Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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in  welchem  auch  die  Einwendungen  der  Minderheit  unter  Angabe ¬
  ihrer  Gründe  sowie  der  Gründe,  aus  welchen  sie  zurückgewiesen ¬
  wurden,  aufzuführen  sind.
Besteht  das  Unternehmen  aus  mehreren,  voneinander  unabhängigen ¬
  Teilen,  so  hat  die  Abstimmung  über  jeden  derselben
besonders  stattzufinden.  Ist  das  Unternehmen  sowohl  in  einem
weiteren,  als  in  einem  engeren  Umfange  zur  Ausführung  empfohlen, ¬
  so  ist,  wenn  sich  für  den  zuerst  zur  Abstimmung  zu
bringenden  weiteren  Antrag  die  vorgeschriebene  Mehrheit  nicht
findet,  über  den  engeren  abstimmen  zu  lassen.
Bei  der  Abstimmung  sind  bedingte  Stimmgebungen  nicht
zulässig.  Dieselbe  kann  aber,  wenn  es  zu  besserer  Aufklärung
gewünscht  wird,  bis  auf  vierzehn  Tage  verschoben  werden.
Bezüglich  solcher  Grundstücke,  für  welche  ein  Antrag  auf
Befreiung  (Art.  2,  4  und  Schlußsatz  von  Artikel  5  des  Gesetzes) ¬
  gestellt,  jedoch  vor  der  Abstimmung  noch  nicht  endgültig
verworfen  ist,  hat  der  Eigentümer  fürsorglich  das  Stimmrecht.
Sofern  dem  Antrage  auf  Befreiung  späterhin  stattgegeben  wird,
ist  das  Abstimmungsergebnis  hiernach  zu  berichtigen.  Der
Vollzug  eines  Bereinigungsunternehmens  wird  durch  den  Antrag ¬
  auf  Befreiung  eines  Grundstückes,  insoweit  als  das  zu
befreiende  Grundstück  durch  die  Ausführung  berührt  wird,  im
übrigen  aber  nur  dann  aufgehalten,  wenn  die  Stimmabgabe
für  das  zu  befreiende  Grundstück  von  entscheidendem  Einflusse
auf  das  Abstimmungsergebnis  ist,  oder  wenn  ohne  den  Beizug
des  zu  befreienden  Grundstückes  das  Unternehmen  nicht  zweckmäßig ¬
  durchführbar  erscheint.
Dem  Protokolle  über  die  Abstimmungstagfahrt  ist  zum
Nachweise  darüber,  daß  die  gefaßten  Beschlüsse  gesetzlich  als
Beschlüsse  der  Mehrheit  anzusehen  sind,  eine  Abstimmungsliste
anzufügen.
In  der  Abstimmungstagfahrt  sind  zugleich  für  den  Fall
der  Genehmigung  des  Unternehmens  die  erschienenen  Grundbesitzer ¬
  zur  Wahl  des  Geometers  und  der  Sachverständigen
aufzufordern,  welche  —  letztere  in  der  von  der  Oberdirektion
bestimmten  Zahl  —  mit  dem  von  dieser  Behörde  zu  ernennen¬
            
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