8.7.5.
Das Lohnbeschlagnahmegesetz in der Neugestaltung der BRVO. v. 13. Dez. 1917
(Auerswald)
8.7.6.
Schutz der Lebens- u. Krankenversicherungen während des Krieges
(Hagen)
119
23. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1918 Nr. 3/4.
120
das OVO. entscheidet nicht, ob die Höchstpreisverletzung
begangen sei oder nicht, sondern untersucht nur, ob —
angenommen, sie sei begangen — darin eine objektive
Amtspflichtverletzung liegt, was im Ernste nicht bestritten
werden kann.
Wer endlich zur Entbindung von der Schweigepflicht
des Gemeindebeamten berufen ist — Magistrat oder Re-
gierungspräsident, das hat der Magistrat trotz seiner aus-
drücklichen Inanspruchnahme dieses Rechts für sich
durch schlüssiges Verhalten selbst zu erkennen gegeben.
Hat er doch selbst den Regierungspräsidenten als Vor-
gesetzte Provinzialbehörde der betroffenen Beamten
um Erhebung des Konflikts ersucht. Nun verweist zwar
der Magistrat auf § 10 östl. Städte-Ordn., wo es heißt:
der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet
die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Jedoch § 561 das.
bestimmt: Der Magistrat hat als Öitsobrigkeit und Gemeinde-
verwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte:
1. Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Ver-
fügungen der ihm Vorgesetzten Behörden auszuführen.
6. Die Gemeindebeamten . . . anzustellen und zu be-
aufsichtigen.
Hiernach ist der Magistrat als Aufsichtsbehörde der
Gemeindebeamten, die — man vergesse nicht — mittel-
bare Staatsbeamte sind, eingegliedert in die Beamten-
hierarchie des preußischen Staates. Disziplinarhoheit der
Gemeinden geht nicht so weit wie ihre Finanzhoheit. Der
Staat kann und wird nie darauf verzichten, die Magistrate
bei Ausübung ihres Aufsichtsrechts selbst zu beaufsichtigen;
er kann nicht zugeben, daß das Königreich in eine Anzahl
von Städterepubliken zerfällt, wovon jede in die Schweige-
pflicht einen anderen Inhalt hineinlegt. Unannehmbar wäre
auch das Ergebnis, daß der höchste preußische Verwaltungs-
gerichtshof erklärte: „Der Konflikt ist nicht begründet,
das gerichtliche Verfahren nimmt seinen Fortgang“, während
der Magistrat diesen Fortgang durch Nichtentbindung von
der Schweigepflicht verhinderte. Für den Regierungs-
präsidenten ist dagegen volle Entschließungsfreiheit im
Rahmen des pflichtgemäßen, Ermessens gegeben. — Mögen
alle beteiligten Behörden die Neuköllner Wirren schlichten
gerecht und — schnell!
Justizrat Dr. Görres, Berlin.
Das Lohnbeschlagnahmegesetz in der Neu»
gestaltung der BRVO. v. 13. Dez. 1917. Infolge
der Kriegsteuerung erwies sich der nach dem Lohnbeschlag-
nahmeges. v. 21. Juni 1869 und der Ergänzungsbest, in
§ 850 ZPO. dem Zugriff der Gläubiger entrückte
Betrag von 1500 M: als unzureichend. Daher setzte die
BRVO. v. 17. Mai 1915 die Unpfändbarkeitsgrenze auf
2000 M. herauf. Aber auch dieser Betrag reichte bei der
fortschreitenden Teuerung, besonders bei kinderreichen
Familien, nicht mehr zur Bestreitung notwendiger Lebens-
haltung aus. Hier setzt deshalb die BRVO. v. 13. Dez. 19171)
mit Geltung v. 20. Dez. ein. In anerkennenswerter Weise
stuft sie unter Abweisung einer rein schematischen
Regelung unter dem Einfluß der neuesten Steuergesetze
mit ihren Kinderprivilegien ab nach unverheirateten, ver-
heirateten Schuldnern und nach der Zahl der ehelichen
unterhaltsberechtigten Abkömmlinge unter 16 Jahren.
Die hauptsächliche Neuerung der VO. besteht darin,
daß dem Schuldner außer dem bisher unpfändbaren Grund-
betrag von 2000 M. Zusatzzehntel von dem 2000 M. über-
steigenden Arbeitseinkommen gewährleistet werden.
Beim ledigen Schuldner erhöht sich der unpfändbare
Grundbetrag um ein solches Mehrbetragszehntel, für
einen Schuldner mit Ehegatten und ehelichen, noch nicht
16 Jahre alten, versorgungsberechtigten Abkömmlingen
um je ein weiteres Mehrbetragszehntel, jedoch mit der
Einschränkung, daß höchstens 5 Mehrbetragszehntel für
diese Versorgungsberechtigten in Ansatz gebracht werden
dürfen. § 1 Abs. 1 der VO. Ob das dem sozialen Ziele
der Kriegsgesetzgebung, die besonders kinderreichen Familien
wirtschaftliche Erleichterungen bringen will, ganz entspricht,
ist eine andere Frage.
Der Abs. 2 des § 1 tritt einer solchen Staffelung des
unpfändbaren Lohns durch die Berücksichtigung der
Zusatzzehntel für den Fall entgegen, daß sie bei den
besonders hoch besoldeten Angestellten zu einer unbilligen
Beschränkung der Gläubigerrechte führen würde. Der
ungenau abgefaßte Abs. 2 bestimmt daher unter Beschrän-
kung des Berechnungsverfahrens des Abs. 1, daß der
ge s amte U eberschuß über2500M. bei unverheirateten
und über 3600 M. bei Schuldnern der 2. Gruppe der
Pfändung unterliegt, mag auch bei Hinzurechnung der
Mehrbetrags„zehntel des Abs. 1 der unpfändbare Teil des
Arbeitseinkommens an sich mehr betragen.
Bei der Anwendung der VO., die auch für das Gebiet
der Aufrechnung im Hinblick auf § 394 BGB. von Be-
deutung ist, wird sich gegenüber dem früheren Recht das
Verfahren schwieriger gestalten, da die Frage der gesetz-
lichen und der Ehegatten-Unterhaltspflicht — §§ 1601 ff.,
1609 Abs. 2; 1360, 1577 ff. — künftighin oft Gegenstand
des Streites und Beweises bilden wird.
Auch beim Erlaß der Pfändungs- und Ueberweisungs-
beschlüsse (§ 828ff. ZPO.) wird durch diese neuen Be-
stimmungen den Amtsgerichten Mehrarbeit infolge der
notwendigen Erörterungen dieser familienrechtlichen Ver-
hältnisse entstehen. Und das unter Umständen beson-
ders, da § 2 der BRVO. gerade für diese Fälle bestimmt,
daß einer Aenderung der Verhältnisse, die nach § 1 Abs. 1
für die Berechnung des unpfändbaren Teils des Lohns
bestimmend sind, so Rechnung getragen werden muß, daß
für die auf die Fälligkeit des Lohns nachfolgende Lohn-
periode die neuen in Betracht kommenden Zusatzzehntel
je nachdem den bisherigen hinzugefügt oder abgeschrieben
werden müssen, sei es nun, daß die Aenderung in einer
Erhöhung oder in einem Sinken des Lohns des Schuldners
ihren Grund hatte (§ 1 Abs. 1 S. 1) oder seine persönlichen
Verhältnisse durch Verheiratung, Geburt oder Tod seines
Ehegatten oder seiner in Frage kommenden Abkömmlinge
eine Aenderung erfuhren (§ 1 Abs. 1 S. 2 und § 832 ff.
ZPO.). Deshalb räumt auch § 2 S. 2 dem Gläubiger wie
dem Schuldner das Recht ein, entsprechende Berichtigung
des Pfändungsbeschlusses zu beantragen. Das kann leicht
zur Ueberlastung der Gerichte führen. Die Bestimmung
i. S. 3 des § 2 ist ein selbstverständliches Gebot des
Verkehrsschutzes und ist der bereits in §836 Abs. 2 ZPO.
zum Schutze des Schuldners aufgestellten Vorschrift nach-
gebildet.
Daß die BRVO. insofern rückwirkende Kraft haben
soll, als auch die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Ver-
fügungsgeschäfte der Aufrechnung, Abtretung oder Ver-
pfändung ihre Wirksamkeit verlieren, soweit sie bei An-
wendung der Vorschriften der neuen VO. unwirksam sein
würden, bestimmt § 5 Abs. 2.
Der in der VO. neu eingeschlagene Weg kasuistischer
Regelung mit dem Ziele, dem Einzelfall gerecht zu werden,
hat nach alledem auch Schattenseiten. Was daher die
Friedensgesetzgebung von der VO. übernehmen wird,
bleibt abzuwarten.
Gewerberichter, Stadtamtmann Dr. Auerswald, Leipzig.
Schutz der Lebens- und Krankenversicherungen
während des Krieges. Gemäß einer Entschließung des
Reichstags v. 14. Mai 19171) hat der BR. eine Bek. über
die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenver-
sicherungen v. 20. Dez. 1917 (RGBl. Nr. 218 S. 1121) er-
lassen, deren Wichtigkeit in weite Volkskreise hineingreift
und namentlich für die Volksversicherung bedeutsam ist.2)
Die Eigenart des Versicherungsbetriebes kann auf den
Verfall, die Kündbarkeit oder Umwandlung gerade von
Lebensversicherungen im Falle unpünktlicher Prämien-
zahlung nicht verzichten. Das vorzeitige Erlöschen bringt
für den Versicherten empfindliche Verluste mit sich, zumal
mit Rücksicht auf die versicherungstechnische Gestaltung
der Prämie und die Unmöglichkeit, bei fortgeschrittenem
Alter und geschwächter Gesundheit eine andere gleich-
0 Vgl. die Verhandl. v. 22. März 1917 über den Antrag Albrecht
und Genossen.
2) Vgl. auch die ausführl. Begr. 1. Beil. z. Reichsanz. v. 9. Jan. 1918.
0 Hierzu Begr. im Reichsanzeiger 1917 Nr. 298.
8.7.5.
Das Lohnbeschlagnahmegesetz in der Neugestaltung der BRVO. v. 13. Dez. 1917
(Auerswald)
8.7.6.
Schutz der Lebens- u. Krankenversicherungen während des Krieges
(Hagen)
119
23. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1918 Nr. 3/4.
120
das OVO. entscheidet nicht, ob die Höchstpreisverletzung
begangen sei oder nicht, sondern untersucht nur, ob —
angenommen, sie sei begangen — darin eine objektive
Amtspflichtverletzung liegt, was im Ernste nicht bestritten
werden kann.
Wer endlich zur Entbindung von der Schweigepflicht
des Gemeindebeamten berufen ist — Magistrat oder Re-
gierungspräsident, das hat der Magistrat trotz seiner aus-
drücklichen Inanspruchnahme dieses Rechts für sich
durch schlüssiges Verhalten selbst zu erkennen gegeben.
Hat er doch selbst den Regierungspräsidenten als Vor-
gesetzte Provinzialbehörde der betroffenen Beamten
um Erhebung des Konflikts ersucht. Nun verweist zwar
der Magistrat auf § 10 östl. Städte-Ordn., wo es heißt:
der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt und verwaltet
die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Jedoch § 561 das.
bestimmt: Der Magistrat hat als Öitsobrigkeit und Gemeinde-
verwaltungsbehörde insbesondere folgende Geschäfte:
1. Die Gesetze und Verordnungen, sowie die Ver-
fügungen der ihm Vorgesetzten Behörden auszuführen.
6. Die Gemeindebeamten . . . anzustellen und zu be-
aufsichtigen.
Hiernach ist der Magistrat als Aufsichtsbehörde der
Gemeindebeamten, die — man vergesse nicht — mittel-
bare Staatsbeamte sind, eingegliedert in die Beamten-
hierarchie des preußischen Staates. Disziplinarhoheit der
Gemeinden geht nicht so weit wie ihre Finanzhoheit. Der
Staat kann und wird nie darauf verzichten, die Magistrate
bei Ausübung ihres Aufsichtsrechts selbst zu beaufsichtigen;
er kann nicht zugeben, daß das Königreich in eine Anzahl
von Städterepubliken zerfällt, wovon jede in die Schweige-
pflicht einen anderen Inhalt hineinlegt. Unannehmbar wäre
auch das Ergebnis, daß der höchste preußische Verwaltungs-
gerichtshof erklärte: „Der Konflikt ist nicht begründet,
das gerichtliche Verfahren nimmt seinen Fortgang“, während
der Magistrat diesen Fortgang durch Nichtentbindung von
der Schweigepflicht verhinderte. Für den Regierungs-
präsidenten ist dagegen volle Entschließungsfreiheit im
Rahmen des pflichtgemäßen, Ermessens gegeben. — Mögen
alle beteiligten Behörden die Neuköllner Wirren schlichten
gerecht und — schnell!
Justizrat Dr. Görres, Berlin.
Das Lohnbeschlagnahmegesetz in der Neu»
gestaltung der BRVO. v. 13. Dez. 1917. Infolge
der Kriegsteuerung erwies sich der nach dem Lohnbeschlag-
nahmeges. v. 21. Juni 1869 und der Ergänzungsbest, in
§ 850 ZPO. dem Zugriff der Gläubiger entrückte
Betrag von 1500 M: als unzureichend. Daher setzte die
BRVO. v. 17. Mai 1915 die Unpfändbarkeitsgrenze auf
2000 M. herauf. Aber auch dieser Betrag reichte bei der
fortschreitenden Teuerung, besonders bei kinderreichen
Familien, nicht mehr zur Bestreitung notwendiger Lebens-
haltung aus. Hier setzt deshalb die BRVO. v. 13. Dez. 19171)
mit Geltung v. 20. Dez. ein. In anerkennenswerter Weise
stuft sie unter Abweisung einer rein schematischen
Regelung unter dem Einfluß der neuesten Steuergesetze
mit ihren Kinderprivilegien ab nach unverheirateten, ver-
heirateten Schuldnern und nach der Zahl der ehelichen
unterhaltsberechtigten Abkömmlinge unter 16 Jahren.
Die hauptsächliche Neuerung der VO. besteht darin,
daß dem Schuldner außer dem bisher unpfändbaren Grund-
betrag von 2000 M. Zusatzzehntel von dem 2000 M. über-
steigenden Arbeitseinkommen gewährleistet werden.
Beim ledigen Schuldner erhöht sich der unpfändbare
Grundbetrag um ein solches Mehrbetragszehntel, für
einen Schuldner mit Ehegatten und ehelichen, noch nicht
16 Jahre alten, versorgungsberechtigten Abkömmlingen
um je ein weiteres Mehrbetragszehntel, jedoch mit der
Einschränkung, daß höchstens 5 Mehrbetragszehntel für
diese Versorgungsberechtigten in Ansatz gebracht werden
dürfen. § 1 Abs. 1 der VO. Ob das dem sozialen Ziele
der Kriegsgesetzgebung, die besonders kinderreichen Familien
wirtschaftliche Erleichterungen bringen will, ganz entspricht,
ist eine andere Frage.
Der Abs. 2 des § 1 tritt einer solchen Staffelung des
unpfändbaren Lohns durch die Berücksichtigung der
Zusatzzehntel für den Fall entgegen, daß sie bei den
besonders hoch besoldeten Angestellten zu einer unbilligen
Beschränkung der Gläubigerrechte führen würde. Der
ungenau abgefaßte Abs. 2 bestimmt daher unter Beschrän-
kung des Berechnungsverfahrens des Abs. 1, daß der
ge s amte U eberschuß über2500M. bei unverheirateten
und über 3600 M. bei Schuldnern der 2. Gruppe der
Pfändung unterliegt, mag auch bei Hinzurechnung der
Mehrbetrags„zehntel des Abs. 1 der unpfändbare Teil des
Arbeitseinkommens an sich mehr betragen.
Bei der Anwendung der VO., die auch für das Gebiet
der Aufrechnung im Hinblick auf § 394 BGB. von Be-
deutung ist, wird sich gegenüber dem früheren Recht das
Verfahren schwieriger gestalten, da die Frage der gesetz-
lichen und der Ehegatten-Unterhaltspflicht — §§ 1601 ff.,
1609 Abs. 2; 1360, 1577 ff. — künftighin oft Gegenstand
des Streites und Beweises bilden wird.
Auch beim Erlaß der Pfändungs- und Ueberweisungs-
beschlüsse (§ 828ff. ZPO.) wird durch diese neuen Be-
stimmungen den Amtsgerichten Mehrarbeit infolge der
notwendigen Erörterungen dieser familienrechtlichen Ver-
hältnisse entstehen. Und das unter Umständen beson-
ders, da § 2 der BRVO. gerade für diese Fälle bestimmt,
daß einer Aenderung der Verhältnisse, die nach § 1 Abs. 1
für die Berechnung des unpfändbaren Teils des Lohns
bestimmend sind, so Rechnung getragen werden muß, daß
für die auf die Fälligkeit des Lohns nachfolgende Lohn-
periode die neuen in Betracht kommenden Zusatzzehntel
je nachdem den bisherigen hinzugefügt oder abgeschrieben
werden müssen, sei es nun, daß die Aenderung in einer
Erhöhung oder in einem Sinken des Lohns des Schuldners
ihren Grund hatte (§ 1 Abs. 1 S. 1) oder seine persönlichen
Verhältnisse durch Verheiratung, Geburt oder Tod seines
Ehegatten oder seiner in Frage kommenden Abkömmlinge
eine Aenderung erfuhren (§ 1 Abs. 1 S. 2 und § 832 ff.
ZPO.). Deshalb räumt auch § 2 S. 2 dem Gläubiger wie
dem Schuldner das Recht ein, entsprechende Berichtigung
des Pfändungsbeschlusses zu beantragen. Das kann leicht
zur Ueberlastung der Gerichte führen. Die Bestimmung
i. S. 3 des § 2 ist ein selbstverständliches Gebot des
Verkehrsschutzes und ist der bereits in §836 Abs. 2 ZPO.
zum Schutze des Schuldners aufgestellten Vorschrift nach-
gebildet.
Daß die BRVO. insofern rückwirkende Kraft haben
soll, als auch die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Ver-
fügungsgeschäfte der Aufrechnung, Abtretung oder Ver-
pfändung ihre Wirksamkeit verlieren, soweit sie bei An-
wendung der Vorschriften der neuen VO. unwirksam sein
würden, bestimmt § 5 Abs. 2.
Der in der VO. neu eingeschlagene Weg kasuistischer
Regelung mit dem Ziele, dem Einzelfall gerecht zu werden,
hat nach alledem auch Schattenseiten. Was daher die
Friedensgesetzgebung von der VO. übernehmen wird,
bleibt abzuwarten.
Gewerberichter, Stadtamtmann Dr. Auerswald, Leipzig.
Schutz der Lebens- und Krankenversicherungen
während des Krieges. Gemäß einer Entschließung des
Reichstags v. 14. Mai 19171) hat der BR. eine Bek. über
die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenver-
sicherungen v. 20. Dez. 1917 (RGBl. Nr. 218 S. 1121) er-
lassen, deren Wichtigkeit in weite Volkskreise hineingreift
und namentlich für die Volksversicherung bedeutsam ist.2)
Die Eigenart des Versicherungsbetriebes kann auf den
Verfall, die Kündbarkeit oder Umwandlung gerade von
Lebensversicherungen im Falle unpünktlicher Prämien-
zahlung nicht verzichten. Das vorzeitige Erlöschen bringt
für den Versicherten empfindliche Verluste mit sich, zumal
mit Rücksicht auf die versicherungstechnische Gestaltung
der Prämie und die Unmöglichkeit, bei fortgeschrittenem
Alter und geschwächter Gesundheit eine andere gleich-
0 Vgl. die Verhandl. v. 22. März 1917 über den Antrag Albrecht
und Genossen.
2) Vgl. auch die ausführl. Begr. 1. Beil. z. Reichsanz. v. 9. Jan. 1918.
0 Hierzu Begr. im Reichsanzeiger 1917 Nr. 298.