Metadaten : Delbrück, Berthold: ¬Die dingliche Klage des deutschen Rechts

Geschichte.  Röm.  Recht.
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lichen  Erwerber  als  Kläger  einem  rechtlosen  dritten  Besitzer  gegenüber ¬
  denkt  (§  67).  Wenn  schon  die  Römer  bekennen,  daß
bei  der  großen  Ausdehnung  des  Diebstahlsbegriffes  eine  Ersitzung ¬
  bei  beweglichen  Sachen  kaum  vorkommen  könne?),  so
mag  man  ermessen,  wie  dadurch  das  Gebiet  der  Publiciana  eingeengt ¬
  wird.
4)  Wenn  zwei  Usucapions=Besitzer  einander  gegenüber  stehen, ¬
  so  entsteht  ein  Conflict,  der  auf  dem  Standpunkt  der  Fiction
unlösbar  ist.  Deshalb  griffen  die  Römer  in  dieser  Verlegenheit
zu  der  ultima  ratio3):  melior  est  conditio  possidentis,  ein
Auskunftsmittel,  welches  den  Knoten  in  nicht  gerechter  Weise
durchhaut  und  das  Institut  seines  wohlthätigen  Einflusses  zur
Hälfte  beraubt.  Wenn  auch  der  Kläger  nachweist,  daß  sein
Vorbesitzer  vor  dem  Vorbesitzer  des  Beklagten  und  sogar  mit
einem  Titel  besessen,  so  siegt  dennoch  der  Beklagte  (unten  §  61).
5)  In  der  Publiciana  kommt  Alles  auf  den  Erwerb  des
Besitzes  an,  die  Art  des  Verlustes  ist  an  sich  gleichgültig  und
dennoch  scheint  es  einleuchtend  zu  sein,  daß  derjenige,  der  Entziehung ¬
  des  Besitzes  wider  seinen  Willen  nachzuweisen  vermag,
einen  größeren  Schutz  in  Anspruch  nehmen  kann,  als  der,  welcher ¬
  sich  über  die  Art  des  Verlustes  nicht  ausweisen  kann.  Die
Römer  haben  denn  auch  für  einzelne  besonders  hervorstechende
Fälle  und  auf  Umwegen  diesem  Gedanken  Geltung  verschafft,
aber  sie  gelangten  nicht  dazu,  ihn  in  seiner  Allgemeinheit  und
principiell  anzuerkennen  (§  55  Anm.  17  u.  §  64).
Diese  Schwächen  hatten,  wie  oben  behauptet  worden,
ihren  Grund  theils  in  dem  Anschluß  der  Publiciana  an  die
Ersitzung  mittelst  der  Fiction,  theils  in  der  unvollkommenen
Ausbildung  des  Princips  der  Relativität.  Daß  nun  die  Noth2) ¬
  Gaj.  II  §  50.  —  §  3  I.  de  usuc.  (2,  6)  Unde  in  rebus  mobilibus
non  facile  procedit,  ut  bonae  fidei  possessori  usucapio  competat;  nam
qui  sciens  alienam  rem  vendit  vel  ex  alia  causa  tradit,  furtum  ejus
committit.
3)  Savigny,  System  VII  S.  308.
            
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