Volltext : ¬Das bayerische Hypothekenrecht (300)

§  54.)
Von  der  Entstehung  der  Hypothek.
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bb.  Sobald  das  Hyp.=Amt  von  dem  beschränkten  Erbschaftsantritt ¬
  Kenntnis  erlangt  hat,  muß  es  von  Amtswegen  Gesuche  um
Eintragung  einer  Hypothek  auf  Erbschaftsgrundstücke  zurückweisen  und
bei  der  Umschreibung  des  Eigentums  auf  den  Benefizialerben  eine  Bemerkung ¬
  über  dessen  beschränkten  Erbschaftserwerb  beifügen.
cc.  Nach  dem  Wortlaut  ist  die  Hyp.=Eintragung  nur  für  Erbschaftsgläubiger ¬
  ausgeschlossen.  Nimmt  man  jedoch  an,  daß  die  eigenen
Gläubiger  des  Benefizialerben  jetzt  schon  wirksame  Hyp.-Rechte  an
den  Erbschaftsgrundstücken  erlangen  können,  so  schlägt  das  Gesetz  zur
größten  Unbilligkeit  gegen  die  Erbschaftsgläubiger  aus.  Deshalb  ist
nach  den  Grundsätzen  einer  verständigen  Gesetzesauslegung  das  Verbot ¬
  auf  Hyp.=Eintragungen  überhaupt  zu  erstrecken,  zu  wessen  Gunsten
sie  auch  stattfinden  sollen.  11)
dd.  Das  Verbot  steht  dem  gesetzlichen  wie  freiwilligen  Hyp.
Titel  entgegen.  Die  Verweisung  in  HG.  §  14  Abs.  2  darf  hieran
nicht  irre  machen.  12
ee.  Auf  wie  lange  das  Verbot  wirkte,  ist  im  Gesetz  nicht  entschieden. ¬
  Aus  innern  Gründen  und  nach  dem  Vorbild  des  preußischen
Landrechts  (Note  9)  darf  man  dessen  Aufhebung  annehmen,  wenn  entweder ¬
  der  bedingte  Erwerb  in  einen  unbedingten  verwandelt  ist  oder
wenn  die  bekannten  Erbschaftsgläubiger  befriedigt  oder  mit  der  freien
Verfügung  des  Benefizialerben  einverstanden,  die  unbekannten  Gläubiger ¬
  aber  durch  rechtskräftiges  Urteil  ausgeschlossen  sind.  13)
ff.  Nur  neue  hypothekarische  Belastungen  sollen  in  dieser  Zeit
auf  Erbschaftsgrundstücke  nicht  gelegt  werden.  Die  Umwandlung  einer
vor  dem  Antritt  des  Benefizialerben  erlangten  Vormerkung  in  einen
Hypothekeintrag  wird  durch  das  Verbot  nicht  betroffen.  14)
einer  Person,  die  über  das  Eintragungsgesuch  gehört  werden  könne.  Er  übersieht, ¬
  daß  auch  für  die  liegende  Erbschaft  ein  Vertreter  aufgestellt  werden  kann.  Für
die  hier  angenommene  Ansicht  könnte  man  sich  auch  auf  den  Wortlaut  des  HG.
§  75  berufen:  „nach  dem  Antritt  einer  Erbschaft  ...  kann  ...  nicht  mehr  eingetragen ¬
  werden,"  wenn  nicht  bei  der  Ungenauigkeit  der  Gesetzesredaktion  ein  argumentum ¬
  a  contrario  zu  bedenklich  wäre.
11)  Dieser  berichtigenden  Auslegung  (nicht  analogen  Anwendung)  pflichten
bei  Lehner,  HR.  I  §  66.  Roth  §  188  Note  19.
12)  Ebenso  Gönner  I  S.  202.
13)  AG.  z.  CPO.  Art.  150  ff.  KonkO.  §§  202-206.
14)  Lehner,  HR.  I  §  42  a.  E.  Roth  §  188  Note  17.
            
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