Volltext : Gros, Johann Friedrich Carl: Abhandlung von Testamenten, Codicillen, von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, von Legaten und der "Quarta Falcidia", von Fideicommissen und der "Quarta Trebellianica"

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fallen.  Er  kann  solchen  demnach  verlangen,  wenigstens =
  den  höchstmöglichsten  Werth,  der  nur  durch  eine
Versteigerung  erzielt  werden  kann,  und  auch  zu  dieser
Versteigerung  oder  käuflichen  Ueberlassung  muß  zuvor
noch  der  obrigkeitliche  Consens  ausgewirkt  werden.  Es
möchte  demnach  auch  diese  Verordnung  um  so  weniger
bestehen  können,  als  die  Testirerin  nicht  einmal  bestimmt
hat,  auf  welche  Art  ihr  2ter  Ehemann  N.  in  dem  ungestörten =
  Besitze  und  Genusse  des  Hauses  und  der  Güter, =
  die  von  ihr  herrühren,  bleiben,  ob  solche  ihm  in
der  von  ihr  in  ihrem  Theilzettel  bestimmten  Taxe  zu  belassen, ¬
  oder  ob  sie  nochmals  gerichtlich  taxirt  werden
sollen.
Schließlich  bemerke  ich  noch,  daß  in  diesem  vorliegenden ¬
  Falle  sogar  der  Großvater  des  Kindes  erster
Ehe  noch  lebet,  wenn  also  auch  die  Erbnacheinsetzung
für  das  Kind  erster  Ehe  im  übrigen  gültig  wäre;  so
würde  der  Großvater  als  Notherbe  sseines  Enkels  in
dem  Testamente  desselben  uͤbergangen  seyn,  und  das
Testament  sogar  an  einer  Rullität  laboriren.
            
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