Hypothek in den Akt der 
Eintragung selbst gelegt werden. Von diesem Gesichtspunkte geht der 
neueste Entwurf von 1869 aus.“ Wir bestreiten jede Aenderung. 
8s) Wenn das Grundstück in dem Grundbuche des Orts noch nicht ein 
getragen ist, kommen der § 140 der Grundbuch-Ordnung, beziehungsweise die 
darin angezogenen Gesetze zur Anwendung.
	        
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