Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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auf  Tagesgebühren  sich  beziehen,  monatlich  dem  Vorsitzenden
der  Vollzugskommission  eingereicht,  welcher  dieselben  nach  Prufung ¬
  und  Beglaubigung  der  Kulturinspektion  zustellt.  Letztere
legt  dieselben  der  Oberdirektion  vor,  welche  sie  sofort  beziehungsweise ¬
  nach  etwa  erforderlicher  Richtigstellung  mit  Zahlungsermächtigung ¬
  an  den  Gemeinderat  giebt.
über  den  Fortschritt  der  geometrischen  Arbeiten  legt  der
Geometer  allmonatlich  der  Kulturinspektion  einen  Geschäftsbericht ¬
  vor,  auf  Grund  dessen  die  nach  Maßgabe  des  Vertrages
etwa  zu  gewährenden  Abschlagszahlungen  an  dem  vertragsmäßigen ¬
  Guthaben  durch  die  Oberdirektion  festgesetzt  werden.
3)  Die  übrigen  Mitglieder  der  Vollzugskommission  erhalten,
sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen  von  der  Oberdirektion
anderweitige  Verfügung  getroffen  wird,  Tagesgebühren  und
Ersatz  etwaiger  Reiseauslagen  nach  Maßgabe  der  §§  1  und  4
der  Verordnung  vom  30.  November  1874,  die  Gebühren  der
Gemeindebeamten  und  Gemeindediener  betreffend  (Gesetzes=  und
Verordnungsblatt  S.  603  ff.  —  vergl.  unten  Ziffer  XXXVIII
und  ebenso  Bändchen  I  des  Bürgermeisters,  S.  151  a.  E.).
Die  Forderungszettel  derselben  sind  nach  Formular
22  aufzustellen;  sie  werden  in  geeigneten  Zwischenräumen  vom
Vorsitzenden  gesammelt,  geprüft  und  mit  Beglaubigung  versehen
der  Kulturinspektion  zur  weiteren  Veranlassung  gemäß  §  60
Ziffer  3  Absatz  5  und  6  vorgelegt.
Sechster  Teil.
Schlußbestimmungen.
§  62.  Diese  Dienstinstruktion  tritt  an  die  Stelle  der
Instruktion  vom  20.  April  1870  und  der  Nachtrags=  und  Ergänzungsinstruktionen ¬
  vom  1.  Juni  1875,  vom  23.  März  1880
(Feldweganlageverordnung),  vom  22.  Februar  1882  und  vom
20.  November  1884.
Dieselbe  findet  auf  die  im  Gang  befindlichen  Unternehmungen ¬
  für  die  noch  nicht  begonnenen  Geschäftsabschnitte  derselben ¬
  ebenfalls  Anwendung;  in  Zweifelfällen  ist  die  Entschließung ¬
  der  Oberdirektion  einzuholen.
            
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