Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Die  Wassergenossenschaften*)  haben  wegen  der  Kosten  des
Unternehmens  ein  gesetzliches  Unterpfandsrecht.
Vorzugsrecht  genießen  die  Forderungen  der  Staatskasse  wegen  b.  der  Vorzugsrechte, ¬

der  Grund=  und  Häusersteuer  nebst  der  Beförsterungssteuer,  die
Staatskasse
Forderungen  der  Kassen  der  Gemeinden  und  der  Kreise  wegen  Gemeinde=  und
Kreiskasse.
Umlagen  auf  Grund=  und  Häusersteuerkapitalien,  die  ForderunFeuerver ¬
 ¬
  der  Staatsanstalt  zur  Feuerversicherung  der  Gebäude  wegen
sicherung.
Versicherungsbeiträgen,  soweit  diese  Forderungen  im  letzten  Jahre
vor  Geltendmachung  des  Vorzugsrechts  fällig  geworden  sind  oder
nach  §58  der  Konkursordnung2)  als  fällig  gelten.  (L.-R.=S.2103  b.)
§  33.  Die  Bestimmungen  der  §§  29  bis  32  finden  auf  die
in  Artikel  10  des  deutschen  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Personen
keine  Anwendung.
Deutsches  Handels=Ges.=Buch  Art.  10:  Die  Bestimmungen,
welche  dieses  Gesetzbuch  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher  und  die  Prokura ¬
  enthält,  finden  auf  Höker,  Trödler,  Hausierer  und  dergleichen
Handelsleute  von  geringerem  Gewerbebetriebe,  ferner  auf  Wirte,
gewöhnliche  Fuhrleute,  gewöhnliche  Schiffer  und  Personen,  deren
Gewerbe  nicht  über  den  Umfang  des  Handwerksbetriebs  hinausgeht,
keine  Anwendung.  Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  im  Falle
es  erforderlich  erscheint,  diese  Klassen  genauer  festzustellen  u.  s.  w.
*)  Wassergesetz  vom  25.  August  1876  (Ges.=Bl.  Nr.  36)
Art.  56:  (Unterpfandsrecht  für  die  Kosten.)  Für  die  Beiträge  zu
den  Kosten  der  Vorbereitungsarbeiten,  der  Anlage  und  der  Unterhaltung ¬
  des  Unternehmens  hat  die  Genossenschaft  ein  gesetzliches
Unterpfandsrecht  an  den  einzelnen  beteiligten  Grundstücken.  Zur
Wahrung  desselben  muß  in  das  Unterpfandsbuch  eine  bezirksamtlich
bestätigte  Urkunde  eingetragen  werden,  aus  welcher  zu  entnehmen  sind:
1.  die  beteiligten  Grundstücke  und  deren  Eigentümer;
2.  der  nach  dem  Verteilungsakt  oder  nach  dem  vorläufigen
Voranschlage  festgestellte  Betrag  der  auf  das  einzelne  Grundstück ¬
  fallenden  Kosten.
2)  §  58  Konk.=O.  Betagte  Forderungen  gelten  als  fällig.
Eine  betagte  unverzinsliche  Forderung  vermindert  sich  auf  den  Betrag, ¬
  welcher  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen  Zinsen  desselben  für
            
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