Volltext : Schürmann, August: ¬Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger sachlich-historisch

226  10.  Die  Stempelung  des  Verlagsrechts  zum  Autorrecht.
Honorars  von  100000,  200000  oder  500000  fr.  auf
ein  Zehntel  wettmacht.1
Diese  französischen  Schriftsteller-  und  Buchhändlerreklamen ¬
  haben  in  anderen  Ländern  vielfach  die  Köpfe
verwirrt,  obwohl  man  sich,  schon  ehe  Proudhon  u.  a.  Aufklärung ¬
  darüber  gaben,  sagen  konnte,  daß  es  ein  seltsamer
Zug  am  Franzosentum  sei,  Dinge,  die  sonst  jedermann
gern  für  sich  behält,  an  die  große  Glocke  zu  hängen.  Auf
Grund  jener  Reklamen  stellten  die  englischen  Autoren  in
den  vierziger  Jahren  bittere  Betrachtungen  über  das
glänzende  Los  des  französischen  Schriftstellers  gegen  das
eigne  an;  sie  leiteten  eine  Untersuchung  ein,  um  der  auffälligen ¬
  Gunst  der  französischen  Verhältnisse  auf  den  Grund
zu  kommen,  über  das  Ergebnis  hat  aber  unseres  Wissens
nichts  weiter  verlautet,  wahrscheinlich  weil  sich  die  Engländer, ¬
  als  sie  der  bevorzugten  Stellung  des  französischen
Schriftstellers  auf  den  Grund  gekommen  waren,  als  die
Gehänselten  betrachteten.  In  Deutschland  fielen  jene  Reklamen ¬
  auf  so  fruchtbaren  Boden,  daß  sie  bis  zu  den  letzten
Schriften  Victor  Hugos  in  unseren  Zeitungen  und  Zeitschriften ¬
  gläubig  wiedergegeben  wurden.  War  dies  geschehen, ¬
  so  meldete  sich  —-  einen  Fall  wenigstens  haben
wir  in  der  Praxis  miterlebt  —-  der  Agent  Hugos,  um
das  Übersetzungsrecht  im  deutschen  Buchhandel  auszubieten, ¬
  fand  jedoch  immer  weniger  Verständnis  für  den
großen  Dichter.
1)  Proudhon,  P.-J.,  Les  majorats  littéraires.  Bruxelles, ¬
  1862.  p.  108—9.
            
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