Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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XVII.
Verordnung
Großh.  Ministeriums  des  Innern  vom  7.  März  1856,
die  Aufstellung  der  Steinsetzer  und  ihre  Dienstanweisung ¬
  betreffend.
In  Gemäßheit  des  §  17  der  Verordnung  vom  1.  August
1854  (siehe  oben  unter  Ziff.  IX)  zum  Vollzuge  des  Gesetzes  vom
20.  April  1854  (siehe  oben  unter  Ziff.  VIII)  wird  über  die
Aufstellung,  die  Dienstverrichtungen  und  die  Gebühren  der  verpflichteten ¬
  Steinsetzer  im  Einverständnisse  mit  Großherzogl.
Finanzministerium  folgende  Dienstanweisung  erlassen.
Wahl,  Stellung  und  Beaufsichtigung  der  Steinsetzer.
§  1.  Die  Steinsetzer,  deren  vier  in  jeder  Gemeinde  sein
sollen,  sind  vom  Gemeinderate  aus  den  Ortsbürgern  zu  wählen
und  vom  Bezirksamte  auf  gegenwärtige  Dienstanweisung  eidlich
zu  verpflichten.
Das  Bürgermeisteramt  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  stets  vier
Steinsetzer  vorhanden  sind.*)  (§  17  V.=O.  v.  1.  Aug.  1854.)
§  2.  Steinsetzer  können  nur  solche  Ortsbürger  werden,
welche  in  den  großen  Ausschuß  wählbar  sind.
Personen,  welche  in  auf=  oder  absteigender  Linie  oder  im
zweiten  oder  dritten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  ver*) ¬
  Da  wahrgenommen  wurde,  daß  die  in  §  1  vorgeschriebene
Zahl  von  Steinsetzern  während  der  Vornahme  der  Katastervermessung
bezw.  der  Vermarkung  der  Eigentumsgrenzen  in  einer  Gemarkung
häufig  nicht  ausreicht,  so  sieht  man  sich  veranlaßt,  zu  bestimmen,
daß  in  den  betrefsenden  Gemeinden  für  die  Dauer  dieser  Arbeiten
und  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  aushilfsweise  noch  die  erforderliche ¬
  Anzahl  weiterer  Steinsetzer  aufzustellen  sei,  welche  nach  Vorschrift ¬
  des  §  1  der  Verordnung  von  den  Amtern  gleichfalls  zu  verpflichten ¬
  sind.  (V.=O.  des  Minist.  des  Innern  vom  23.  Juli  1858.)
            
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