Volltext : ¬Das kirchliche Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden der gesamten preußischen Monarchie (3)

Von  demselben  Verfasser  sind  in  unserm  Verlage  schon  früher  erschienen:
Das  kirchliche  Vermögensrecht  und  die  Vermögensverwaltung  in  den
katholischen  Kirchengemeinden  der  gesamten  preußischen  Monarchie. ¬
  Von  Friedr.  v.  Schilgen,  Oberlandesgerichtsrat
in  Hamm.  Erster  Band:  Die  Rheinprovinz  im  Geltungsbereiche ¬
  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  Napoleons.  Zweite,  völlig
umgearbeitete  Aufl.  VIII  u.  304  S.  8°.  Preis  M.  3,20.
„.  .  Wir  halten  es  daher  für  eine  große  Wohlthat,  welche  der  Herr  Verfasser
den  einzelnen  bei  Verwaltung  des  Kirchenguts  Beteiligten,  besonders  dem  Geistlichen, ¬
  dadurch  erweist,  daß  er  in  so  gründlicher  und  übersichtlicher  Weise  alles
zusammenstellt,  was  in  dieser  Beziehung  der  Staatskodex  verfügt  und  aufrecht
erhalten  hat.  Wie  oft  kann  der  Pfarrer  in  Schwierigkeiten  kommen,  wenn  er
wissen  muß,  wie  weit  er  für  sich  und  die  ihm  anvertraute  Kirche  ein  klagbares
Recht  hat,  wie  und  wann  er  mit  dem  weltlichen  Gericht  in  Konflikt  zu  kommen
Gefahr  läuft!  Gegenwärtiges  Werk  ist  ihm  ein  zuverlässiger  Berater  und  ein
geeignetes  Nachschlagebuch  in  zweifelhaften  Fällen.  Hoffentlich  werden  die  rückständigen ¬
  Bände  auch  bald  erscheinen."
(Stimmen  aus  Maria-Laach.)
„...  Das  ganze  Werk  zerfällt  in  drei  Bände,  von  denen  der  jetzt  vorliegende ¬
  erste  das  rheinisch-französische  Recht  behandelt,  und  zwar  im  ersten  Teile
das  materielle  noch  geltende  kirchliche  Vermögensrecht,  im  zweiten  die  Bestimmungen ¬
  betr.  die  kirchliche  Vermögensverwaltung,  im  dritten  die  ergangenen
Geschäfts=Anweisungen,  mehrere  in  die  Vermögensverwaltung  einschlagende  Gesetze ¬
  und  Formulare  zum  Gebrauch  der  Kirchenvorstände.  Die  zweite  Auflage
der  das  gemeine  und  das  Preußische  Allgemeine  Landrecht  enthaltenden  Bände
wird  in  kurzer  Zeit  erfolgen.  Bei  Abfassung  des  Werkes  hat  der  Verfasser
zunächst  bezweckt,  den  mit  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden ¬
  betrauten  Kirchenvorständen  und  Gemeindevertretungen  eine  möglichst
vollständige  und  übersichtliche  Darstellung  aller  für  die  Vermögensverwaltung
maßgebenden  Grundsätze  zu  geben.  Dann  ist  das  Werk  aber  auch  darauf  berechnet, ¬
  den  bei  der  Vermögensverwaltung  thatsächlich  noch  immer  hervorragend
beteiligten  Geistlichen  sowie  den  Juristen  und  Verwaltungs-Beamten  ein  handliches ¬
  Nachschlagebuch  zu  liefern.  Beide  Absichten  sind  bestens  erreicht.  Das
v.  Schilgensche  Werk  läßt  an  Vollständigkeit,  Gründlichkeit  und  Zuverlässigkeit
kaum  etwas  zu  wünschen  übrig.
(Kölnische  Volkszeitung  Nr.  170,  Jahrg.  1891.)
Zweiter  Band:  Der  Geltungsbereich  des  gemeinen  deutschen
Rechts.  2.  Auflage.  VIII  und  324  S.  Preis  M.  3,20.
„Der  Herr  Verfasser  bietet  in  dem  vorliegenden  zweiten  Bande  für  den
Geltungsbereich  des  gemeinen  deutschen  Rechts  (Hannover  mit  Ausschluß  von
Östfriesland,  Lingen  und  Eichsfeld,  Hessen=Nassau,  Schleswig=Holstein,  Reg.Bezirk ¬
  Stralsund,  Hohenzollernsche  Lande  und  den  Bezirk  des  früheren  Justizsenats ¬
  zu  Ehrenbreitstein)  eine  in  jeder  Hinsicht  höchst  anerkennenswerte  Darstellung ¬
  des  katholisch-kirchlichen  Vermögensrechts  und  der  seine  Verwaltung  betreffenden ¬
  Vorschriften.  Mit  großem  Geschick  und  gewissenhafter  Gründlichkeit
hat  der  Herr  Verf.  die  gemeinrechtlichen  und  partikularrechtlichen  Bestimmungen
in  ihrem  systematischen  Zusammenhange  dargestellt  und  dabei  die  Litteratur  in
dem  Zwecke  des  Buchs  entsprechenden  Umfange  berücksichtigt.  Von  besonderem
Interesse  und  Werte  sind  die  eingehenden  Erörterungen  der  Frage,  wer  nach
heutigem  Rechte  (seit  Art.  15  der  preuß.  Verfassungsurkunde)  der  Träger  des
Eigentumsrechts  am  katholischen  Vermögen  sei  (S.  6  ff.).
(Jurist.  Litteraturblatt,  Nr.  5.)
Paderborn.
Bonifarius-Drückerei.
            
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