Metadaten : Jetzt geltendes Oldenburgisches Particular-Recht in systematischem Auszuge (Theil 2)

Th.  II.  B.  II.  Abschn.  2.
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ohne  weitern  Beweis  solche  von  den  Erben  des  Testators =
  beyzufordern.  Die  Aufführung  ausstehender =
  Forderungen  im  Testament  begrüͤndet  hingegen
kein  Recht,  wenn  nicht  andere  Beweise  hinzukommen, =
  oder  der  Schuldner  die  Schuld  eingesteht.
C.  C.  O.  P.  3.  n.  87.  Art.  47.
§.  781.
Die  Laubgüter  duͤrfen  den  Erben,  welchen  sie
gesetzlich  zukommen,  durch  ein  Testament  weder
ganz  entzogen,  noch  mit  Nießbrauch  oder  sonst  beschweret =
  werden.  Ausgenommen  ist  hievon  jedoch
das  Vieh,  wovon  die  Frau  dem  Manne  den  Nießbrauch =
  ausdrücklich  vermachen  kann.
C.  C.  O.  P.  3.  n.  87.  Art.  48.
§.  782.
Stirbt  jemand  an  einem  fremden  Orte,  und
hat  ein  Testament  nach  den  Rechten  dieses  Orts  gemacht, =
  so  ist  dasselbe  in  Rücksicht  der  zugewonnenen =
  Güter  zwar  gültig,  in  Hinsicht  der  im  Stadund =
  Butjadigerlande  belegenen  Stamm=  und  Erbguͤter =
  aber  köͤnnen  die  naͤchsten  Erben  nur  durch
Vermächtnisse,  und  hiedurch  auch  nur,  so  weit
rechtlich,  beschränkt  werden.
C.  C.  O.  P.  3.  n.  87.  Art.  49.
            
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