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Subrogation des betreibenden Gläubigers.
weil dadurch frivole Gläubiger, die nur darauf spekulieren,
die Liegenschaften um Spottpreise zugeschlagen zu erhalten,
abzutreiben.
Allein die Maßregel ist weder gerecht, noch klug, sondern
bewirkt, daß das Kind mit dem Bade ausgegossen wird.
Will man frivole Gläubiger abtreiben, so sind andere Mittel
anzuwenden. (Man vergleiche § 17.
Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, die Sache zu ordnen,
und zwar in der Weise, daß als Grundsatz aufgestellt wird,
daß die Vollstreckungskosten aus dem Erlöse gedeckt werden,
wenn nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers aussichtslos
und im Widerspruch mit der Absicht derjenigen Gläubiger
ist, welche an und für sich gegründete Aussicht auf gänzliche,
oder teilweise Befriedigung haben.
Es werfen sich dabei noch einzelne Fragen auf:
1. Tritt der betreibende Gläubiger, der die Kosten der
Liegenschaftsvollstreckung bezahlt hat, nach L.-R.=S. 1251
Ziff. 1 in die ihm in § 54 Ziff. 2 der K.=O. gewährten
Rechte ein? Es ist kein Zweifel an der Bejahung dieser
Frage denkbar. Denn der betreibende Gläubiger ist
nicht selbst der Schuldner der Vollstreckungskosten, sondern
seine dafür gemachte Auslage ist eine Zugehörde seiner
Forderung an den Gemeinschuldner, deren Keim schon
vor Ausbruch des Konkurses vorhanden war. So gut
daher die Staatskasse berechtigt ist, diesen Gläubiger
vertragsmäßig in ihre Rechte einzusetzen (L.-R.=S. 1250
Ziff. 1), so gut muß auch der letztere nach dem Gesetze
für berechtigt erachtet werden, wenn er einen andern
vorzüglichen Gläubiger befriedigt.
2. Es kann sich überhaupt fragen, ob der betreibende
Gläubiger sich der Justizministerialverordnung v. Febr.