§ 54.)
Von der Entstehung der Hypothek.
235
bb. Sobald das Hyp.=Amt von dem beschränkten Erbschaftsantritt ¬
Kenntnis erlangt hat, muß es von Amtswegen Gesuche um
Eintragung einer Hypothek auf Erbschaftsgrundstücke zurückweisen und
bei der Umschreibung des Eigentums auf den Benefizialerben eine Bemerkung ¬
über dessen beschränkten Erbschaftserwerb beifügen.
cc. Nach dem Wortlaut ist die Hyp.=Eintragung nur für Erbschaftsgläubiger ¬
ausgeschlossen. Nimmt man jedoch an, daß die eigenen
Gläubiger des Benefizialerben jetzt schon wirksame Hyp.-Rechte an
den Erbschaftsgrundstücken erlangen können, so schlägt das Gesetz zur
größten Unbilligkeit gegen die Erbschaftsgläubiger aus. Deshalb ist
nach den Grundsätzen einer verständigen Gesetzesauslegung das Verbot ¬
auf Hyp.=Eintragungen überhaupt zu erstrecken, zu wessen Gunsten
sie auch stattfinden sollen. 11)
dd. Das Verbot steht dem gesetzlichen wie freiwilligen Hyp.
Titel entgegen. Die Verweisung in HG. § 14 Abs. 2 darf hieran
nicht irre machen. 12
ee. Auf wie lange das Verbot wirkte, ist im Gesetz nicht entschieden. ¬
Aus innern Gründen und nach dem Vorbild des preußischen
Landrechts (Note 9) darf man dessen Aufhebung annehmen, wenn entweder ¬
der bedingte Erwerb in einen unbedingten verwandelt ist oder
wenn die bekannten Erbschaftsgläubiger befriedigt oder mit der freien
Verfügung des Benefizialerben einverstanden, die unbekannten Gläubiger ¬
aber durch rechtskräftiges Urteil ausgeschlossen sind. 13)
ff. Nur neue hypothekarische Belastungen sollen in dieser Zeit
auf Erbschaftsgrundstücke nicht gelegt werden. Die Umwandlung einer
vor dem Antritt des Benefizialerben erlangten Vormerkung in einen
Hypothekeintrag wird durch das Verbot nicht betroffen. 14)
einer Person, die über das Eintragungsgesuch gehört werden könne. Er übersieht, ¬
daß auch für die liegende Erbschaft ein Vertreter aufgestellt werden kann. Für
die hier angenommene Ansicht könnte man sich auch auf den Wortlaut des HG.
§ 75 berufen: „nach dem Antritt einer Erbschaft ... kann ... nicht mehr eingetragen ¬
werden," wenn nicht bei der Ungenauigkeit der Gesetzesredaktion ein argumentum ¬
a contrario zu bedenklich wäre.
11) Dieser berichtigenden Auslegung (nicht analogen Anwendung) pflichten
bei Lehner, HR. I § 66. Roth § 188 Note 19.
12) Ebenso Gönner I S. 202.
13) AG. z. CPO. Art. 150 ff. KonkO. §§ 202-206.
14) Lehner, HR. I § 42 a. E. Roth § 188 Note 17.