Volltext : Lehre von dem Erbrechte und der Verschollenheit für das Großherzogthum Baden

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handener  letzter  Wille  derselben  eröffnet  werden.  Dieses  hängt
genau  mit  der  neuen  Gesetzgrundlage  im  Erbrecht  zusammen;  bei
uns  vorhin  würde  man  den  letzten  Willen  vorher  haben  eröffnen
müssen,  um  zu  sehen,  ob  nicht  ein  Testamentserbe  da  sey,  dem
die  Erbpflegschaft  zugewiesen  werden  müsse,  weil  das  gesetzliche
Erbrecht  nicht  eintritt,  wenn  der  Erblasser  durch  letzten  Willen
seiner  Erbschaft  selbst  vorgesorgt  hätte,  und  daher  nach  dem  §.  8.
des  Edikts  vom  Jahr  1804  im  Reg.  Blatt  solchen  Jahrs  XXXVII.
diese  letzte  Willenserben  unmittelbar  hätten  eingewiesen  werden
müssen.  Nach  dem  Code  Napoleon  aber  geht  allemal  Besitz  und
Gewähr  der  Erbschaft  an  den  gesetzlichen  Erben  kraft  Gesetzes  über,
laut  Satz  744,  und  der  letzte  Willenserbe  muß  nach  Satz  1004
von  ihnen  die  Erbschaft  fordern,  und  ist  nur  nach  Satz  1006  davon =
  frei,  wo  der  Tod  des  Erblassers  ihn  zu  einer  Erbschaft  beruft,
bei  welcher  keine  Pflichterben  mit  einlaufen.  Hier,  wo  der  Tod
durch  das  Stillschweigen,  und  zwar  erst  nach  erkannter  Einweisung
nur  muthmaßlich  wird,  konnte  früher  eine  Testaments-Eröffnung
nicht  statt  finden,  und  mußte  es  also  bei  der  Regel  bleiben,  daß  der
gesetzliche  Erbbesitzer  erst  einzuweisen  sey,  folglich  derjenige,  der  es
nur  durch  letzten  Willen  werden  kann,  aus  dessen  Hand  sein  Erbe
oder  Vermächtniß  fürsorglich  empfange.  Br.  B.  I.  S.  127.
Zu  124.
Der  Ehegatte,  der  mit  dem  Verschollenen  in  einer  Güter=Gemeinschaft ¬
  lebte,  und  diese  Gemeinschaft  fortsetzen ¬
  will,  ist  befugt,  die  fürsorgliche  Einweisung  und
die  fürsorgliche  Ausübung  aller  auf  dem  Todt  des  Verschollenen ¬
  beruhenden  Rechte  zu  verhindern,  und  vorzugsweise ¬
  die  Verwaltung  der  Güter  des  Abwesenden  zu  übernehmen ¬
  oder  fortzusetzen.  Verlangt  hingegen  der  Ehegatte
die  fürsorgliche  Aufhebung  der  Güter-Gemeinschaft,  so
mag  er  seine  Befugnisse  wegen  Zurücknahme  seines  Beibringens, ¬
  und  alle  seine  gesetzlichen  und  vertragsmäßigen
Rechte  ausüben,  unter  der  Bedingung,  Sicherheit  für
diejenigen  Sachen  zu  stellen,  die  zur  Wiedererstattung
geeignet  sind.
            
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