fullscreen : Sánchez Guerra, José: ¬La crisis del régimen parlamentario en España: la opinión y los partidos

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belastung)*),  sei  es,  daß  der  neue  Schuldner  völlig  an  die
Stelle  des  alten  tritt  (privative  Schuldübernahme),  oder  daß
er  neben  ihm  haftet  (kumulative  Schuldübernahme  und  Bürgschaft). ¬
  Diese  beiden  Arten  von  Passivzuwendungen  müssen
deshalb  besonders  genau  unterschieden  werden,  weil  bei  der
originären  Forderungsbelastung  die  analytische  Vereinfachung
des  Tatbestandes  regelmäßig  nicht  Platz  greift.
Aber  nicht  jede  Veränderung  der  Rechtslage,  welche  der
Passivbeteiligte  zugunsten  einer  andern  Person  vornimmt,
kennzeichnet  sich  als  eine  Vermögenszuwendung.  Vielmehr
muß  wirklich  ein  Wandel  in  der  Ruhelage  der  Werte  beabsichtigt
  sein.  Dieses  ist  bei  den  fiduziarischen  Geschäften
nichtder  Fall,  weil  der  Verfügende  den  Erwerber  nicht  bereichern, ¬
  sondern  ihm  nur  die  Rechtsmac
ht,  den  Gegenstand
im  eigenen  Namen  geltend  zu  machen  und  zu  veräußern,  erteilen ¬
  will.  Um  diesen  Zweck  zu  erreichen,  steht  den  Parteien
freilich  das  Rechtsinstitut  der  Vollmacht  als  Mittel  zur  Verfügung. ¬
  Oft  ziehen  sie  es  aber  vor,  anstatt  eine  Vollmacht  zu
erteilen,  den  Gegenstand  selber  dem  vollen.
nach  zu
mfang
——
ge
1,  indem  das  Grundstück  aufgelassen,  die  bewegliche
übertrager
Sache  tradiert  oder  die  Forderung  abgetreten  wird.
Das  fiduziarische  Rechtsgeschäft  darf  mit  dem  simulierten
——
nicht  verwechselt  werden:  denn  wird  eine  Willenserklärung
nur  zum  Scheine  abgegeben,  so  wird  die  auf  den  bestimmten
Rechtserfolg  gerichtete  Absicht  im  gemeinschaftlichen  Einverständnis ¬
  nur  vorgespiegelt,  während  sie  in  Wahrheit  gar
fid
nicht  vorhanden  ist.  Dagegen  ist  bei  einer  na
uziarischen
der  Rechtserfolg  durchaus  ernst  genfeint,
Rechtsübertragung
S
denn  das  Eigentum  oder  die  Forderung  soll  nicht  bloß  scheinbar, ¬
  sondern  wirklich  übergehen.  Nur  eine  Bereicherung  des
Empfängers  ist  nicht  beabsichtigt,  vielmehr  soll  dieser  den
Gegenstand  zu  treuen  Händen  für  den  Fiduzianten  innehaben.
Nicht  nur  bei  Verfügungen  ist  diese  Rechtsform  gegeben,
auch  Forderungen  kann  man  in  der  Art  begründen,  daß  der
Gläubiger  nicht  eigentlich  bereichert  werden,  sondern  nur  eine
Rechtsmacht  erlangen  soll,  um  zu  Lasten  des  Fiduzianten  Verfügungen ¬
  vorzunehmen.  So  stellt  der  Geschäftsherr  A  einen
’)  Die  Zulässigkeit  von  Passivsukzessionen  hat  vor  allem  Hellwig,
„Rechtskraft“  S.  309  ff.  dargetan.  Gegen  ihn  Sohm,  „Gegenstand“  S.  48.
            
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