Geschichte. Röm. Recht.
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lichen Erwerber als Kläger einem rechtlosen dritten Besitzer gegenüber ¬
denkt (§ 67). Wenn schon die Römer bekennen, daß
bei der großen Ausdehnung des Diebstahlsbegriffes eine Ersitzung ¬
bei beweglichen Sachen kaum vorkommen könne?), so
mag man ermessen, wie dadurch das Gebiet der Publiciana eingeengt ¬
wird.
4) Wenn zwei Usucapions=Besitzer einander gegenüber stehen, ¬
so entsteht ein Conflict, der auf dem Standpunkt der Fiction
unlösbar ist. Deshalb griffen die Römer in dieser Verlegenheit
zu der ultima ratio3): melior est conditio possidentis, ein
Auskunftsmittel, welches den Knoten in nicht gerechter Weise
durchhaut und das Institut seines wohlthätigen Einflusses zur
Hälfte beraubt. Wenn auch der Kläger nachweist, daß sein
Vorbesitzer vor dem Vorbesitzer des Beklagten und sogar mit
einem Titel besessen, so siegt dennoch der Beklagte (unten § 61).
5) In der Publiciana kommt Alles auf den Erwerb des
Besitzes an, die Art des Verlustes ist an sich gleichgültig und
dennoch scheint es einleuchtend zu sein, daß derjenige, der Entziehung ¬
des Besitzes wider seinen Willen nachzuweisen vermag,
einen größeren Schutz in Anspruch nehmen kann, als der, welcher ¬
sich über die Art des Verlustes nicht ausweisen kann. Die
Römer haben denn auch für einzelne besonders hervorstechende
Fälle und auf Umwegen diesem Gedanken Geltung verschafft,
aber sie gelangten nicht dazu, ihn in seiner Allgemeinheit und
principiell anzuerkennen (§ 55 Anm. 17 u. § 64).
Diese Schwächen hatten, wie oben behauptet worden,
ihren Grund theils in dem Anschluß der Publiciana an die
Ersitzung mittelst der Fiction, theils in der unvollkommenen
Ausbildung des Princips der Relativität. Daß nun die Noth2) ¬
Gaj. II § 50. — § 3 I. de usuc. (2, 6) Unde in rebus mobilibus
non facile procedit, ut bonae fidei possessori usucapio competat; nam
qui sciens alienam rem vendit vel ex alia causa tradit, furtum ejus
committit.
3) Savigny, System VII S. 308.