Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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nehmigung  zu  bestimmen.  Zum  Verzicht  auf  den  Rückersatz  ist
nach  Absatz  2  des  nämlichen  Paragraphen  ebenfalls  die  Zustimmung ¬
  der  Gemeindevertretung  und  staatliche  Genehmigung
erforderlich.
Die  Möglichkeit,  den  Rückersatz  geltend  zu  machen,  hängt
hauptsächlich  davon  ab,  daß  der  zum  Ersatz  geeignete  Aufwand
von  dem  der  Gemeinde  unbedingt  zur  Last  bleibenden  strenge
gesondert  wird,  und  daß  aus  den  Forderungszetteln  und  sonstigen
Rechnungsbelegen  mit  Sicherheit  hervorgeht,  ob  sie  sich  auf
Kosten  der  einen  oder  anderen  Art  beziehen  und  wer  der  endgültig ¬
  Zahlungspflichtige  ist.
Hinsichtlich  der  Kosten  für  die  mit  den  Feldbereinigungen
verbundene  Aussteinung  der  Grenzen  hat  Großh.  Oberdirektion
des  Wasser=  und  Straßenbaues  nach  Nr.  11  ihres  Verordnungsblattes ¬
  von  1879  bereits  unterm  29.  November  1879  Nr.  25628
entsprechende  Anordnung  getroffen,  und  ferner  Weisung  dahin
erlassen,  daß  in  den  übrigen  Fällen  die  Gemeindebehörden  gelegentlich ¬
  der  Vorarbeiten  zur  Katastervermessung  durch  die  mit
diesem  Geschäft  betrauten  Geometer  mit  den  bezüglichen  Vorschriften ¬
  genau  bekannt  gemacht  und  veranlaßt  werden,  schon  bei
der  Vergebung  der  Grenzfeststellungsarbeiten  auf  eine  Ausscheidung ¬
  der  zum  Rückersatz  geeigneten  Kosten  Bedacht  zu
nehmen.
Die  Großh.  Bezirksämter  werden  veranlaßt,  auch  ihrerseits
die  Gemeindebehörden  sofort  beim  Beginne  der  Grenzenfeststellung ¬
  und  bei  sonstigen  geeigneten  Anlässen  über  die  maßgebenden ¬
  Vorschriften  und  die  zur  wirksamen  Anwendung  derselben ¬
  erforderlichen  Maßnahmen  eingehend  zu  belehren,  den
Vollzug  zu  überwachen  und  namentlich  dafür  zu  sorgen,  daß
bei  Führung  besonderer  Rechnungen  über  den  in  Frage  stehenden
Teil  des  Gemeinderechnungswesens  dieselben  alljährlich  oder  im
Falle  des  §  31  Absatz  2  der  Gemeinderechnungsanweisung  alle
3  Jahre  mit  der  Gemeinderechnung  gestellt  und  eingehend  geprüft ¬
  werden.“
            
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