Objekt : ¬Das deutsche Notariat (2)

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Dritter  Abschnitt.
Von  der  Aufnahme  der  Notariats=Urkunden.
Erstes  Capitel.
Von  der  regelmäßigen  Form  der  Notariats-Urkunden.
§.  45.
I.  Von  der  Natur  und  Nothwendigkeit  der  Solennitäten
der  Notariats=Urkunden  im  Allgemeinen.
Nachdem  in  den  vorigen  Abschnitten  der  Wirkungskreis ¬
  der  Notare  im  Allgemeinen  bezeichnet,  so  wie  die
Natur  des  zwischen  dem  Notar  und  dem  Requirenten
bestehenden  Rechts-Verhältnisses  erörtert  worden,  ist  im
Folgenden  der  Notariats-Proceß  darzustellen,  d.  h.  die
Grundsätze,  nach  denen  die  Notare  bei  der  Aufnahme
von  Urkunden  verfahren  müssen.
Zunächst  soll  die  regelmäßige  Form  dieses  Processes
und  der  Notariats=Urkunden  beschrieben,  und  dann  später
gezeigt  werden,  daß,  aus  welchen  Gründen  und  wie  bei
gewissen  Arten  notarieller  Urkunden  von  der  die  Regel
bildenden  Form  abgewichen  wird,  welche  daher  füglich
qualificirte  genannt  werden  können.
Um  denjenigen  Grad  höherer  Glaubwürdigkeit  zu  begründen, ¬
  welcher  Notariats-Urkunden  beigelegt  wird,  erachtete ¬
  die  Gesetzgebung,  wie  bereits  mehrfach  bemerkt  ist,
das  Zusammenwirken  vieler  einzelnen  Momente  für  nothwendig. ¬

            
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