Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

§  40.41.
Grundbuch=Ordnung.  III.  Abschnitt.
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Erben  oder  Vermächtnißnehmer  übereignet  worden  sei.3)
§.  41.
Dem  auf  Eintragung  oder  Löschung  gerichteten  Ersuchen
einer  zuständigen  Behördes!),  welches  den  gesetzlichen  Erførdernissen
v.  14.  Juli  1837.  (Jahrb.  Bd.  50.  S.  280.  §  4  No.  6  Tit.  5.  Thl.  I.
Allg.  Ger.=Ordn.  Art.  6  No.  3.  Instrukt.  v.  3.  Aug.  1853.)
80)  a.  „Nach  §  153.  Tit.  17.  Thl.  I.  A.  L.=R.  kann  der  Schuldner  an
denjenigen  Erben  sicher  zahlen,  welcher  sich  im  Besitze  der  Urkunde  über  die
Forderung  befindet.
Dies  gilt  auch  für  eingetragene  Forderungen,  wenn  die  übrigen  Miterben ¬
  dem  Schuldner  nicht  ihren  Widerspruch  bekannt  machen  und  in  das
Grundbuch  vermerken  lassen.
Es  ist  danach  also  Regel,  daß  der  Nachweis  der  erfolgten  Erbschaftstheilung ¬
  und  der  Besitz  der  Urkunde  die  Legitimation  eines  Miterben  zur  Disposition ¬
  über  ein  zum  Nachlaß  gehörendes  Kapital  begründet.  Zweifel  sind
aber  darüber  entstanden,  auf  welche  Weise  der  Nachweis  der  Theilung  zu
führen  sei.  Daß  ein  vor  dem  Nachlaßrichter  abgeschlossener  Erbrezeß  dazu
ausreicht,  ist  unbedenklich.  Da  er  die  Legitimation  der  Interessenten  bei  dem
Abschluß  des  Erbrezesses  prüfen  muß,  so  befindet  er  sich  vollständig  in  der
Lage,  auf  Grund  der  vor  ihm  erfolgten  Theilungsverhandlungen  darüber  ein
nach  §  127.  Tit.  10.  Thl.  1.  A.  L.=R.  beweisendes  Attest  auszustellen:  daß
und  welche  Forderungen  den  Miterben  bei  der  Theilung  überwiesen  sind.  Ein
solches  Attest  ist  für  die  Operationen  beim  Grundbuch  ausreichend,  und  es
rechtfertigt  sich  deshalb  die  Bestimmung  des  §  41,  wonach  das  Attest  des
Nachlaßrichters  auf  einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Dokumente,  daß  solches
einem  Miterben  bei  der  Theilung  überwiesen  sei,  für  Umschreibung  der  Eintragung ¬
  auf  den  Namen  des  Erben  zureicht."  (Motive.)
b.  Die  vorstehenden  Motive  gehen  davon  aus,  daß  über  die  eingetragene ¬
  Forderung  ein  Dokument  vorhanden  ist.  Bei  der  allgemeinen  Fassung ¬
  des  §  3  kann  jedoch  die  Anwendbarkeit  desselben  auf  diesen  Fall  nicht
beschränkt  werden.  Vergl.  Bericht  der  Komm.  des  H.  d.  Abg.  über  die  Grundbuch=Ordn. ¬
  v.  1870.  S.  18.  —  Auch  braucht  das  Attest  nicht  auf  das  Dokument ¬
  selbst  gesetzt  zu  werden.  Gruchot,  Beitr.  Bd.  13.  S.  896.
81)  „Den  Auseinandersetzungsbehörden  steht  nach  der  Verordnung
v.  30.  Juni  1834  §§  10.,  59.,  62.,  dem  Gesetze  vom  29.  Juni  1835  §  3  (Ges.Samml. ¬
  S.  135),  Deklaration  vom  30.  Juni  1842  (Ges.-Samml.  S.  245)
die  Befugniß  zu,  theils  von  Amtswegen,  theils  auf  Grund  der  von  ihnen  bestätigen ¬
  Rezesse  Eintragungeu  bei  den  Grundbuchbehörden  zu  beantragen.
Obgleich  durch  diese  Vorschriften  die  Gerichte  von  der  Prüfung  der  den  Anträgen ¬
  zum  Grunde  liegenden  Urkunden  entbunden  waren,  so  entstanden  doch
über  die  Kompetenzverhältnisse  Streitigkeiten,  zu  deren  Beseitigung  das  Hypothekengesetz ¬
  vom  24.  Mai  1853  bestimmt,  daß  die  Gerichte  solchen  Requisitionen
zu  genügen  haben,  wenn  sich  nicht  aus  dem  Grundbuche  Anstände  gegen  die
beantragten  Eintragungen  ergeben.
Diese  Vorschrift  ist  zugleich  auf  die  Ersuchungen  des  Prozeßrichters  und
            
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