Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Erstmals  bei  der  nach  der  Katastervermessung  zum  Zwecke  der
Lagerbuchsaufstellung  stattfindenden  Fortführung  des  Vermessungs
Veränderungs=werkes  ist  das  Veränderungsverzeichnis  von  dem  Bezirksgeometer
verzeichnis.
aufzustellen.  (Vergl.  Art.  2—4  und  24  der  landesherrl.  Verordn.
vom  11.  Sept.  1883  unter  Ziff.  XVIII  der  zweiten  Abteilung
und  §  20  Ziff.  2  der  Dienstweisung  für  die  Bürgermeister  unter
VV
Ziff.  NAAV,  sowie  §  9  Abs.  4  der  Dienstweisung  für  die  Bezirksgeometer; ¬
  siehe  wegen  letzterer  Reutti,  die  Grund=  und  Pfandbuchordnung ¬
  S.  397.)  Zu  diesem  Behufe  sind  die  bei  der  Katastervermessung ¬
  aufgenommenen  Pläne,  Güterverzeichnisse  und
Güterzettel  sowie  die  neuesten  Einträge  im  Grundbuche  in  Berücksichtigung ¬
  zu  nehmen.  Auch  wird  ihm  ein  Mitglied  des
Gemeinderats  oder  der  Ratschreiber  oder  ein  anderes  mit  den
Gemarkungsverhältnissen  vertrautes  Mitglied  der  Gemeinde  von
dem  Amtsrichter  zur  Unterstützung  bei  den  vorzunehmenden  Ermittelungen ¬
  beigegeben.  (Art.  5  Abs.  2  a.  a.  O.  unter  Zif
XVIII.)  Sofort  beim  Beginne  des  Geschäftes  hat  er  weiter  alle
Eigentümer  von  Liegenschaften,  zu  deren  Gunsten  Grunddienstbarkeiten ¬
  bestehen,  öffentlich  aufzufordern,  die  Dienstbarkeiten
unter  Anführung  der  Rechtsurkunde  dem  Fortführungsbeamten
zu  bezeichnen.  (Vergl.  Art.  7  unter  Ziff.  XVIII  und  §  2  der
Verordn.  Gr.  Oberdirektion  vom  4.  Juni  1888  unter  Anm.
zu  §  13  Ziff.  2  der  Dienstinstruktion  für  Feldbereinigungen
unter  Ziff.  VI  der  zweiten  Abteilung.)  Ferner  ist  das  Tagebuch ¬
  der  Steinsetzer  beizuziehen.  (Vergl.  §§  4  und  7  Verordn.
vom  3.  Dezember  1858  unter  Ziff.  XV  allda  und  §  10  Abs.  3
der  Dienstweisung  für  die  Bezirksgeometer.)
Das  Veränderungsverzeichnis  enthält  die  Veränderungen  im
Offenlegung
Grundeigentum.  (Art.  24  in  Verbindung  mit  Art.  21  und  2
bis  4  unter  Ziff.  XVIII.)  Ist  das  Veränderungsverzeichnis
auf  den  neuesten  Stand  gebracht,  so  ist  es  während  8  Tagen
auf  dem  Rathause  zu  jedermanns  Einsicht  offenzulegen,  dies
in  der  „Karlsruher  Zeitung“  und  dem  betreffenden  Amtsverkündigungsblatte ¬
  sowie  durch  Ausschellen  in  der  Gemarkungsund ¬
  den  anliegenden  Gemeinden  bekannt  zu  machen  und  gleichzeitig ¬
  Aufforderung  zu  erlassen,  in  der  dabei  anberaumten  Tag¬
            
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