Volltext : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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gut  geschriebenen  Artikel  vom  deutschen  Bauern  Stand  den
Schluß  dieses  Artikels  inserire.  Er  lautet:
„Wir  haben  oben  eine  Charkteristik  und  kurze  Darstellung ¬
  der  HauptVerfassungen  des  deutschen  Bauern  Standes
gegeben,  und  dadurch  einigermaßen  schon  den  Weg  angedeutet, ¬
  welchen  die  Regierungen  nehmen  müssen,  um  den
Bauern  Stand  zu  reorganisiren.  Wir  wollen  nun  schließlich
noch  die  Grundzüge  für  eine  organische  Gesetzgebung  in
dieser  Hinsicht  kurz  darlegen.
„Als  oberste  allgemeine  Grundsätze  für  ganz  Deutschland ¬
  würden  wir  aussprechen:
„1)  Der  Bauern  Stand  muß  als  ein  organischer  Stand
der  LandesVerfassung  anerkannt  werden.
„2)  Um  ihm  als  Stand  eine  feste  Basis  zu  geben,
muß  der  Grundsatz  feststehen,  daß  alles  Grundeigenthum,
welches  gegenwärtig  in  seinen  Händen  ist,  an  diesen  Stand
gefestet  bleibe.  Weder  Adel  noch  Städter  dürfen  je  bäuerliche ¬
  Grundstücke  erwerben  können.  Nur  wenn  jemand
aus  den  andern  Ständen  wirklich  Bauer  werden,  und  sich
der  bäuerlichen  GemeindeVerfassung  unterwerfen  will,  muß
er  auch  bäuerliches  Grundeigenthum  erwerben  dürfen.
„3)  Die  noch  vorhandenen  GemeindeKorporationen
sind  als  politische  Institutionen  anzuerkennen,  und  wo  sie
zerstört,  muß  der  Bauern  Stand  sich  wieder  in  Gemeinden ¬
  schließen.  Alles  vorhandene  KorporationsVermögen  ist
der  Gemeinde  zu  erhalten.  Wer  nicht  Gemeinde  Mitglied
ist,  kann  kein  GrundVermögen  in  der  Gemeinde  besitzen.
„4)  Diesen  Korporationen  ist  eine  Vertretung  in  den
landständischen  Verfassungen  zu  geben."
„5)  Die  Verfassung  dieser  Korporationen  ist  nicht  durch
allgemeine  Gesetzgebung  von  oben  herab,
sondern  durch
Statute  von  unten  herauf  auszubilden.
Ueberall  muß
darin  der  vorhandene  Zustand  als  Grundlage  festgehalten
und  genau  normirt  werden.  Abweichungen  davon  müssen
durch  GemeindeBeschlüsse  festgesezt  werden,  nicht  aber  vom
Gesetzgeber.
            
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