Volltext : Kermes, Leopold August: Praktisches Handbuch zum Gebrauch bey Ritterguths-Käufen und Pachtungen für Gelehrte und Ungelehrte

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güther,  und  wie  sich  hierbey  gegen  den  Lehnherrn  zu  verhalten, ¬
  anbefohlen  worden  ist,  genau  beobachtet  werden  solle.
Das  Chursächsische  Mandat  vom  6ten  Jul.  1622  schreibt
nun  aber  hierbey  den  Vasallen  nachfolgendes  Verhalten
vor,  nämlich  daß  sie  vor  endlichem  Schluß  und  Uebergabe  des
verkauften,  vertauschten  oder  sonst  veräußerten  Guthes,  auch
vor  Auszahlung  und  Empfangung  der  Kaufgelder,  vor  allen
Dingen  sich  bey  der  Lehnscurie  anmelden,  die  Person,  mit  der
einer  oder  der  andere  zu  kontrahiren  gesonnen  ist,  nahmhaft
machen,  und  hierauf,  ob  diese  Person  annehmlich  sey,  Bescheid ¬
  erwarten,  auch  die  Käufer  und  andere,  so  durch  Kauf
oder  andere  zulässige  Verträge  dergleichen  Güther  an  sich  zu
bringen  gemeynet  sind,  vor  der  lehnsherrlichen  Erklärung  und
Genehmigung  des  Kaufes  oder  sonstigen  Vertrages,  sich  keiner =
  Besitznehmung,  Bestellung  oder  Benutzung  des  Guthes
anmaaßen,  vielmehr  wenn  dawider  gehandelt  wird,  der  Verkäufer ¬
  mit  Einziehung  des  Lehns,  oder  nach  Befinden  anderer
Strafe  beleget,  der  Kaͤufer  aber  damit  nicht  beliehen  werden,
auch  seines  ausgezahlten  Geldes  verlustig  seyn,  oder  sonst  in
eine  Geldstrafe  eben  so  wie  der  Verkäufer  verfallen  solle.
Aus  diesen  vorausgeschickten  Bemerkungen  folgt  denn  nun
daß  bey  dem  Verkaufe  eines  Lehnguthes  der  Verkäufer  seiner
Seits  ebenfalls  nicht  unterlassen  dürfe,  auf  den  Fall,  daß
der  Kauf  vor  Einlangung  der  Veräußerungsfreyheit  abgeschlossen =
  wird,  dem  Eingange  des  Aufsatzes  die  Klausel  ausdrücklich =
  einzuverleiben  „bis  auf  höchste  landes  und  lehnsherrliche ¬
  Genehmigung“  weil  er  außerdem  sich  der
Gefahr  aussetzt,  daß  die  unternommene  eigenmächtige  Veräußerung =
  als  eine  Felonie,  oder  doch  als  eine  straffällige
Handlung  angesehen,  und  er  der  Einziehung  des  Lehns  halder =
  in  Anspruch  genommen,  oder  doch  mit  einer  Geldstrafe
beleget  wird.
Wenn  ferner  das  zu  verkaufende  Lehnguth  von  einer  solchen =
  Beschaffenheit  ist,  daß  der  besitzende  Vasall  solches  nicht
anders  als  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  seiner  Mitbelehnten ¬

            
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