Einleitung.
Das Immobiliarsachenrecht steht in Preußen seit langer Zeit
mit öffentlichen Grund= und Hypotheken=Büchern in enger Ver
bindung. Abgesehen von Gesetzen und Statuten lokaler Geltung
und dem für den ganzen damaligen Preußischen Staat 1704 unter
nommenen, aber mißglückten Versuche (Edikt vom 20. September
1704, zurückgenommen durch Patent v. 22. November 1704
C. C. M. II. Abth. 2. Sp. 39—42—), wurde zuerst durch die
Hypotheken- und Konkurs-Ordnung vom 4. Februar 1722
C. C. M. II. 2. Sp. 103. Nr. XXXIX. — die Einrichtung
der Grund= und Hypotheken=Bücher allgemein eingeführt. Für das
neu gewonnene Schlesien erließ Friedrich der Große unter
dem 4. August 1750 eine Land= und Hypotheken=Ordnung und
bestimmte mittelst Cirkular=Reskripts vom 25. September 1750.
daß man sich nach dieser Ordnung, „soweit in derselben etwas
zur Sicherheit derer Kreditoren disponirt und applikabel", in den
übrigen Provinzen richten solle. — C. C. M. cont. IV. Nr. 103.
S. 263—265. — Diesen Gesetzen folgte die Allgemeine Hy
potheken=Ordnung für die gesammten Königlichen Preußi
schen Staaten vom 20. Dezember 1783, welche von Suare
entworfen, nach den Erinnerungen des Hauptbank-Direktorii, der
Gesetz=Kommission und des Kammergerichtsraths Friese endgültig
am 20. Dezember 1783 festgestellt und seit dem 1. Juni 1784
in Kraft getreten ist. Diese Hypotheken=Ordnung ist ihrem wesent
lichen Inhalte nach ein nur den formellen Theil des Grundbuch
rechts regelndes Gesetz. Sie überweist die Feststellung der Grund
sätze über „Erlangung, Uebertragung und Aufhebung" des Eigen
thums und der hypothekarischen und sonstigen dinglichen Rechte
*) Vergl. Motive und Bericht der Kommission des Herrenhauses. (Nr. 27.)
Bahlmann, Grundbuchrecht. 2. Ausg.