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fallen. Er kann solchen demnach verlangen, wenigstens =
den höchstmöglichsten Werth, der nur durch eine
Versteigerung erzielt werden kann, und auch zu dieser
Versteigerung oder käuflichen Ueberlassung muß zuvor
noch der obrigkeitliche Consens ausgewirkt werden. Es
möchte demnach auch diese Verordnung um so weniger
bestehen können, als die Testirerin nicht einmal bestimmt
hat, auf welche Art ihr 2ter Ehemann N. in dem ungestörten =
Besitze und Genusse des Hauses und der Güter, =
die von ihr herrühren, bleiben, ob solche ihm in
der von ihr in ihrem Theilzettel bestimmten Taxe zu belassen, ¬
oder ob sie nochmals gerichtlich taxirt werden
sollen.
Schließlich bemerke ich noch, daß in diesem vorliegenden ¬
Falle sogar der Großvater des Kindes erster
Ehe noch lebet, wenn also auch die Erbnacheinsetzung
für das Kind erster Ehe im übrigen gültig wäre; so
würde der Großvater als Notherbe sseines Enkels in
dem Testamente desselben uͤbergangen seyn, und das
Testament sogar an einer Rullität laboriren.