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3) Zur Sicherstellung der Eigentums= und sonstigen dinglichen ¬
Rechte hat sodann der Geometer eine Vergleichung
mit dem Grundbuch vorzunehmen und die Spalten
3 und 7 des Grundstückverzeichnisses auszufüllen. Bei
dieser Arbeit hat der Gemeinderat dem Geometer durch
Mitteilung der bezüglichen Materialien aus der Gemeinderegistratur ¬
und durch sonstige Auskunftserteilung
nach Möglichkeit Unterstützung zu leisten.
Stimmt ein Eintrag in dem Verzeichnisse mit dem
Inhalte des Grundbuches nicht überein, indem hier
ein anderer als Eigentümer eingeschrieben ist, so ist
der in dem Verzeichnis Benannte oder sein gesetzlicher
Vertreter mit seiner Erwerbsurkunde vorzuladen und
zum Nachweise seines Rechtes aufzufordern. Ist dieser
Nachweis geliefert, kann aber der Eintrag des Erwerbstitels ¬
nicht sofort geschehen, so ist in der Kolonne
Grundstücke von verschiedener Rechtsbeschaffenheit sind nach Maßgabe
von § 29 Ziffer 3 Dienstweisung, bezw. nach der Verordnung vom
23. Juni 1882 zu behandeln; wo hiernach Teilungen im Plane
zu vollziehen sind, hat dies in den Ergänzungsplänen zu geschehen.
Die Kosten für diese grundbuchsmäßigen Erhebungen, wie für die
Teilung der Grundstücke im Plan, soweit diese Arbeiten bei der
erstmaligen Fortführung des Vermessungswerkes zu vollziehen
sind — fallen der Großh. Staatskasse zur Last. Dagegen haben
die Grundeigentümer für die nachträgliche Vermarkung von Zwischengrenzen ¬
in der Natur nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 4 des
Gesetzes vom 26. März 1852) aufzukommen.
§ 3.
Die in dem Feldbereinigungsverfahren für die Feststellung der
Rechtsverhältnisse geltenden Vorschriften (§ 13 ff. Dienstinstruktion)
werden durch die Bestimmungen unter § 1 dieser Verordnung nicht
berührt; wo im Anschluß an die Feldbereinigung die Katastervermessung ¬
vorgenommen wird, sind bei der letzteren die Rechtsverhältnisse ¬
der Grundstücke nach Maßgabe des Zuteilungswerkes und
der Grundbuchnachweisung aufzunehmen.