Metadaten : Schröter, Ernst Friedrich: Inaugurali specimine, legislatoris in ius naturae potestatem ...

und  schwere  Polizeyübertretungen.
22
jenes,  an  welchem  die  That  verübt  ward,  für  hinreichend -
  anzusehen,  um  die  Beschaffenheit  der  That
zu  beweisen.  —  Da  der  Beschädigte  ungezweifelt
parteyisch  und  Zeuge  in  eigener  Sache  ist,  da  man
von  ihm  der  Regel  nach  einen  Haß,  wenigstens  eine
Abneigung  gegen  den  Urheber  des  Verbrechens  vermuthen -
  kann;  so  ist  es  Härte  gegen  den  Beschuldigten, -
  die  Aussage  des  Beschädigten  als  vollen
Beweis  gelten  zu  lassen.
10)  Eben  so  gefährlich  ist  §.  410.  welchem
zufolge  die  gleichförmige  Aussage  zweyer  Mitschuldigen -
  zur  vollen  Ueberweisung  hinlänglich  seyn  soll.
Es  ist  gewiß  jedem  Mitschuldigen  daran  gelegen, -
  die  Schuld  von  sich  auf  andere  Mitschuldige
zu  schieben;  der  Mitschuldige  ist  also  gegen  die  Andern -
  nicht  als  unparteyischer  Zeuge  zu  betrachten.
Auch  ist  auf  die  Uebereinstimmung  der  Mitschuldigen -
  wenig  Gewicht  zu  legen,  da  sie  gewöhnlich  mit
einander  verabreden,  wie  sie  vor  Gericht  reden  wollen, -
  wenigstens  ein  solches  Verständniß  unter  ihnen -
  leicht  möglich  ist.  Es  kann  also  aus  der  Verordnung -
  dieses  §.  leicht  Gefahr  entstehen,  daß  dem
Mitschuldigen,  gegen  den  sie  zeugen,  Unrecht  geschehe. -
  Diese  Gefahr  wird  gemildert,  aber  nicht
gehoben  durch  die  Verfügung,  die  am  Ende  des
nämlichen  §.  steht,  wo  zugleich  erfordert  wird,  daß  in
allen  wesentlichen  Umständen  die  Aussage  der  Mitschuldigen -
  durch  deutliche  Beweise  bestätigt  werde.
11)  §.  412.  Daß  Jndicien  einen  vollen  Beweis -
  begründen  können,  ist  hier  aus  dem  westgalizischen -

oe
Staatsbibliothel
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer