Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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XIV. 
Erlaß 
Großh. Domänendirektion vom 6. März 1881 Nr. 5311, 
Almend= und Weidflächen betr. 
Der Umstand, daß die sogen. Almendwaldungen und 
jene Waldungen, die auf Weidefeldern allmählich ohne künst 
liche Beihilfe entstanden sind, seither nicht als Wald, sondern 
nach der früheren Art der Benützung als Weideland bezw. als 
Almendgehölz betrachtet wurden, kann für die künftige forstliche 
Behandlung desselben, insbesondere für die Stellung unter forst 
polizeiliche Aufsicht kein Hindernis bieten. Solche Flächen sind 
vielmehr, nachdem sie ihre frühere Eigenschaft verloren und 
in der Hauptsache der Holzerzeugung gewidmet wurden, nach 
Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 1854, die 
neue Katastrierung der Waldungen betr. (Reg.=Bl. Nr. XII), 
als Wald zu betrachten und demgemäß zu behandeln.... 
Nur da, „wo derartige Waldungen so gering bestockt sind, daß 
ihr Charakter als Wald in Frage steht", sowie „bei isoliert auf 
Weidfeldern vorkommenden, zum Schutz des Viehs dienenden 
kleineren Waldgruppen" kann die Maßregel unterbleiben. 
XV. 
Verordnung 
Großh. Finanzministeriums vom 3. Dezember 1858, die 
fortführung und Ergänzung der Gemarkungskarten betr. 
§ 1. Die Fortführung der Veränderungen im Grundeigen 
tume auf bereits vermessenen Gemarkungen geschieht in Er 
gänzungsplänen. 
*) Siehe Buchenberger, Landwirtschaftsrecht S. 118.
	        
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