Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

246
3)  Zur  Sicherstellung  der  Eigentums=  und  sonstigen  dinglichen ¬
  Rechte  hat  sodann  der  Geometer  eine  Vergleichung
mit  dem  Grundbuch  vorzunehmen  und  die  Spalten
3  und  7  des  Grundstückverzeichnisses  auszufüllen.  Bei
dieser  Arbeit  hat  der  Gemeinderat  dem  Geometer  durch
Mitteilung  der  bezüglichen  Materialien  aus  der  Gemeinderegistratur ¬
  und  durch  sonstige  Auskunftserteilung
nach  Möglichkeit  Unterstützung  zu  leisten.
Stimmt  ein  Eintrag  in  dem  Verzeichnisse  mit  dem
Inhalte  des  Grundbuches  nicht  überein,  indem  hier
ein  anderer  als  Eigentümer  eingeschrieben  ist,  so  ist
der  in  dem  Verzeichnis  Benannte  oder  sein  gesetzlicher
Vertreter  mit  seiner  Erwerbsurkunde  vorzuladen  und
zum  Nachweise  seines  Rechtes  aufzufordern.  Ist  dieser
Nachweis  geliefert,  kann  aber  der  Eintrag  des  Erwerbstitels ¬
  nicht  sofort  geschehen,  so  ist  in  der  Kolonne
Grundstücke  von  verschiedener  Rechtsbeschaffenheit  sind  nach  Maßgabe
von  §  29  Ziffer  3  Dienstweisung,  bezw.  nach  der  Verordnung  vom
23.  Juni  1882  zu  behandeln;  wo  hiernach  Teilungen  im  Plane
zu  vollziehen  sind,  hat  dies  in  den  Ergänzungsplänen  zu  geschehen.
Die  Kosten  für  diese  grundbuchsmäßigen  Erhebungen,  wie  für  die
Teilung  der  Grundstücke  im  Plan,  soweit  diese  Arbeiten  bei  der
erstmaligen  Fortführung  des  Vermessungswerkes  zu  vollziehen
sind  —  fallen  der  Großh.  Staatskasse  zur  Last.  Dagegen  haben
die  Grundeigentümer  für  die  nachträgliche  Vermarkung  von  Zwischengrenzen ¬
  in  der  Natur  nach  allgemeinen  Grundsätzen  (Art.  4  des
Gesetzes  vom  26.  März  1852)  aufzukommen.
§  3.
Die  in  dem  Feldbereinigungsverfahren  für  die  Feststellung  der
Rechtsverhältnisse  geltenden  Vorschriften  (§  13  ff.  Dienstinstruktion)
werden  durch  die  Bestimmungen  unter  §  1  dieser  Verordnung  nicht
berührt;  wo  im  Anschluß  an  die  Feldbereinigung  die  Katastervermessung ¬
  vorgenommen  wird,  sind  bei  der  letzteren  die  Rechtsverhältnisse ¬
  der  Grundstücke  nach  Maßgabe  des  Zuteilungswerkes  und
der  Grundbuchnachweisung  aufzunehmen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer