III. Teil. Ehehindernisse.
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obgleich ein probabler Zweifel bezüglich des Todes des abwesenden ¬
Ehegatten vorlag oder nicht. Wenn ersteres der Fall
ist, so fragt es sich wieder, ob der Zweifel auf Seiten eines
oder beider Kontrahenten lag. In letzterem Falle kann die eheliche ¬
Pflicht weder gefordert noch geleistet werden, bis nach
geschehener Untersuchung die moralische Gewissheit vorliegt,
dass der frühere Gatte bereits zur Zeit der Konsenserklärung
bei dieser zweiten Ehe aus dem Leben verschieden war; beide sind
nämlich bis dahin als in mala fide befindlich zu betrachten.
Dasselbe ist der Fall, wenn nur ein Teil in diesem Zweifel bei
Schliessung der Ehe sich befand und trotz des Zweifels eine
Ehe eingegangen hat. Bleibt jedoch der Zweifel ungeachtet der
stattgehabten Nachforschung bestehen, so dürfte er auch da den
ehelichen Beischlaf nicht fordern, wohl ihn aber dem in bona
fide befindlichen Teile leisten.!
Haben beide aber in gutem Glauben die Ehe geschlossen
und kommt ihnen nachträglich ein leichter Zweifel, so darf
das debitum conjugale sowohl geleistet als auch gefordert werden.2) -
Ist jedoch der Zweifel begründet, so muss, wenn
beide denselben teilen, der geschlechtliche Umgang gemieden
und müssen Nachforschungen über den erfolgten Tod des
früheren Ehegatten angestellt werden; jedoch darf und muss.
wenn der eine Teil in bona fide ist, diesem die eheliche Pflicht
geleistet werden. Bleibt trotz fleissigen Nachforschens der
Zweifel bestehen, so darf die eheliche Gemeinschaft fortgesetzt
werden, weil in diesem Falle der Besitz in seinem Rechte bleibt
bis das Gegenteil sich herausstellt.3)
Das trennende Ehehinderniss der höheren Weihen.
(Impedimentum ordinis).
1. Dieses Impediment besteht darin, dass Geistliche, welche
die höheren Weihen empfangen haben, unfähig sind, eine Ehe
zu schliessen.
Die niederen Weihen
ordines minores — bilden kein
Hindernis zur Eingehung der Ehe, weil solche auf ihren kleri*) ¬
c. 2. De secundis nuptiis und c. 44. De sent. excom. — 2) l. c.
3) Lehmkuhl, Theol. mor. II. n. 842 sqq.