Volltext : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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das  Grundbuch  wieder  zerstört  werden,  d.  h.  so  lange  die  Löschung  nicht  vollzogen  ist,
dauert  im  Verhältniß  zu  Dritten  die  eingetragene  Beschwerde  fort.
2.  Zwangsabtretung.  Vgl.  §§  117,  191,  319.
Das  kantonale  Gesetz  (Off.  S.  Bd.  XX,  114)  bestimmt:
§  56.  „Mit  der  Bezahlung  der  Entschädigung  gehen  die  abzutretenden  Rechte
ohne  Weiteres  an  den  Exproprianten  über.
§  57.  Ist  in  Folge  der  Abtretung  Eigenthum  an  den  Exproprianten  übergegangen, ¬
  so  erlöschen  damit  alle  dinglichen  Rechte  dritter  Personen  an
dem  Abtretungsgegenstand.“
Ebenso  das  Bundesgesetz  in  den  Art.  14  und  44  (§  117,  4)  und  (gleich  §  57  des
kantonalen  Gesetzes)  Art.  45.
3.  Die  Worte  des  alten  Gesetzes:  „Zur  Aufhebung  der  übrigen  Grunddienstbarkeiten ¬
  ist  die  Löschung  im  Grundprotokoll  ebenfalls  anwendbar,  aber  nicht  nothwendig"
sind  gestrichen  worden.  Solche  Löschungen  kommen  wohl  nicht  vor.
§  248.
(697.]  Der  Eigenthümer  des  dienenden  Grundstückes  kann  verlangen,
daß
der  Berechtigte  in  die  Löschung  einwillige  und  diese  vornehmen
wenn
lassen
a.  der  Berechtigte  auf  die  Dienstbarkeit  Verzicht  geleistet  hat;
b.  es  sich  um  eine  Wegdienstbarkeit  handelt,  die  bestanden  hat  zur
Befriedigung  eines  Bedürfnisses,  welches  nunmehr  durch  das
Vorhandensein  einer  öffentlichen  Straße  oder  eines  offenen  Weges
befriedigt  wird;
c.  der  Verpflichtete  die  Dienstbarkeit  auf  Grund  des  Gesetzes  betreffend ¬
  die  städtische  Bauordnung  ablöst.
1.  Vornehmen  lassen.  Der  Berechtigte  ist  zur  Mitwirkung  bei  der  Löschung
nöthigenfalls  gerichtlich  anzuhalten  unter  der  Androhung,  daß  beim  Nichterscheinen  auch
ohne  seine  Mitwirkung  die  Löschung  vorgenommen  werde.
2.  Wenn  der  Berechtigte  einfach  und  ohne  Entgelt  Verzicht  leistet,  so  muß  der
Eigenthümer  des  dienenden  Grundstücks  die  Kosten  der  Löschung  tragen.
3.  Zu  lit.  a.  Z.  B.  Auf  dem  Hause  des  A  ruht  die  einprotokollirte  Dienstbarkeit
zu  Gunsten  des  Hauses  des  B,  daß  die  Bewohner  des  letztern  Wasser  bei  dem  Brunnen
des  A  holen  dürfen.  B  verzichtet  einfach  auf  dieses  Recht  oder  er  gibt  sein  Recht  gegen
Entgelt  auf,  aber  es  wird  die  Dienstbarkeit  nicht  gelöscht.  Wollte  später  B  doch  Wasser
holen  und  sich  auf  den  Fortbestand  der  Dienstbarkeit  berufen,  so  könnte  A  ihm  unter
Beziehung  auf  den  Verzicht  oder  den  Loskauf  eine  Einrede  entgegensetzen.  Wenn  aber
B  das  Haus  an  C  verkauft  und  in  dem  Kaufbriefe  des  C  aus  dem  Grundprotokoll
das  noch  ungelöschte  Recht  —  ohne  daß  C  von  dem  Verzicht  oder  Loskauf  weißvorgemerkt ¬
  ist,  so  hat  A  dem  die  Servitutenklage  (actio  confessoria)  anstellenden  C
gegenüber  keine  Einrede.  Dies  war  früher  in  §  699  ausdrücklich  gesagt,  ist  nun  aber
als  schon  in  §  247  inbegriffen  weggelassen  worden.
            
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