Erörterung XXVII.
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vorhanden sey, wenn der Bauer eine solche Anleihe in Absicht seines Guts gemacht
hat, daß bei deren Unterlassung sich selbst der Meierherr vermöge einer rechtlichen
Schuldigkeit hätte zur Verwendung bestimmen lassen; z. B. also, wenn der Bauer
aus der Anleihe, die ohne sein Verschulden zu Grunde gerichteten wirklichen meierrechtlichen ¬
Pertinenzien, oder integrantische Theile des Meierguts wiederherstellt, wozu
eigentlich die Gutsherrschaft selbst im Wege Rechtens verpflichtet gewesen seyn würde;
wenn er davon Schulden des Hofs abgetragen, zu deren Bezahlung auch bereits die
Gutsherrschaft vorpflichtet war; oder, wenn er davon etwa die gutsherrlichen Prästända ¬
und Gefälle entrichtet hätte, zu deren Erlassung der Meierherr verpflichtet gewesen ¬
wäre. Wenn im Gegentheil aber die Anleihe zur Herstellung der allodialen
Pertinenzien des Meierhofs, mithin z. B. zur Reparatur der Gebäude, zur Anschaffung ¬
des crepirten Viehs oder auf den Genuß der Früchte des Hofs und zur
Abführung der nicht erlaßbaren meierherrlichen Gefälle gemacht worden, so bewirkt dieses
keine Meierschuld; indem eigentlich nichts auf die integrantischen Theile der Meierstatt,
sondern vielmehr etwas auf das Allodium derselben verwendet worden. Es kann seyn, daß
der Bauer durch seine Anleihen der Absetzung und mithin auch selbst dem Nachtheil
der Grundherrschaft, der durch den Verfall ihrer Unterthanen gar oft eigene Verluste
drohen, vorgebeugt hat; allein, insofern sich der Grundherr dabei in der Lage befindet, ¬
daß er im Wege Rechtens nicht schuldig war, zur Abwendung des Ruins seiner ¬
Meier etwas aufzuopfern, sondern vielmehr berechtigt ist, den Bauer abzumeiern, ¬
wenn er auch dabei an seinen Forderungen verliert; so ist diese Anleihe nicht
als Meierschuld anzusehen.
§. 98.
c. subsidielle.
Ist von den gutsherrlich bewilligten Schulden nicht die Version in dem Gehöfte
erwiesen, so sind solche im Zweifel immer als solche zu betrachten, die nur zur Hülfe,
und zwar alsdann aus dem Meiergute selbst bezahlt werden, wenn das Erbe oder
Allod des Bauern zu deren Abführung nicht hinreicht. Die Einwilligung des Gutsherrn ¬
hat nämlich die Natur einer Bürgschaft, und daher bleibt dabei der Bauer als
Hauptschuldner so lange zur Bezahlung verpflichtet, bis er nichts weiter in seinem
Vermögen hat, und nur alsdann tritt die Verbindlichkeit der Zahlung in Rücksicht
des Besitzes des Meierguts ein. Ist die grundherrliche Einwilligung nicht ausdrücklich ¬
zur Anleihe ertheilt, so wird solches aus dessen Unterschrift des Instruments so
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Spangenbergs Erörter. 1r Bd.