Objekt : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Unterpfandsrechten  oder  von  Vorzugsrechten),  das  Original
der  pfandgerichtlichen  Ausfertigung  über  den  geschehenen  Eintrag ¬
  übergeben.
Wenn  die  Strichbewilligung  zu  einem  in  den  Büchern
einer  andern  Gemeinde  enthaltenen  Eintrag  erteilt  werden  soll,
oder  wenn  die  erwähnten  Urkunden  nicht  vorgelegt  werden
können,  so  ist  der  Gläubiger  an  einen  Notar  zu  verweisen.
Außerdem  kann  aber  nach  Artikel  6  Absatz  2  des  Gesetzes
der  Gläubiger  den  Strich  dadurch  erwirken,  daß  er  selbst  die
Strichbewilligung  auf  die  Unterpfandsverschreibung  oder  die
pfandgerichtliche  Ausfertigung  schreibt,  seine  Unterschrift  durch
einen  Notar  oder  den  Bürgermeister  seines  Wohnortes  (letztern
Falls  unter  Beiziehung  von  zwei  Zeugen)  beglaubigen  läßt  und
diese  Urkunde  dem  Pfandgerichte,  welches  die  Streichung  vornehmen ¬
  soll,  übersendet.
§  34.  Strichbewilligungsurkunden,  welche  nach  Absatz  1
und  2  des  vorigen  Paragraphen  ein  Pfandgericht  oder  Bürgermeister ¬
  aufnimmt,  sind  in  Protokollform  (Muster  13)  abzufassen ¬
  und  von  demjenigen,  welcher  die  Bewilligung  erteilt  hat,
sowie  dem  Pfandgerichte  (dem  Bürgermeister  und  den  zwei
Zeugen)  zu  unterzeichnen.
Das  Protokoll  ist  an  den  Rand  des  zu  streichenden  Eintrages ¬
  zu  schreiben,  wenn  dies  thunlich  ist.
Der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  durch  den  Bürgermeister ¬
  ist  das  Gemeindesiegel  beizudrücken.
§  35.  Wenn  die  Person,  welche  die  Strichbewilligung
erteilen  will,  dem  Pfandgerichte  oder  dem  Bürgermeister  nicht
bekannt  ist,  so  muß  sie  sich  durch  zwei  diesen  Behörden  bekannte
zuverlässige  Ortsangehörige  darüber  ausweisen,  daß  sie  diejenige
Person  sei,  für  welche  sie  sich  ausgiebt.  Kann  sie  dies  nicht,
so  ist  das  Gesuch  um  Aufnahme  der  Strichbewilligungsurkunde
abzulehnen.
In  allen  Fällen  muß  in  der  Urkunde  angegeben  sein:
entweder  daß  derjenige,  welcher  den  Strich  bewilligt,
dem  Pfandgerichte  (dem  Bürgermeister  und  den
Zeugen)  persönlich  bekannt  sei,
            
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