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R. Ihering,
der Zweckmäßigkeit und des Bedürfnisses, sondern eine ein-
fache Sache der Consequenz. Der Verletzte wird geschützt;
sind beide verletzt, so beide, ist es bloß einer, so bloß er,
jedenfalls also der Detentor, denn er ist es, der von der
Gewalt zunächst und unmittelbar betroffen wird. So wird es
bei dem interci. quod vi clam gehalten; berührt das opu8
vi aut clam factum gleichmäßig das Interesse des Pächters
wie deS Verpächters, so haben beide das Interdikt"). Er-
wägt man nun, daß letzteres auf dem Gesichtspunkt des De-
lictes beruht12), so wird man nicht zweifelhaft sein, wie die
römischen Juristen hätten entscheiden müssen, wenn sie die
possessorischen Interdicte ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt
aufgefaßt hätten.
Bedürfen die Detentoren kein selbständiges Schutzmittel,
warum gewährt ihnen das römische Recht ferner die act.
furti und vi bonorum raptorum13)? Aus demselben Grunde,
aus dem es ihnen die possessorischen Rechtsmittel versagte,
hätte es ihnen auch jene Klagen absprechen können. Der
Umstand, daß dies nicht geschehen, beweist, daß das römische
Recht nicht bloß die unmittelbare Richtung jener Delicte
gegen den bloßen Detentor, sondern auch die Nothwendigkeit
und den Werth eines ihm dagegen zu gewährenden unmittel-
baren Schutzes sich in keiner Weise verhehlt hat. Und nicht
bloß die persönliche Verletzung ist es, die bei den beiden
genannten Klagen und in dem int. quod vi aut clam zur
Geltung kommt, sondern es ist das sachliche, vermögens-
rechtliche Interesse an der Aufrechthaltung des Detentions-
11) I. 12 quod vi (43. 24).
12) 1. 3 pr. ibid. facto tuo delinquentis 1. 1 §.2 injuriam
comminisci. Darum steht es auch dem Haussohn zu I. 9 de 0. et. A.
(44. 7) . . injuriarum et quod vi aut clam, 1. 13 §. 2 quod vi.
13) 1. 14 §. 2. 1. 85 de furt. (47. 2), 1. 2 §.22 Vi bon. (47. 8).