Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Berichtigung. 
Zu Seite 84. Durch Verordnung Großh. Ministeriums 
des Innern vom 1. August 1891 (Ges.=Bl. S. 166) ist die 
Ziff. 3 des § 60 der Feldbereinigungsdienstinstruktion (Ziff. VI 
der zweiten Abteilung) dahin abgeändert worden, daß der Vor 
sitzende der Vollzugskommission wegen eiliger Auslagen, ins 
besondere Taglöhnen, sofort, sonst jeweils bei Ablauf eines 
Monates Vorlage an die Kulturinspektion machen soll. Diese 
giebt sie mit Ausnahme der Forderungszettel des Vorsitzenden 
der Vollzugskommission und des Geometers (für die § 61 allda 
gilt) an den Gemeinderat zur Zahlungsanweisung.
	        
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