Allgemeine Lehren. Von den Rechtsquellen.
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verhältnis eine neue Frage entsteht, auf welche keine der vorhandenen ¬
Regeln paßt, wo denn nach andern innerlich verwandten Rechtsregeln ¬
dieses Instituts der passende Satz gefunden werden muß 2)
(die s. g. Entscheidung ex argumento legis). Grundbedingung der
Anwendung der Analogie ist Mangel einer Regel für den vorliegenden ¬
Fall, und daher kann ein Jus singulare, welches eben die Natur
einer Ausnahme hat, niemals analoge Anwendung finden 3). Genügende ¬
Regeln lassen sich für das Verfahren nach Analogie nicht
geben, es beruhet dabei alles auf einer vertrauten Bekanntschaft
mit der inneren Verwandtschaft der einzelnen Rechtsinstitute und
der einzelnen Rechtssätze miteinander, auf der Bekanntschaft mit
dem inneren Zusammenhange des ganzen Rechtsstandes und auf der
Gesammtanschauung der Rechtsverhältnisse.
§. 31.
3. Meinungen der Rechtslehrer. (Wissenschaftliches
oder Juristenrecht.)
Dr. Georg Beseler, Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig 1843. Dazu die
Recension von Dr. Reinhold Schmid, in den krit. Jahrbüchern für deutsche
Rechtswissenschaft, Bd. XV, S. 385 ff.
Das A. L.R. Einl. §. 6 verbietet den Richtern, auf die Meinungen ¬
der Rechtslehrer Rücksicht zu nehmen. Das hängt geschichtlich ¬
zusammen. Ein so gleichförmiges Gewohnheitsrecht, wie man
es im Röm. Recht findet, konnte sich nur in Rom bilden, wo vermöge ¬
der Staats- und Justizverfassung das ganze staatswirthschaftliche ¬
Leben, selbst noch als Italien schon die Civität erlangt hatte
in den Grenzen der Stadt Rom eingeschlossen war, und das Recht
gleichsam zu Einem Stadtrecht ausgebildet wurde. Wenngleich in
Deutschland weder die Gesetze noch die Rechtsgelehrten des 15. und
16. Jahrhunderts etwas von der nothwendigen Beschränkung der
Kraft eines Gewohnheitsrechts auf eine bestimmte Localität wissen,
und, indem man in jener Zeit auch bloß auf die Bedeutung der in
den wahrgenommenen Thatsachen ausgesprochenen Rechtsidee sah,
niemand an der allgemeinen Anwendbarkeit einer bestimmten Gewohnheit ¬
zweifelte, wenn die Rechtsidee den deutschen Sitten und
2) -
Ebend. in den Worten:
— „nach den — angenommenen allgemeinen
Grundsätzen. —" Vergl. den Rechtsfall in Simon's Rechtsspr., Bd. IV, S. 223.
3) v. Savigny, System, §. 461, Bd. 1, S. 293. Darauf beruhet das
Verbot der alten Concursordnung §.8, die in der Classificationsordnung bestimmten ¬
Vorrechte auf andere ähnliche Forderungen auszudehnen. — L. 14 D. de legibus ¬
(1, 3). — L. 141-pr., L.. 162 D. de reg. jur. (L. 17).
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