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gehoben worden. Damit ist ein unleidlicher Zustand beendigt
worden. Es bleibt die Entschädigungspflicht wegen unrichtiger
Einträge bestehen, es ist auch eine disziplinäre Ahndung möglich. ¬
Es ist aber die von der Strafkammer des zuständigen
Landgerichts im Wege des Strafprozesses und also auf Grund
einer öffentlichen Strafverhandlung auszusprechende Strafe jetzt
in Wegfall gekommen.
Die Gemeinderatsmitglieder und der Ratschreiber unter= Dienstaufsicht.
stehen bezüglich der Grund- und Pfandbuchführung der Dienstaufsicht ¬
des zuständigen Amtsgerichtes. Dort, wo noch Gerichtsnotare ¬
sind, werden die erforderlichen Ordnungsstrafen von dem
Amtsrichter und nicht von dem Gerichtsnotar ausgesprochen.
Der § 49 Anleitung (vergl. Ziff. XXXI der zweiten Abteilung)
bestimmt, daß wegen Ordnungswidrigkeiten in der Dienstführung
Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 200 Mk. ausgesprochen
werden können. Wegen der Zuständigkeit des Amtsgerichtes sind
weiter § 2 Ziff. 7 und in rechtsähnlicher Anwendung §§ 22a
und 85 des Rechtspolizeigesetzes zu vergleichen. (Siehe Ziff.
XXIX der zweiten Abteilung.)
Die Bestimmung in § 49 der Anleitung fußt ihrerseits
wieder auf Artikel 11 des Bad. Einführ.=Ges. zu dem Reichsstrafgesetzbuche ¬
vom 23. Dezember 1871 (Ges.=Bl. Nr. 51).
Bei schweren Verstößen gegen dienstliche Obliegenheiten läßt
§ 49 Abs. 2 Anweisung auch die Dienstentlassung zu, die nach
§ 28 Gemeindeordnung durch Entscheidung des Bezirksrates
erfolgt. (Vergl. dazu Ziff. II der zweiten Abteilung.)
Die Amtsgerichte haben im Wege der Dienstaufsicht die
Führung der Grund= und Pfandbücher zu überwachen. Demgemäß ¬
besorgen die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten die
Paginierung und Paraphierung der Grund= und Pfandbücher. Paginierung
u. s. w.
(Vergl. §§ 41 Ziff. 4 und 45 ff. Rechtspolizeiordnung unter
Ziff. XXX der zweiten Abteilung.) Die Amtsgerichte haben ihr
Augenmerk auf rechtzeitige Einsendung der Grundbuchsauszüge Einsendung.
und der monatlichen Verzeichnisse der Eigentumsveränderungen
zu richten. (Vergl. § 43 Rechtspolizeiordnung, §§ 76 und 103
der Anleitung.)