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auf Tagesgebühren sich beziehen, monatlich dem Vorsitzenden
der Vollzugskommission eingereicht, welcher dieselben nach Prufung ¬
und Beglaubigung der Kulturinspektion zustellt. Letztere
legt dieselben der Oberdirektion vor, welche sie sofort beziehungsweise ¬
nach etwa erforderlicher Richtigstellung mit Zahlungsermächtigung ¬
an den Gemeinderat giebt.
über den Fortschritt der geometrischen Arbeiten legt der
Geometer allmonatlich der Kulturinspektion einen Geschäftsbericht ¬
vor, auf Grund dessen die nach Maßgabe des Vertrages
etwa zu gewährenden Abschlagszahlungen an dem vertragsmäßigen ¬
Guthaben durch die Oberdirektion festgesetzt werden.
3) Die übrigen Mitglieder der Vollzugskommission erhalten,
sofern nicht aus besonderen Gründen von der Oberdirektion
anderweitige Verfügung getroffen wird, Tagesgebühren und
Ersatz etwaiger Reiseauslagen nach Maßgabe der §§ 1 und 4
der Verordnung vom 30. November 1874, die Gebühren der
Gemeindebeamten und Gemeindediener betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt S. 603 ff. — vergl. unten Ziffer XXXVIII
und ebenso Bändchen I des Bürgermeisters, S. 151 a. E.).
Die Forderungszettel derselben sind nach Formular
22 aufzustellen; sie werden in geeigneten Zwischenräumen vom
Vorsitzenden gesammelt, geprüft und mit Beglaubigung versehen
der Kulturinspektion zur weiteren Veranlassung gemäß § 60
Ziffer 3 Absatz 5 und 6 vorgelegt.
Sechster Teil.
Schlußbestimmungen.
§ 62. Diese Dienstinstruktion tritt an die Stelle der
Instruktion vom 20. April 1870 und der Nachtrags= und Ergänzungsinstruktionen ¬
vom 1. Juni 1875, vom 23. März 1880
(Feldweganlageverordnung), vom 22. Februar 1882 und vom
20. November 1884.
Dieselbe findet auf die im Gang befindlichen Unternehmungen ¬
für die noch nicht begonnenen Geschäftsabschnitte derselben ¬
ebenfalls Anwendung; in Zweifelfällen ist die Entschließung ¬
der Oberdirektion einzuholen.