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das Grundbuch wieder zerstört werden, d. h. so lange die Löschung nicht vollzogen ist,
dauert im Verhältniß zu Dritten die eingetragene Beschwerde fort.
2. Zwangsabtretung. Vgl. §§ 117, 191, 319.
Das kantonale Gesetz (Off. S. Bd. XX, 114) bestimmt:
§ 56. „Mit der Bezahlung der Entschädigung gehen die abzutretenden Rechte
ohne Weiteres an den Exproprianten über.
§ 57. Ist in Folge der Abtretung Eigenthum an den Exproprianten übergegangen, ¬
so erlöschen damit alle dinglichen Rechte dritter Personen an
dem Abtretungsgegenstand.“
Ebenso das Bundesgesetz in den Art. 14 und 44 (§ 117, 4) und (gleich § 57 des
kantonalen Gesetzes) Art. 45.
3. Die Worte des alten Gesetzes: „Zur Aufhebung der übrigen Grunddienstbarkeiten ¬
ist die Löschung im Grundprotokoll ebenfalls anwendbar, aber nicht nothwendig"
sind gestrichen worden. Solche Löschungen kommen wohl nicht vor.
§ 248.
(697.] Der Eigenthümer des dienenden Grundstückes kann verlangen,
daß
der Berechtigte in die Löschung einwillige und diese vornehmen
wenn
lassen
a. der Berechtigte auf die Dienstbarkeit Verzicht geleistet hat;
b. es sich um eine Wegdienstbarkeit handelt, die bestanden hat zur
Befriedigung eines Bedürfnisses, welches nunmehr durch das
Vorhandensein einer öffentlichen Straße oder eines offenen Weges
befriedigt wird;
c. der Verpflichtete die Dienstbarkeit auf Grund des Gesetzes betreffend ¬
die städtische Bauordnung ablöst.
1. Vornehmen lassen. Der Berechtigte ist zur Mitwirkung bei der Löschung
nöthigenfalls gerichtlich anzuhalten unter der Androhung, daß beim Nichterscheinen auch
ohne seine Mitwirkung die Löschung vorgenommen werde.
2. Wenn der Berechtigte einfach und ohne Entgelt Verzicht leistet, so muß der
Eigenthümer des dienenden Grundstücks die Kosten der Löschung tragen.
3. Zu lit. a. Z. B. Auf dem Hause des A ruht die einprotokollirte Dienstbarkeit
zu Gunsten des Hauses des B, daß die Bewohner des letztern Wasser bei dem Brunnen
des A holen dürfen. B verzichtet einfach auf dieses Recht oder er gibt sein Recht gegen
Entgelt auf, aber es wird die Dienstbarkeit nicht gelöscht. Wollte später B doch Wasser
holen und sich auf den Fortbestand der Dienstbarkeit berufen, so könnte A ihm unter
Beziehung auf den Verzicht oder den Loskauf eine Einrede entgegensetzen. Wenn aber
B das Haus an C verkauft und in dem Kaufbriefe des C aus dem Grundprotokoll
das noch ungelöschte Recht — ohne daß C von dem Verzicht oder Loskauf weißvorgemerkt ¬
ist, so hat A dem die Servitutenklage (actio confessoria) anstellenden C
gegenüber keine Einrede. Dies war früher in § 699 ausdrücklich gesagt, ist nun aber
als schon in § 247 inbegriffen weggelassen worden.