Full text: Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Einleitung. 
Das Immobiliarsachenrecht steht in Preußen seit langer Zeit 
mit öffentlichen Grund= und Hypotheken=Büchern in enger Ver 
bindung. Abgesehen von Gesetzen und Statuten lokaler Geltung 
und dem für den ganzen damaligen Preußischen Staat 1704 unter 
nommenen, aber mißglückten Versuche (Edikt vom 20. September 
1704, zurückgenommen durch Patent v. 22. November 1704  
C. C. M. II. Abth. 2. Sp. 39—42—), wurde zuerst durch die 
Hypotheken- und Konkurs-Ordnung vom 4. Februar 1722  
C. C. M. II. 2. Sp. 103. Nr. XXXIX. — die Einrichtung 
der Grund= und Hypotheken=Bücher allgemein eingeführt. Für das 
neu gewonnene Schlesien erließ Friedrich der Große unter 
dem 4. August 1750 eine Land= und Hypotheken=Ordnung und 
bestimmte mittelst Cirkular=Reskripts vom 25. September 1750. 
daß man sich nach dieser Ordnung, „soweit in derselben etwas 
zur Sicherheit derer Kreditoren disponirt und applikabel", in den 
übrigen Provinzen richten solle. — C. C. M. cont. IV. Nr. 103. 
S. 263—265. — Diesen Gesetzen folgte die Allgemeine Hy 
potheken=Ordnung für die gesammten Königlichen Preußi 
schen Staaten vom 20. Dezember 1783, welche von Suare 
entworfen, nach den Erinnerungen des Hauptbank-Direktorii, der 
Gesetz=Kommission und des Kammergerichtsraths Friese endgültig 
am 20. Dezember 1783 festgestellt und seit dem 1. Juni 1784 
in Kraft getreten ist. Diese Hypotheken=Ordnung ist ihrem wesent 
lichen Inhalte nach ein nur den formellen Theil des Grundbuch 
rechts regelndes Gesetz. Sie überweist die Feststellung der Grund 
sätze über „Erlangung, Uebertragung und Aufhebung" des Eigen 
thums und der hypothekarischen und sonstigen dinglichen Rechte 
*) Vergl. Motive und Bericht der Kommission des Herrenhauses. (Nr. 27.) 
Bahlmann, Grundbuchrecht. 2. Ausg.
	        
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