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in welchem auch die Einwendungen der Minderheit unter Angabe ¬
ihrer Gründe sowie der Gründe, aus welchen sie zurückgewiesen ¬
wurden, aufzuführen sind.
Besteht das Unternehmen aus mehreren, voneinander unabhängigen ¬
Teilen, so hat die Abstimmung über jeden derselben
besonders stattzufinden. Ist das Unternehmen sowohl in einem
weiteren, als in einem engeren Umfange zur Ausführung empfohlen, ¬
so ist, wenn sich für den zuerst zur Abstimmung zu
bringenden weiteren Antrag die vorgeschriebene Mehrheit nicht
findet, über den engeren abstimmen zu lassen.
Bei der Abstimmung sind bedingte Stimmgebungen nicht
zulässig. Dieselbe kann aber, wenn es zu besserer Aufklärung
gewünscht wird, bis auf vierzehn Tage verschoben werden.
Bezüglich solcher Grundstücke, für welche ein Antrag auf
Befreiung (Art. 2, 4 und Schlußsatz von Artikel 5 des Gesetzes) ¬
gestellt, jedoch vor der Abstimmung noch nicht endgültig
verworfen ist, hat der Eigentümer fürsorglich das Stimmrecht.
Sofern dem Antrage auf Befreiung späterhin stattgegeben wird,
ist das Abstimmungsergebnis hiernach zu berichtigen. Der
Vollzug eines Bereinigungsunternehmens wird durch den Antrag ¬
auf Befreiung eines Grundstückes, insoweit als das zu
befreiende Grundstück durch die Ausführung berührt wird, im
übrigen aber nur dann aufgehalten, wenn die Stimmabgabe
für das zu befreiende Grundstück von entscheidendem Einflusse
auf das Abstimmungsergebnis ist, oder wenn ohne den Beizug
des zu befreienden Grundstückes das Unternehmen nicht zweckmäßig ¬
durchführbar erscheint.
Dem Protokolle über die Abstimmungstagfahrt ist zum
Nachweise darüber, daß die gefaßten Beschlüsse gesetzlich als
Beschlüsse der Mehrheit anzusehen sind, eine Abstimmungsliste
anzufügen.
In der Abstimmungstagfahrt sind zugleich für den Fall
der Genehmigung des Unternehmens die erschienenen Grundbesitzer ¬
zur Wahl des Geometers und der Sachverständigen
aufzufordern, welche — letztere in der von der Oberdirektion
bestimmten Zahl — mit dem von dieser Behörde zu ernennen¬