Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 27 = N.F Bd. 15 (1889))

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Prof. Strohal,

3. Zufolge des mehrerwähnten Kaufrechtssatzes endlich,
wornach das Eigenthum an dem tradirten Kaufgegenstand nur
übergeht, wenn der Kaufpreis entweder bereits gezahlt oder
kreditirt ist, findet richtiger Ansicht nach die Leistung der res
auf Grund nur vermeintlichen Kaufs insofern eine wesent-
lich andere Behandlung als die gewöhnliche solutio indebiti,
als bei jener ein Eigenthumsübergang gar nicht stattfindet:
denn andernfalls würde dem Kaufrechtssatze zuwider der ver-
kaufsweise Tradirende das Eigenthum an seiner Sache doch
einbüßen, ohne einen Kaufpreis erhalten oder kreditirt zu
haben b »).
Allein trotz dieser Ausnahmen bleibt das Geltungsgebiet
der hervorgehobenen Regel noch immer umfassend genug, und
erscheinen von ihr auch Fälle ergriffen, wo die Anwendung
derselben unserem Billigkeitsgefühle entschieden widerstrebt.
Man denke doch z. B. nur an die inäedite erfolgte Leistung
einer nicht vertretbaren Sache, also etwa eines Grundstücks
an einen in schlechten Vermögensverhältnissen stehenden Em-
pfänger , über welchen während der Anhängigkeit des Kondik-
Texte erwähnten Falle, d. h. wenn nur das Kausalgeschäft nicht auch die
(etwa vom Erben des gezwungenen Kontrahenten, oder von einem Stell-
vertreter desselben vorgenommene) Tradition erzwungen war, nur condictio
indebiti geben will — womit aber freilich dessen eigene Ausführungen auf
S- 46 nicht gut stimmen wollen.
55) Dies muß selbst dann gelten, wenn auf Grund eines ungültigen
Kaufes etwas als '„Kaufpreis" effektiv gezahlt worden war, da der Geber
der Sache durch eine solche der Kondiktion unterliegende Zahlung nicht ge-
deckt ist. L. 6 C. si quis alt. emer. 4. 50 steht dem nicht entgegen; denn
hat auch im Falle des § 3 der l. 6 cit. weder die Frau noch der Mann
gegen den Verkäufer eine Klage auf Erfüllung, so braucht doch der letztere,
wenn er, sei es nun dem Manne oder der Frau tradirt, den erhaltenen
Kaufpreis nicht herauszugeben. Vgl. zur ganzen Frage besonders Leist:
Manzipation und Eigenthumstradition S. 207 ff., Bernhöft a. a. O.
S. 68 ff.; Bechmann a. a. O. I, S. 564, 582 ff; Karlowa a. a.
O. S. 215 ff.

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