Volltext : Wolf, G.: Rechtswirrwarr und Rechtseinheit oder Das jetzige und das zukünftige schweizerische Recht

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Bethätigung  eines  haushälterischen  Sinnes  am  ganzen  Gang
des  Hauswesens  einen  in  seiner  Art  eben  so  großen  Antheil.
Dagegen  soll  dasjenige,  was  die  Frau  verdient,  alsdann
ebenfalls  zur  Errungenschaft  fallen.  Was  zur  Errungen
schaft  gehöre,  ist  freilich  oft  schwer  zu  definiren.  Namentlich
stehen  wir  vor  einer  Schwierigkeit,  nämlich,  ob  die  Werthvermehrung ¬
  des  Frauengutes,  der  Mehrerlös  z.  B.  einer  ihr
gehörigen  Liegenschaft,  der  Errungenschaft  oder  aber  dem
Frauengut  zuzuweisen  sei:
Nach  unserer  Ansicht  verträgt
es  sich  mit  einer  richtigen  Auffassung  der  Thätigkeit  des
Mannes  als  Leiter  der  ehlichen  Wirthschaft  einzig  und  allein,
daß  wir  den  Gewinn,  der  auf  solche  Weise  aus  dem  Frauen
gut  gezogen  wird,  ebenfalls  der  Errungenschaft  zuweisen.
Nehmen  wir  z.  B.  anstatt  einer  Liegenschaft  an,  es  handle
sich  um  Werthpapiere.  Wie  die  Frau  zur  ehlichen  Einheit
tritt,  stehen  sie  tief,  der  Mann  riskirt,  er  wartet  zu,  und  wie
sie  endlich  steigen,  schlägt  er  sie  los.  Liegt  hier  von  der
Mannes  Seite  nicht  eine  Arbeit  vor,  deren  Erfolg  nach  Recht
und  Billigkeit  nicht  gänzlich  dem  Urheber  entzogen  werden
darf?  Ist  es  nicht  auch  klüger,  solche  Gewinne  in  einer
Weise  aufzufassen,  wobei  der  Mann  ebenfalls  ein  Interesse
an  der  Sache  erhält?  —  Nach  unserer  Ansicht  soll  sonach
Alles,  was  die  Ehe  als  Fortschritt  aus  Handel  und  Wandel
der  ehlichen  Wirthschaft  aufzuweisen  hat,  unter  den  Begriff
der  Errungenschaft  fallen,  die  bei  der  Auflösung  der  Einheit
unter  beide  Gatten  nach  Quoten  getheilt  wird.  Daß  die
Frau  hiebei  einen  Antheil  erhalten  soll,  ist  nach  unsrem  Gefühl ¬
  selbstverständlich.  Es  muß  sich  doch  ein  jedes  Familienhaupt ¬
  gestehen,  daß  alle  seine  Arbeit  nicht  viel  wäre,  wenn
die  Frau  nicht  das  Erworbene  zusammenhalten  und  in  den
kleinen  Fragen  der  ehlichen  Wirthschaft  die  gehörige  Umsicht
und  möglichste  Verwerthung  des  Gegebenen  bestätigen  würde.
dieses  Bewahren  ist  oft  so  wichtig  als  das  Gewinnen  selbst.
Aber  welche  Quote  sollen  wir  der  Frau  zuerkennen?  Die
rößere  Bedeutung  der  Arbeit  des  Mannes  rechtfertigt  es,
daß  ihr  nicht  der  gleiche  Theil  wie  dem  Manne  zugewiesen
wird.  Wir  würden  uns  für  zwei  Drittheile  an  den  Mann
und  einen  Drittheil  an  die  Frau  entscheiden.  Die  Fran  soll
ja  zudem  noch  in  anderer  Richtung  einen  Vortheil  finden,
nämlich  in  der  Sicherheit,  die  ihr  das  Konkursrecht  gewährt.
—  Ein  solcher  Antheil  an  der  Errungenschaft  scheint  uns
irgend  einer  andern  Begünstigung,  z.  B.  einer  Erhöhung
der  Quote,  welche  die  Frau  aus  dem  Nachlaß  des  verstor
benen  Ehemannes  zu  beziehen  hätte,  weit  vorziehbar  zu  sein;
denn  durch  keine  andere  Anordnung  besser  als  durch  diese
findet  sich  alsdann  das  natürliche  Verhältniß,  dem  doch  diese
Begünstigung  im  ehlichen  Leben  entsprechen  soll,  seinen  Ausdruck, ¬
  nämlich  das  Verhältniß  der  Arbeit  der  Frau  zur
Prosperität  der  ehlichen  Wirthschaft  und  zur  glücklichen  Gewinnung ¬
  einer  Errungenschaft.
Wir  gelangen  nun  in  zweiter  Linie  zu  der  Frage,  ob
der  Frau  und  in  welcher  Weise  ihr  ein  Privilegium  zuerkannt ¬
  werden  müsse.  Herr  Prof.  Heusler  hat  die  Frage
bereits  in  seinem  Referate  an  der  Generalversammlung  des
schweiz.  Juristenverein  in  Bern  (1865)  gründlich  erörtert  und
ist  zu  Resultaten  gekommen,  denen  wir  beipflichten.  Darnach
wäre  das  Frauengutsprivilegium  in  unser  Gesetz  aufzunehmen.
Und  zwar  bestimmen  uns,  nach  den  Ausführungen  des  Herrn
Heusler,  hiefür  folgende  Erwägungen:  1)  Die  Abschaffung
eines  Privilegiums  würde  mit  aller  Macht  dazu  hindrängen,
daß  das  jetzige  schweiz.  System  der  Güterverbindung  oder
Gütergemeinschaft  aufgegeben  würde:  dafür  werde  sich  in  der
Praxis  die  Gütertrennung  geltend  machen,  was  Herr  Heusler
mit  uns  als  eine  Schwächung  des  Familienlebens  beklagen
müßte.  2)  Auf  den  Kredit  des  Mannes  hat  die  Existenz
eines  solchen  Privilegiums  keinen  so  gefährlichen  Einfluß,  wie
man  es  oft  darstellen  will,  da  ja  der  Kredit  zum  größten
Theil  eine  persönliche  Vertrauenssache  ist.
Nun
aber  wird  von  mancher  Seite  gegen  das  Privilegium  auch
eingewendet.  Warum,  fragen  uns  diese  Gegner,  sollen  die
Kreditoren  des  Mannes  ihr  Vertrauen  mehr  zu  beklagen  haben
als  die  Ehefrau  anstatt  umgekehrt,  minder?  Dieser  Einwurf

scheint  uns  jedoch  von  einer  schiefen  Betrachtungsweise  vorzugehen. ¬
  Ist  denn  die  Frau  wirklich  einer  Kreditorin  gleichzustellen? ¬
  Sie  macht  kein  „Geschäft"  mit  ihrem  Manne,  sie  bringt
ihr  Vermögen  in  die  ehliche  Vormundschaft,  weil  sie  das  muß,
weil  die  Natur  der  Sache  das  Regiment  des  Mannes  verlangt, ¬
  aber  kreditiren  das  thut  sie  nicht.  Dennoch  möchet
jener  Einwand  begründet  erscheinen,  wenn  dem
Privilegium ¬
  immer  nur  ehliche  Schulden  gegenüber
stehen
wurden,  denn  hier  erscheint  sie  in  der  That  als
Theil
haberin,  und  ein  Vorrecht  ist  so  wenig  begründet,  daß  sie
beim  Konkurse  viel  eher  nach-  als  voranstehen  sollte,
Dem
ist  aber  eben  nicht  so,  es  finden  sich  namentlich  auch  vorehliche ¬
  und  solche  persönliche  Schulden  des  Mannes
vor,
für  die  es  unrecht  wäre,  der  Frau,  die  nichts  hiezu  mitreden
kann  oder  darf,  daraus  einen  schweren  Schaden  für  ihr  Zugebrachtes ¬
  zu  bereiten.  Immerhin  wirkt  jener  entgegengehalten
Grund  so  viel,  daß  es  als  ungerecht  erscheinen  müßte,  der
rau  für  ihr  ganzes  Frauengut  ein  Vorrecht  zu  gewähren.
Vielmehr  soll  in  Würdigung  obgenannter  Verhältnisses  das
Maß  des  Privilegium  beschränkt  werden  auf  die  Hälfte  des
Zugebrachten,  während  sie  für  die  andere  Hälfte  allen  Gläubigern ¬
  nachstehen,  also  eigentlich  mithaften  soll.  Für  diese
Hälfte  soll  sie  mithin,  auch  wenn  sie  nicht  mitgenossen  hätte,
dennoch  mitleiden.  Dies  entspricht  der  richtigen  Auffassung
der  Ehe.  „Wenn  es  über  den  Mann  losbricht,  und  Alle
verlieren,  da  soll  sie  nicht  lächelnd  ihr  Zugebrachtes  wegnehmen ¬
  können,  es  ist  gegen  die  öffentliche  Moral;  sie  soll
mitleiden,  nur  nicht  zu  viel."  Ein  Verzicht  auf  dieses  Privilegium ¬
  wird  wohl  besser  ausgeschlossen,  da  sonst  die  Gefahr
zu  groß  wäre,  es  sei  diese  ganze  Anordnung  in  vielen  und
den  dringensten  Fällen  für  die  Frau  kein  Schutz,  sondern
nur  die  Stufe,  über  welche  ihr  liebendes  Herz  willig  zum
vollständigen  ökonomischen  Verderb  hinuntersteigt.  In  den
kantonalen  Rechten  finden  wir  fast  überall  das  Vorrecht  des
Frauengutes  auerkannt.  Ausgenommen  sind  einzig  die  Kantone ¬
  Schwyz,  Nidwalden,  Appenzell  A.  Rh.  und  I.  Rh.  und
Thurgan.
Ueberhaupt  sind  als  Sicherheiten  der  Frau  noch
weiter  zu  erwähnen,  daß  sie  die  Versicherung  der  Hälfte
des  Frauengutes  verlangen  kann.  Wird  sie  nicht  geleistet,  so
müßte  Herausgabe  dieser  Hälfte  angeordnet  werden,  und  alsdann ¬
  würde  für  diese  Hälfte  und  für  spätern  Vermögensanfall ¬
  das  System  der  Gütertrennung  in  Geltung  treten.  Eine
vollständige  Gütertrennung  kann  dagegen  die  Frau  während ¬
  der  Ehe  nicht  begehren,  da  damit  die  Gläubiger,  denen
nach  unsern  obigen  Ausführungen  die  Frau  mit  der  Hälfte
des  Vermögens  verhaftet  bleibt,  in  ihren  wohlberechtigten  Interessen ¬
  geschädigt  werden  müßten.
III.
Die  Güterverbindung  als  gesetzliches  Güterecht.
Wir  können  den  Vorschlägen  Munzingers  über  die  Gestaltung ¬
  des  Systems  der  Güterverbindung  als  gesetzliches
Güterrecht  für  die  Schweiz  im  Allgemeinen  zustimmen.  Dagegen ¬
  möchten  wir  diese  Vorschläge  in  verschiedenen  Beziehungen ¬
  modifiziren,  ergänzen  und  präzisiren.  Wir  betrachten
hiebei  zunächst  das  Verhältniß  des  Ehegatten  zu  Drittpersonen ¬
  und  sodann  dasjenige  der  Ehegatten  unter  sich.  Allerdings ¬
  erfordert  das  System  der  reinen  Güterverbindung,  daß
die  Ehefrau  Eigenthümerin  der  von  ihr  beigebrachten  Vermögensstücke ¬
  bleibe  und  daß  dem  Ehemann  nur  ein  Verwaltungs- ¬
  und  Nutznießungsrecht  daran  zustehe,  woraus  z.  B.
folgt,  daß  bei  der  Pfändung  und  im  Konkurse  des  Mannes
die  Ehefrau  ihr  Vermögen,  soweit  es  noch  in  natura  vorhanden ¬
  ist,  vindiciren,  d.  h.  den  Gläubigern  entziehen  kann.
Dies  läßt  sich  nun  aber  mit  dem  Grundsatz  nicht  vereinigen,
daß  anderseits  die  Ehefrau  nur  für  die  Hälfte  ihres  beigebrachten ¬
  Weiberguts,  sofern  dasselbe  nicht  mehr  in  natura
vorhanden  oder  nicht  in  natura  beigebracht  wurde,  ein  Privilegium ¬
  haben  soll;  denn  danach  würde  die  Ehefrau,  deren
            
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