und schwere Polizeyübertretungen.
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jenes, an welchem die That verübt ward, für hinreichend -
anzusehen, um die Beschaffenheit der That
zu beweisen. — Da der Beschädigte ungezweifelt
parteyisch und Zeuge in eigener Sache ist, da man
von ihm der Regel nach einen Haß, wenigstens eine
Abneigung gegen den Urheber des Verbrechens vermuthen -
kann; so ist es Härte gegen den Beschuldigten, -
die Aussage des Beschädigten als vollen
Beweis gelten zu lassen.
10) Eben so gefährlich ist §. 410. welchem
zufolge die gleichförmige Aussage zweyer Mitschuldigen -
zur vollen Ueberweisung hinlänglich seyn soll.
Es ist gewiß jedem Mitschuldigen daran gelegen, -
die Schuld von sich auf andere Mitschuldige
zu schieben; der Mitschuldige ist also gegen die Andern -
nicht als unparteyischer Zeuge zu betrachten.
Auch ist auf die Uebereinstimmung der Mitschuldigen -
wenig Gewicht zu legen, da sie gewöhnlich mit
einander verabreden, wie sie vor Gericht reden wollen, -
wenigstens ein solches Verständniß unter ihnen -
leicht möglich ist. Es kann also aus der Verordnung -
dieses §. leicht Gefahr entstehen, daß dem
Mitschuldigen, gegen den sie zeugen, Unrecht geschehe. -
Diese Gefahr wird gemildert, aber nicht
gehoben durch die Verfügung, die am Ende des
nämlichen §. steht, wo zugleich erfordert wird, daß in
allen wesentlichen Umständen die Aussage der Mitschuldigen -
durch deutliche Beweise bestätigt werde.
11) §. 412. Daß Jndicien einen vollen Beweis -
begründen können, ist hier aus dem westgalizischen -
oe
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zu Berlin