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handener letzter Wille derselben eröffnet werden. Dieses hängt
genau mit der neuen Gesetzgrundlage im Erbrecht zusammen; bei
uns vorhin würde man den letzten Willen vorher haben eröffnen
müssen, um zu sehen, ob nicht ein Testamentserbe da sey, dem
die Erbpflegschaft zugewiesen werden müsse, weil das gesetzliche
Erbrecht nicht eintritt, wenn der Erblasser durch letzten Willen
seiner Erbschaft selbst vorgesorgt hätte, und daher nach dem §. 8.
des Edikts vom Jahr 1804 im Reg. Blatt solchen Jahrs XXXVII.
diese letzte Willenserben unmittelbar hätten eingewiesen werden
müssen. Nach dem Code Napoleon aber geht allemal Besitz und
Gewähr der Erbschaft an den gesetzlichen Erben kraft Gesetzes über,
laut Satz 744, und der letzte Willenserbe muß nach Satz 1004
von ihnen die Erbschaft fordern, und ist nur nach Satz 1006 davon =
frei, wo der Tod des Erblassers ihn zu einer Erbschaft beruft,
bei welcher keine Pflichterben mit einlaufen. Hier, wo der Tod
durch das Stillschweigen, und zwar erst nach erkannter Einweisung
nur muthmaßlich wird, konnte früher eine Testaments-Eröffnung
nicht statt finden, und mußte es also bei der Regel bleiben, daß der
gesetzliche Erbbesitzer erst einzuweisen sey, folglich derjenige, der es
nur durch letzten Willen werden kann, aus dessen Hand sein Erbe
oder Vermächtniß fürsorglich empfange. Br. B. I. S. 127.
Zu 124.
Der Ehegatte, der mit dem Verschollenen in einer Güter=Gemeinschaft ¬
lebte, und diese Gemeinschaft fortsetzen ¬
will, ist befugt, die fürsorgliche Einweisung und
die fürsorgliche Ausübung aller auf dem Todt des Verschollenen ¬
beruhenden Rechte zu verhindern, und vorzugsweise ¬
die Verwaltung der Güter des Abwesenden zu übernehmen ¬
oder fortzusetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte
die fürsorgliche Aufhebung der Güter-Gemeinschaft, so
mag er seine Befugnisse wegen Zurücknahme seines Beibringens, ¬
und alle seine gesetzlichen und vertragsmäßigen
Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheit für
diejenigen Sachen zu stellen, die zur Wiedererstattung
geeignet sind.