Volltext : Kah, Karl: ¬Die Ehe und das bürgerliche Standesamt nach badischem Recht

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VI.  Heirathen  der  Civilbeamten  der  Militärverwaltung. ¬

32.
Civilbeamte  der  Militärverwaltung  haben  sich  mit  ihren
Gesuchen  um  die  dienstpolizeiliche  Heiraths-Erlaubniß  auf
dem  Dienstwege  an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.  Zu
diesem  Zwecke  haben  sie  die  persönlichen  Verhältnisse  der
Braut  darzustellen,  Praktikanten  und  Assistenten  überdies
den  Nachweis  eines  ihnen  oder  ihrer  Braut  angefallenen
Vermögens  von  8000  fl.  zu  liefern.
Untere  Bedienstete  erhalten  die  dienstpolizeiliche  Heirathserlaubniß ¬
  von  der  vorgesetzten  Dienststelle.
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