Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des preußischen gemeinen Privatrechts (1)

Allgemeine  Lehren.  Von  den  Rechtsquellen.
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verhältnis  eine  neue  Frage  entsteht,  auf  welche  keine  der  vorhandenen ¬
  Regeln  paßt,  wo  denn  nach  andern  innerlich  verwandten  Rechtsregeln ¬
  dieses  Instituts  der  passende  Satz  gefunden  werden  muß  2)
(die  s.  g.  Entscheidung  ex  argumento  legis).  Grundbedingung  der
Anwendung  der  Analogie  ist  Mangel  einer  Regel  für  den  vorliegenden ¬
  Fall,  und  daher  kann  ein  Jus  singulare,  welches  eben  die  Natur
einer  Ausnahme  hat,  niemals  analoge  Anwendung  finden  3).  Genügende ¬
  Regeln  lassen  sich  für  das  Verfahren  nach  Analogie  nicht
geben,  es  beruhet  dabei  alles  auf  einer  vertrauten  Bekanntschaft
mit  der  inneren  Verwandtschaft  der  einzelnen  Rechtsinstitute  und
der  einzelnen  Rechtssätze  miteinander,  auf  der  Bekanntschaft  mit
dem  inneren  Zusammenhange  des  ganzen  Rechtsstandes  und  auf  der
Gesammtanschauung  der  Rechtsverhältnisse.
§.  31.
3.  Meinungen  der  Rechtslehrer.  (Wissenschaftliches
oder  Juristenrecht.)
Dr.  Georg  Beseler,  Volksrecht  und  Juristenrecht.  Leipzig  1843.  Dazu  die
Recension  von  Dr.  Reinhold  Schmid,  in  den  krit.  Jahrbüchern  für  deutsche
Rechtswissenschaft,  Bd.  XV,  S.  385  ff.
Das  A.  L.R.  Einl.  §.  6  verbietet  den  Richtern,  auf  die  Meinungen ¬
  der  Rechtslehrer  Rücksicht  zu  nehmen.  Das  hängt  geschichtlich ¬
  zusammen.  Ein  so  gleichförmiges  Gewohnheitsrecht,  wie  man
es  im  Röm.  Recht  findet,  konnte  sich  nur  in  Rom  bilden,  wo  vermöge ¬
  der  Staats-  und  Justizverfassung  das  ganze  staatswirthschaftliche ¬
  Leben,  selbst  noch  als  Italien  schon  die  Civität  erlangt  hatte
in  den  Grenzen  der  Stadt  Rom  eingeschlossen  war,  und  das  Recht
gleichsam  zu  Einem  Stadtrecht  ausgebildet  wurde.  Wenngleich  in
Deutschland  weder  die  Gesetze  noch  die  Rechtsgelehrten  des  15.  und
16.  Jahrhunderts  etwas  von  der  nothwendigen  Beschränkung  der
Kraft  eines  Gewohnheitsrechts  auf  eine  bestimmte  Localität  wissen,
und,  indem  man  in  jener  Zeit  auch  bloß  auf  die  Bedeutung  der  in
den  wahrgenommenen  Thatsachen  ausgesprochenen  Rechtsidee  sah,
niemand  an  der  allgemeinen  Anwendbarkeit  einer  bestimmten  Gewohnheit ¬
  zweifelte,  wenn  die  Rechtsidee  den  deutschen  Sitten  und
2) -
  Ebend.  in  den  Worten:
—  „nach  den  —  angenommenen  allgemeinen
Grundsätzen.  —"  Vergl.  den  Rechtsfall  in  Simon's  Rechtsspr.,  Bd.  IV,  S.  223.
3)  v.  Savigny,  System,  §.  461,  Bd.  1,  S.  293.  Darauf  beruhet  das
Verbot  der  alten  Concursordnung  §.8,  die  in  der  Classificationsordnung  bestimmten ¬
  Vorrechte  auf  andere  ähnliche  Forderungen  auszudehnen.  —  L.  14  D.  de  legibus ¬
  (1,  3).  —  L.  141-pr.,  L..  162  D.  de  reg.  jur.  (L.  17).
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