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belastung)*), sei es, daß der neue Schuldner völlig an die
Stelle des alten tritt (privative Schuldübernahme), oder daß
er neben ihm haftet (kumulative Schuldübernahme und Bürgschaft). ¬
Diese beiden Arten von Passivzuwendungen müssen
deshalb besonders genau unterschieden werden, weil bei der
originären Forderungsbelastung die analytische Vereinfachung
des Tatbestandes regelmäßig nicht Platz greift.
Aber nicht jede Veränderung der Rechtslage, welche der
Passivbeteiligte zugunsten einer andern Person vornimmt,
kennzeichnet sich als eine Vermögenszuwendung. Vielmehr
muß wirklich ein Wandel in der Ruhelage der Werte beabsichtigt
sein. Dieses ist bei den fiduziarischen Geschäften
nichtder Fall, weil der Verfügende den Erwerber nicht bereichern, ¬
sondern ihm nur die Rechtsmac
ht, den Gegenstand
im eigenen Namen geltend zu machen und zu veräußern, erteilen ¬
will. Um diesen Zweck zu erreichen, steht den Parteien
freilich das Rechtsinstitut der Vollmacht als Mittel zur Verfügung. ¬
Oft ziehen sie es aber vor, anstatt eine Vollmacht zu
erteilen, den Gegenstand selber dem vollen.
nach zu
mfang
——
ge
1, indem das Grundstück aufgelassen, die bewegliche
übertrager
Sache tradiert oder die Forderung abgetreten wird.
Das fiduziarische Rechtsgeschäft darf mit dem simulierten
——
nicht verwechselt werden: denn wird eine Willenserklärung
nur zum Scheine abgegeben, so wird die auf den bestimmten
Rechtserfolg gerichtete Absicht im gemeinschaftlichen Einverständnis ¬
nur vorgespiegelt, während sie in Wahrheit gar
fid
nicht vorhanden ist. Dagegen ist bei einer na
uziarischen
der Rechtserfolg durchaus ernst genfeint,
Rechtsübertragung
S
denn das Eigentum oder die Forderung soll nicht bloß scheinbar, ¬
sondern wirklich übergehen. Nur eine Bereicherung des
Empfängers ist nicht beabsichtigt, vielmehr soll dieser den
Gegenstand zu treuen Händen für den Fiduzianten innehaben.
Nicht nur bei Verfügungen ist diese Rechtsform gegeben,
auch Forderungen kann man in der Art begründen, daß der
Gläubiger nicht eigentlich bereichert werden, sondern nur eine
Rechtsmacht erlangen soll, um zu Lasten des Fiduzianten Verfügungen ¬
vorzunehmen. So stellt der Geschäftsherr A einen
’) Die Zulässigkeit von Passivsukzessionen hat vor allem Hellwig,
„Rechtskraft“ S. 309 ff. dargetan. Gegen ihn Sohm, „Gegenstand“ S. 48.