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Berichtigung.
Zu Seite 84. Durch Verordnung Großh. Ministeriums
des Innern vom 1. August 1891 (Ges.=Bl. S. 166) ist die
Ziff. 3 des § 60 der Feldbereinigungsdienstinstruktion (Ziff. VI
der zweiten Abteilung) dahin abgeändert worden, daß der Vor
sitzende der Vollzugskommission wegen eiliger Auslagen, ins
besondere Taglöhnen, sofort, sonst jeweils bei Ablauf eines
Monates Vorlage an die Kulturinspektion machen soll. Diese
giebt sie mit Ausnahme der Forderungszettel des Vorsitzenden
der Vollzugskommission und des Geometers (für die § 61 allda
gilt) an den Gemeinderat zur Zahlungsanweisung.