Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

Erörterung  XXVII.
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vorhanden  sey,  wenn  der  Bauer  eine  solche  Anleihe  in  Absicht  seines  Guts  gemacht
hat,  daß  bei  deren  Unterlassung  sich  selbst  der  Meierherr  vermöge  einer  rechtlichen
Schuldigkeit  hätte  zur  Verwendung  bestimmen  lassen;  z.  B.  also,  wenn  der  Bauer
aus  der  Anleihe,  die  ohne  sein  Verschulden  zu  Grunde  gerichteten  wirklichen  meierrechtlichen ¬
  Pertinenzien,  oder  integrantische  Theile  des  Meierguts  wiederherstellt,  wozu
eigentlich  die  Gutsherrschaft  selbst  im  Wege  Rechtens  verpflichtet  gewesen  seyn  würde;
wenn  er  davon  Schulden  des  Hofs  abgetragen,  zu  deren  Bezahlung  auch  bereits  die
Gutsherrschaft  vorpflichtet  war;  oder,  wenn  er  davon  etwa  die  gutsherrlichen  Prästända ¬
  und  Gefälle  entrichtet  hätte,  zu  deren  Erlassung  der  Meierherr  verpflichtet  gewesen ¬
  wäre.  Wenn  im  Gegentheil  aber  die  Anleihe  zur  Herstellung  der  allodialen
Pertinenzien  des  Meierhofs,  mithin  z.  B.  zur  Reparatur  der  Gebäude,  zur  Anschaffung ¬
  des  crepirten  Viehs  oder  auf  den  Genuß  der  Früchte  des  Hofs  und  zur
Abführung  der  nicht  erlaßbaren  meierherrlichen  Gefälle  gemacht  worden,  so  bewirkt  dieses
keine  Meierschuld;  indem  eigentlich  nichts  auf  die  integrantischen  Theile  der  Meierstatt,
sondern  vielmehr  etwas  auf  das  Allodium  derselben  verwendet  worden.  Es  kann  seyn,  daß
der  Bauer  durch  seine  Anleihen  der  Absetzung  und  mithin  auch  selbst  dem  Nachtheil
der  Grundherrschaft,  der  durch  den  Verfall  ihrer  Unterthanen  gar  oft  eigene  Verluste
drohen,  vorgebeugt  hat;  allein,  insofern  sich  der  Grundherr  dabei  in  der  Lage  befindet, ¬
  daß  er  im  Wege  Rechtens  nicht  schuldig  war,  zur  Abwendung  des  Ruins  seiner ¬
  Meier  etwas  aufzuopfern,  sondern  vielmehr  berechtigt  ist,  den  Bauer  abzumeiern, ¬
  wenn  er  auch  dabei  an  seinen  Forderungen  verliert;  so  ist  diese  Anleihe  nicht
als  Meierschuld  anzusehen.
§.  98.
c.  subsidielle.
Ist  von  den  gutsherrlich  bewilligten  Schulden  nicht  die  Version  in  dem  Gehöfte
erwiesen,  so  sind  solche  im  Zweifel  immer  als  solche  zu  betrachten,  die  nur  zur  Hülfe,
und  zwar  alsdann  aus  dem  Meiergute  selbst  bezahlt  werden,  wenn  das  Erbe  oder
Allod  des  Bauern  zu  deren  Abführung  nicht  hinreicht.  Die  Einwilligung  des  Gutsherrn ¬
  hat  nämlich  die  Natur  einer  Bürgschaft,  und  daher  bleibt  dabei  der  Bauer  als
Hauptschuldner  so  lange  zur  Bezahlung  verpflichtet,  bis  er  nichts  weiter  in  seinem
Vermögen  hat,  und  nur  alsdann  tritt  die  Verbindlichkeit  der  Zahlung  in  Rücksicht
des  Besitzes  des  Meierguts  ein.  Ist  die  grundherrliche  Einwilligung  nicht  ausdrücklich ¬
  zur  Anleihe  ertheilt,  so  wird  solches  aus  dessen  Unterschrift  des  Instruments  so
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Spangenbergs  Erörter.  1r  Bd.
            
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