Erstmals bei der nach der Katastervermessung zum Zwecke der
Lagerbuchsaufstellung stattfindenden Fortführung des Vermessungs
Veränderungs=werkes ist das Veränderungsverzeichnis von dem Bezirksgeometer
verzeichnis.
aufzustellen. (Vergl. Art. 2—4 und 24 der landesherrl. Verordn.
vom 11. Sept. 1883 unter Ziff. XVIII der zweiten Abteilung
und § 20 Ziff. 2 der Dienstweisung für die Bürgermeister unter
VV
Ziff. NAAV, sowie § 9 Abs. 4 der Dienstweisung für die Bezirksgeometer; ¬
siehe wegen letzterer Reutti, die Grund= und Pfandbuchordnung ¬
S. 397.) Zu diesem Behufe sind die bei der Katastervermessung ¬
aufgenommenen Pläne, Güterverzeichnisse und
Güterzettel sowie die neuesten Einträge im Grundbuche in Berücksichtigung ¬
zu nehmen. Auch wird ihm ein Mitglied des
Gemeinderats oder der Ratschreiber oder ein anderes mit den
Gemarkungsverhältnissen vertrautes Mitglied der Gemeinde von
dem Amtsrichter zur Unterstützung bei den vorzunehmenden Ermittelungen ¬
beigegeben. (Art. 5 Abs. 2 a. a. O. unter Zif
XVIII.) Sofort beim Beginne des Geschäftes hat er weiter alle
Eigentümer von Liegenschaften, zu deren Gunsten Grunddienstbarkeiten ¬
bestehen, öffentlich aufzufordern, die Dienstbarkeiten
unter Anführung der Rechtsurkunde dem Fortführungsbeamten
zu bezeichnen. (Vergl. Art. 7 unter Ziff. XVIII und § 2 der
Verordn. Gr. Oberdirektion vom 4. Juni 1888 unter Anm.
zu § 13 Ziff. 2 der Dienstinstruktion für Feldbereinigungen
unter Ziff. VI der zweiten Abteilung.) Ferner ist das Tagebuch ¬
der Steinsetzer beizuziehen. (Vergl. §§ 4 und 7 Verordn.
vom 3. Dezember 1858 unter Ziff. XV allda und § 10 Abs. 3
der Dienstweisung für die Bezirksgeometer.)
Das Veränderungsverzeichnis enthält die Veränderungen im
Offenlegung
Grundeigentum. (Art. 24 in Verbindung mit Art. 21 und 2
bis 4 unter Ziff. XVIII.) Ist das Veränderungsverzeichnis
auf den neuesten Stand gebracht, so ist es während 8 Tagen
auf dem Rathause zu jedermanns Einsicht offenzulegen, dies
in der „Karlsruher Zeitung“ und dem betreffenden Amtsverkündigungsblatte ¬
sowie durch Ausschellen in der Gemarkungsund ¬
den anliegenden Gemeinden bekannt zu machen und gleichzeitig ¬
Aufforderung zu erlassen, in der dabei anberaumten Tag¬