Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Mitwirkung des Gegenvormundes bei Quittierung einer Mündelforderung? 23
Mehrheit der Kommission bei der Annahme der in das Gesetz über-
gegangenen Fassung leiteten, waren diese: „Es sei geboten, im Ge-
setz auszusprechen, auf welche Art von Quittung der Schuldner ein
Recht habe, wenn von ihm geleistet worden sei. Bei der Ent-
scheidung müsse man der herrschenden Rechtsanschauung Rechnung
tragen. In dieser Beziehung komme in Betracht, daß nach der
ständigen Rechtsprechung im gemeinen, preußischen und französischen
Rechte die Quittung im Zweifel als Beweismittel angesehen werde,
die durch Gegenbeweis entkräftet werden könne." Die Auffassung
der dem Schuldner zustehenden Quittung als eines Beweismittels
wird dem Wortlaute des Gesetzes, insbesondere der Bedeutung des
Wortes „Empfangsbekenntnis" gerecht.^) Denn das Wort Empfangs-
bekenntnis weist nicht auf die Verpflichtung des Gläubigers hin zum
Abschluß eines negativen Anerkennungsvertrags, nicht auf eine
rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern auf ein Bekennen der Tat-
sache des Empfanges.^) Und nicht unzutreffend vielleicht merkt
Eck in seinen Vorträgen an, daß sonst von einem Erlöschungs-
bekenntnisse hätte die Rede sein müssen??) Der Zweck des Gesetzes
aber, den Schuldner gegen eine wiederholte Forderung der Leistung
durch den Gläubiger zu schützen, wird vollauf auch dann erreicht,
wenn die Quittung nur als Beweismittel betrachtet wird. Dem-
gegenüber führt nun Endemann aus, die Erteilung der Quittung
erscheine als selbständiger Vertrag, die Quittung selbst solle die
Lösung des Schuldners bewirken. Dieser Ansicht steht aber der
Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die Auslegung, die diesem oben
gegeben worden ist, wird nicht durch die kurze Begründung wider-
35) Derselben Meinung sind: Fischer und Henle, Handausgabe zu §368;
örtmann, Recht der Schuldverhältnisse zu § 368 S. 102; Scherer, Recht der
Schuldverhältnisse S. 248; Crome, System des Bürgerlichen Rechtes Bd. 2
S. 240; auch Dernburg, Bürgerliches Recht Bd. 2 S. 258 sieht die Quittung,
die dem Schuldner auf Grund des § 368 zusteht, als Beweismittel an, ebenso
Neumann, Handausgabe Bd. 1 S. 281; Staudinger, Kommentar zum B.G.B.
zu § 368 S. 111.
36) Endemann, Einführung Bd. 1 § 141 S. 631 polemisiert gegen die Auf-
fassung der Quittung als eines Beweismittels mit der Anführung: „Wäre sie
nur Beweismittel, so könnte auch die Ehefrau oder ein beliebiger Dritter dies
Zeugnis beschaffen". Dabei wird aber der Wortlaut des Gesetzes außer acht
gelassen, wonach der Gläubiger selbst das Empfangsbekenntnis zu erteilen hat.
31) Eck, Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Heraus-
gegeben von Leonhard, Bd. 1 S. 349.
33) Cndemann, Einführung Bd. 1 § 141 S. 630.

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