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XVII.
Verordnung
Großh. Ministeriums des Innern vom 7. März 1856,
die Aufstellung der Steinsetzer und ihre Dienstanweisung ¬
betreffend.
In Gemäßheit des § 17 der Verordnung vom 1. August
1854 (siehe oben unter Ziff. IX) zum Vollzuge des Gesetzes vom
20. April 1854 (siehe oben unter Ziff. VIII) wird über die
Aufstellung, die Dienstverrichtungen und die Gebühren der verpflichteten ¬
Steinsetzer im Einverständnisse mit Großherzogl.
Finanzministerium folgende Dienstanweisung erlassen.
Wahl, Stellung und Beaufsichtigung der Steinsetzer.
§ 1. Die Steinsetzer, deren vier in jeder Gemeinde sein
sollen, sind vom Gemeinderate aus den Ortsbürgern zu wählen
und vom Bezirksamte auf gegenwärtige Dienstanweisung eidlich
zu verpflichten.
Das Bürgermeisteramt hat dafür zu sorgen, daß stets vier
Steinsetzer vorhanden sind.*) (§ 17 V.=O. v. 1. Aug. 1854.)
§ 2. Steinsetzer können nur solche Ortsbürger werden,
welche in den großen Ausschuß wählbar sind.
Personen, welche in auf= oder absteigender Linie oder im
zweiten oder dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder ver*) ¬
Da wahrgenommen wurde, daß die in § 1 vorgeschriebene
Zahl von Steinsetzern während der Vornahme der Katastervermessung
bezw. der Vermarkung der Eigentumsgrenzen in einer Gemarkung
häufig nicht ausreicht, so sieht man sich veranlaßt, zu bestimmen,
daß in den betrefsenden Gemeinden für die Dauer dieser Arbeiten
und nach Maßgabe des Bedürfnisses aushilfsweise noch die erforderliche ¬
Anzahl weiterer Steinsetzer aufzustellen sei, welche nach Vorschrift ¬
des § 1 der Verordnung von den Amtern gleichfalls zu verpflichten ¬
sind. (V.=O. des Minist. des Innern vom 23. Juli 1858.)