Metadaten : Näf, N.: ¬Das Recht der Liegenschaftsvollstreckung im Großherzogtum Baden

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Subrogation  des  betreibenden  Gläubigers.
weil  dadurch  frivole  Gläubiger,  die  nur  darauf  spekulieren,
die  Liegenschaften  um  Spottpreise  zugeschlagen  zu  erhalten,
abzutreiben.
Allein  die  Maßregel  ist  weder  gerecht,  noch  klug,  sondern
bewirkt,  daß  das  Kind  mit  dem  Bade  ausgegossen  wird.
Will  man  frivole  Gläubiger  abtreiben,  so  sind  andere  Mittel
anzuwenden.  (Man  vergleiche  §  17.
Es  ist  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  die  Sache  zu  ordnen,
und  zwar  in  der  Weise,  daß  als  Grundsatz  aufgestellt  wird,
daß  die  Vollstreckungskosten  aus  dem  Erlöse  gedeckt  werden,
wenn  nicht  der  Antrag  des  betreibenden  Gläubigers  aussichtslos
und  im  Widerspruch  mit  der  Absicht  derjenigen  Gläubiger
ist,  welche  an  und  für  sich  gegründete  Aussicht  auf  gänzliche,
oder  teilweise  Befriedigung  haben.
Es  werfen  sich  dabei  noch  einzelne  Fragen  auf:
1.  Tritt  der  betreibende  Gläubiger,  der  die  Kosten  der
Liegenschaftsvollstreckung  bezahlt  hat,  nach  L.-R.=S.  1251
Ziff.  1  in  die  ihm  in  §  54  Ziff.  2  der  K.=O.  gewährten
Rechte  ein?  Es  ist  kein  Zweifel  an  der  Bejahung  dieser
Frage  denkbar.  Denn  der  betreibende  Gläubiger  ist
nicht  selbst  der  Schuldner  der  Vollstreckungskosten,  sondern
seine  dafür  gemachte  Auslage  ist  eine  Zugehörde  seiner
Forderung  an  den  Gemeinschuldner,  deren  Keim  schon
vor  Ausbruch  des  Konkurses  vorhanden  war.  So  gut
daher  die  Staatskasse  berechtigt  ist,  diesen  Gläubiger
vertragsmäßig  in  ihre  Rechte  einzusetzen  (L.-R.=S.  1250
Ziff.  1),  so  gut  muß  auch  der  letztere  nach  dem  Gesetze
für  berechtigt  erachtet  werden,  wenn  er  einen  andern
vorzüglichen  Gläubiger  befriedigt.
2.  Es  kann  sich  überhaupt  fragen,  ob  der  betreibende
Gläubiger  sich  der  Justizministerialverordnung  v.  Febr.
            
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