Volltext : Heiner, Franz: Grundriss des katholischen Eherechts

III.  Teil.  Ehehindernisse.
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obgleich  ein  probabler  Zweifel  bezüglich  des  Todes  des  abwesenden ¬
  Ehegatten  vorlag  oder  nicht.  Wenn  ersteres  der  Fall
ist,  so  fragt  es  sich  wieder,  ob  der  Zweifel  auf  Seiten  eines
oder  beider  Kontrahenten  lag.  In  letzterem  Falle  kann  die  eheliche ¬
  Pflicht  weder  gefordert  noch  geleistet  werden,  bis  nach
geschehener  Untersuchung  die  moralische  Gewissheit  vorliegt,
dass  der  frühere  Gatte  bereits  zur  Zeit  der  Konsenserklärung
bei  dieser  zweiten  Ehe  aus  dem  Leben  verschieden  war;  beide  sind
nämlich  bis  dahin  als  in  mala  fide  befindlich  zu  betrachten.
Dasselbe  ist  der  Fall,  wenn  nur  ein  Teil  in  diesem  Zweifel  bei
Schliessung  der  Ehe  sich  befand  und  trotz  des  Zweifels  eine
Ehe  eingegangen  hat.  Bleibt  jedoch  der  Zweifel  ungeachtet  der
stattgehabten  Nachforschung  bestehen,  so  dürfte  er  auch  da  den
ehelichen  Beischlaf  nicht  fordern,  wohl  ihn  aber  dem  in  bona
fide  befindlichen  Teile  leisten.!
Haben  beide  aber  in  gutem  Glauben  die  Ehe  geschlossen
und  kommt  ihnen  nachträglich  ein  leichter  Zweifel,  so  darf
das  debitum  conjugale  sowohl  geleistet  als  auch  gefordert  werden.2) -
  Ist  jedoch  der  Zweifel  begründet,  so  muss,  wenn
beide  denselben  teilen,  der  geschlechtliche  Umgang  gemieden
und  müssen  Nachforschungen  über  den  erfolgten  Tod  des
früheren  Ehegatten  angestellt  werden;  jedoch  darf  und  muss.
wenn  der  eine  Teil  in  bona  fide  ist,  diesem  die  eheliche  Pflicht
geleistet  werden.  Bleibt  trotz  fleissigen  Nachforschens  der
Zweifel  bestehen,  so  darf  die  eheliche  Gemeinschaft  fortgesetzt
werden,  weil  in  diesem  Falle  der  Besitz  in  seinem  Rechte  bleibt
bis  das  Gegenteil  sich  herausstellt.3)
Das  trennende  Ehehinderniss  der  höheren  Weihen.
(Impedimentum  ordinis).
1.  Dieses  Impediment  besteht  darin,  dass  Geistliche,  welche
die  höheren  Weihen  empfangen  haben,  unfähig  sind,  eine  Ehe
zu  schliessen.
Die  niederen  Weihen
ordines  minores  —  bilden  kein
Hindernis  zur  Eingehung  der  Ehe,  weil  solche  auf  ihren  kleri*) ¬
  c.  2.  De  secundis  nuptiis  und  c.  44.  De  sent.  excom.  —  2)  l.  c.
3)  Lehmkuhl,  Theol.  mor.  II.  n.  842  sqq.
            
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