Objekt : Fitting, Hermann: ¬Der Reichs-Civilprozeß

Dritter  Theil.
Das  Verfahren.
Erster  Abschnitt.
Allgemeines.
I.  Leitende  Grundsätze  des  Verfahrens.
§  27.
1.  Uebersicht.
Für  die  Gestaltung  des  Verfahrens  haben  der  Civilproceßordnung ¬
  folgende  allgemeine  Grundsätze  zur  Richtschnur ¬
  gedient:
1)  Der  sog.  Grundsatz  des  wechselseitigen  Gehörs, ¬
  d.  h.  der  Satz,  daß  das  Gericht  nicht  auf  einseitiges
Vorbringen  der  einen  Partei  eine  Entscheidung  zu  Ungunsten ¬
  der  anderen  erlassen  darf,  sondern  nur,  nachdem
dieser  Gelegenheit  zur  Vertheidigung  gegeben  war."  In
Rücksicht  auf  „Urtheile"  ist  dieser  Grundsatz  von  der  Civilproceßordnung ¬
  ausnahmslos  durchgeführt.  Andere  Entscheidungen ¬
  („Beschlüsse"  und  „Verfügungen")  können  vielfach ¬
  auch  ohne  vorgängiges  Gehör  des  Gegners  erlassen
werden;  doch  kann  dieser  dann  mitunter  gegen  die  Entscheidung ¬
  nachträglich  „Widerspruch"  erheben.?
2  S.  §§  694,  695;  924,  925
1.Vgl.  §§  1034  Abs.  1,  1041
Nr.  4  CP.
CP.
            
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