Metadaten : ¬Der badische Bürgermeister (3)

91
gehoben  worden.  Damit  ist  ein  unleidlicher  Zustand  beendigt
worden.  Es  bleibt  die  Entschädigungspflicht  wegen  unrichtiger
Einträge  bestehen,  es  ist  auch  eine  disziplinäre  Ahndung  möglich. ¬
  Es  ist  aber  die  von  der  Strafkammer  des  zuständigen
Landgerichts  im  Wege  des  Strafprozesses  und  also  auf  Grund
einer  öffentlichen  Strafverhandlung  auszusprechende  Strafe  jetzt
in  Wegfall  gekommen.
Die  Gemeinderatsmitglieder  und  der  Ratschreiber  unter=  Dienstaufsicht.
stehen  bezüglich  der  Grund-  und  Pfandbuchführung  der  Dienstaufsicht ¬
  des  zuständigen  Amtsgerichtes.  Dort,  wo  noch  Gerichtsnotare ¬
  sind,  werden  die  erforderlichen  Ordnungsstrafen  von  dem
Amtsrichter  und  nicht  von  dem  Gerichtsnotar  ausgesprochen.
Der  §  49  Anleitung  (vergl.  Ziff.  XXXI  der  zweiten  Abteilung)
bestimmt,  daß  wegen  Ordnungswidrigkeiten  in  der  Dienstführung
Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  200  Mk.  ausgesprochen
werden  können.  Wegen  der  Zuständigkeit  des  Amtsgerichtes  sind
weiter  §  2  Ziff.  7  und  in  rechtsähnlicher  Anwendung  §§  22a
und  85  des  Rechtspolizeigesetzes  zu  vergleichen.  (Siehe  Ziff.
XXIX  der  zweiten  Abteilung.)
Die  Bestimmung  in  §  49  der  Anleitung  fußt  ihrerseits
wieder  auf  Artikel  11  des  Bad.  Einführ.=Ges.  zu  dem  Reichsstrafgesetzbuche ¬
  vom  23.  Dezember  1871  (Ges.=Bl.  Nr.  51).
Bei  schweren  Verstößen  gegen  dienstliche  Obliegenheiten  läßt
§  49  Abs.  2  Anweisung  auch  die  Dienstentlassung  zu,  die  nach
§  28  Gemeindeordnung  durch  Entscheidung  des  Bezirksrates
erfolgt.  (Vergl.  dazu  Ziff.  II  der  zweiten  Abteilung.)
Die  Amtsgerichte  haben  im  Wege  der  Dienstaufsicht  die
Führung  der  Grund=  und  Pfandbücher  zu  überwachen.  Demgemäß ¬
  besorgen  die  Gerichtsschreiber  bei  den  Amtsgerichten  die
Paginierung  und  Paraphierung  der  Grund=  und  Pfandbücher.  Paginierung
u.  s.  w.
(Vergl.  §§  41  Ziff.  4  und  45  ff.  Rechtspolizeiordnung  unter
Ziff.  XXX  der  zweiten  Abteilung.)  Die  Amtsgerichte  haben  ihr
Augenmerk  auf  rechtzeitige  Einsendung  der  Grundbuchsauszüge  Einsendung.
und  der  monatlichen  Verzeichnisse  der  Eigentumsveränderungen
zu  richten.  (Vergl.  §  43  Rechtspolizeiordnung,  §§  76  und  103
der  Anleitung.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer