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gen vermieden, folglich die Akteneinsicht verwilligt =
werden kann.
Wenn nämlich derjenige Theil, welcher u, | |
Akteneinsicht bittet, auf Vorführung andere= | |
Zeugen oder Gegenzeugen Verzicht leistet, so
versezt er sich selbst in eben jene Lage, in welcher =
er sich durch Eroͤffnung des Zeugenrotels befunden ¬
hätte. So gut er nun durch die Eröff.
nung den Inhalt der Zeugenaussagen erfahren
haͤtte, so gut darf er ihm auch durch die Akteneinsicht ¬
bekannt werden. Daß uͤbrigens eine solche ¬
Einsicht dem Rechte des andern Theils nicht
präjudicire, folgt daraus, weil ein jeder Verzicht =
nur jenem, der ihn leistet, aber keinem
Dritten schaden kann.
VI.
Auch auf das peinliche Verfahren erstrecken sich
diese, üͤber Akteneinsicht vorgetragenen Grundsätze, ¬
und so viele Vorsicht man anwendet, um
durch eine unzeitige Einsicht der Akten dem In
quisiten keine Gelegenheit zu verschaffen, wodurch ¬
er die Untersuchung vereiteln koͤnnte, eben
so viel, ja noch mehr Vorsicht ist nothwendig/
damit nicht dem Inquisiten eine grosse Gefahr
des höchsten Unrechts durch eine, dem Damn¬