Metadaten : Handbuch des deutschen gemeinen Prozesses (1)

476
gen  vermieden,  folglich  die  Akteneinsicht  verwilligt =
  werden  kann.
Wenn  nämlich  derjenige  Theil,  welcher  u,  |  |
Akteneinsicht  bittet,  auf  Vorführung  andere=  |  |
Zeugen  oder  Gegenzeugen  Verzicht  leistet,  so
versezt  er  sich  selbst  in  eben  jene  Lage,  in  welcher =
  er  sich  durch  Eroͤffnung  des  Zeugenrotels  befunden ¬
  hätte.  So  gut  er  nun  durch  die  Eröff.
nung  den  Inhalt  der  Zeugenaussagen  erfahren
haͤtte,  so  gut  darf  er  ihm  auch  durch  die  Akteneinsicht ¬
  bekannt  werden.  Daß  uͤbrigens  eine  solche ¬
  Einsicht  dem  Rechte  des  andern  Theils  nicht
präjudicire,  folgt  daraus,  weil  ein  jeder  Verzicht =
  nur  jenem,  der  ihn  leistet,  aber  keinem
Dritten  schaden  kann.
VI.
Auch  auf  das  peinliche  Verfahren  erstrecken  sich
diese,  üͤber  Akteneinsicht  vorgetragenen  Grundsätze, ¬
  und  so  viele  Vorsicht  man  anwendet,  um
durch  eine  unzeitige  Einsicht  der  Akten  dem  In
quisiten  keine  Gelegenheit  zu  verschaffen,  wodurch ¬
  er  die  Untersuchung  vereiteln  koͤnnte,  eben
so  viel,  ja  noch  mehr  Vorsicht  ist  nothwendig/
damit  nicht  dem  Inquisiten  eine  grosse  Gefahr
des  höchsten  Unrechts  durch  eine,  dem  Damn¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer