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Die Wassergenossenschaften*) haben wegen der Kosten des
Unternehmens ein gesetzliches Unterpfandsrecht.
Vorzugsrecht genießen die Forderungen der Staatskasse wegen b. der Vorzugsrechte, ¬
der Grund= und Häusersteuer nebst der Beförsterungssteuer, die
Staatskasse
Forderungen der Kassen der Gemeinden und der Kreise wegen Gemeinde= und
Kreiskasse.
Umlagen auf Grund= und Häusersteuerkapitalien, die ForderunFeuerver ¬
¬
der Staatsanstalt zur Feuerversicherung der Gebäude wegen
sicherung.
Versicherungsbeiträgen, soweit diese Forderungen im letzten Jahre
vor Geltendmachung des Vorzugsrechts fällig geworden sind oder
nach §58 der Konkursordnung2) als fällig gelten. (L.-R.=S.2103 b.)
§ 33. Die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 finden auf die
in Artikel 10 des deutschen Handelsgesetzbuchs bezeichneten Personen
keine Anwendung.
Deutsches Handels=Ges.=Buch Art. 10: Die Bestimmungen,
welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura ¬
enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausierer und dergleichen
Handelsleute von geringerem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirte,
gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren
Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht,
keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle
es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen u. s. w.
*) Wassergesetz vom 25. August 1876 (Ges.=Bl. Nr. 36)
Art. 56: (Unterpfandsrecht für die Kosten.) Für die Beiträge zu
den Kosten der Vorbereitungsarbeiten, der Anlage und der Unterhaltung ¬
des Unternehmens hat die Genossenschaft ein gesetzliches
Unterpfandsrecht an den einzelnen beteiligten Grundstücken. Zur
Wahrung desselben muß in das Unterpfandsbuch eine bezirksamtlich
bestätigte Urkunde eingetragen werden, aus welcher zu entnehmen sind:
1. die beteiligten Grundstücke und deren Eigentümer;
2. der nach dem Verteilungsakt oder nach dem vorläufigen
Voranschlage festgestellte Betrag der auf das einzelne Grundstück ¬
fallenden Kosten.
2) § 58 Konk.=O. Betagte Forderungen gelten als fällig.
Eine betagte unverzinsliche Forderung vermindert sich auf den Betrag, ¬
welcher mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen desselben für