324
XIV.
Erlaß
Großh. Domänendirektion vom 6. März 1881 Nr. 5311,
Almend= und Weidflächen betr.
Der Umstand, daß die sogen. Almendwaldungen und
jene Waldungen, die auf Weidefeldern allmählich ohne künst
liche Beihilfe entstanden sind, seither nicht als Wald, sondern
nach der früheren Art der Benützung als Weideland bezw. als
Almendgehölz betrachtet wurden, kann für die künftige forstliche
Behandlung desselben, insbesondere für die Stellung unter forst
polizeiliche Aufsicht kein Hindernis bieten. Solche Flächen sind
vielmehr, nachdem sie ihre frühere Eigenschaft verloren und
in der Hauptsache der Holzerzeugung gewidmet wurden, nach
Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 1854, die
neue Katastrierung der Waldungen betr. (Reg.=Bl. Nr. XII),
als Wald zu betrachten und demgemäß zu behandeln....
Nur da, „wo derartige Waldungen so gering bestockt sind, daß
ihr Charakter als Wald in Frage steht", sowie „bei isoliert auf
Weidfeldern vorkommenden, zum Schutz des Viehs dienenden
kleineren Waldgruppen" kann die Maßregel unterbleiben.
XV.
Verordnung
Großh. Finanzministeriums vom 3. Dezember 1858, die
fortführung und Ergänzung der Gemarkungskarten betr.
§ 1. Die Fortführung der Veränderungen im Grundeigen
tume auf bereits vermessenen Gemarkungen geschieht in Er
gänzungsplänen.
*) Siehe Buchenberger, Landwirtschaftsrecht S. 118.