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Bethätigung eines haushälterischen Sinnes am ganzen Gang
des Hauswesens einen in seiner Art eben so großen Antheil.
Dagegen soll dasjenige, was die Frau verdient, alsdann
ebenfalls zur Errungenschaft fallen. Was zur Errungen
schaft gehöre, ist freilich oft schwer zu definiren. Namentlich
stehen wir vor einer Schwierigkeit, nämlich, ob die Werthvermehrung ¬
des Frauengutes, der Mehrerlös z. B. einer ihr
gehörigen Liegenschaft, der Errungenschaft oder aber dem
Frauengut zuzuweisen sei:
Nach unserer Ansicht verträgt
es sich mit einer richtigen Auffassung der Thätigkeit des
Mannes als Leiter der ehlichen Wirthschaft einzig und allein,
daß wir den Gewinn, der auf solche Weise aus dem Frauen
gut gezogen wird, ebenfalls der Errungenschaft zuweisen.
Nehmen wir z. B. anstatt einer Liegenschaft an, es handle
sich um Werthpapiere. Wie die Frau zur ehlichen Einheit
tritt, stehen sie tief, der Mann riskirt, er wartet zu, und wie
sie endlich steigen, schlägt er sie los. Liegt hier von der
Mannes Seite nicht eine Arbeit vor, deren Erfolg nach Recht
und Billigkeit nicht gänzlich dem Urheber entzogen werden
darf? Ist es nicht auch klüger, solche Gewinne in einer
Weise aufzufassen, wobei der Mann ebenfalls ein Interesse
an der Sache erhält? — Nach unserer Ansicht soll sonach
Alles, was die Ehe als Fortschritt aus Handel und Wandel
der ehlichen Wirthschaft aufzuweisen hat, unter den Begriff
der Errungenschaft fallen, die bei der Auflösung der Einheit
unter beide Gatten nach Quoten getheilt wird. Daß die
Frau hiebei einen Antheil erhalten soll, ist nach unsrem Gefühl ¬
selbstverständlich. Es muß sich doch ein jedes Familienhaupt ¬
gestehen, daß alle seine Arbeit nicht viel wäre, wenn
die Frau nicht das Erworbene zusammenhalten und in den
kleinen Fragen der ehlichen Wirthschaft die gehörige Umsicht
und möglichste Verwerthung des Gegebenen bestätigen würde.
dieses Bewahren ist oft so wichtig als das Gewinnen selbst.
Aber welche Quote sollen wir der Frau zuerkennen? Die
rößere Bedeutung der Arbeit des Mannes rechtfertigt es,
daß ihr nicht der gleiche Theil wie dem Manne zugewiesen
wird. Wir würden uns für zwei Drittheile an den Mann
und einen Drittheil an die Frau entscheiden. Die Fran soll
ja zudem noch in anderer Richtung einen Vortheil finden,
nämlich in der Sicherheit, die ihr das Konkursrecht gewährt.
— Ein solcher Antheil an der Errungenschaft scheint uns
irgend einer andern Begünstigung, z. B. einer Erhöhung
der Quote, welche die Frau aus dem Nachlaß des verstor
benen Ehemannes zu beziehen hätte, weit vorziehbar zu sein;
denn durch keine andere Anordnung besser als durch diese
findet sich alsdann das natürliche Verhältniß, dem doch diese
Begünstigung im ehlichen Leben entsprechen soll, seinen Ausdruck, ¬
nämlich das Verhältniß der Arbeit der Frau zur
Prosperität der ehlichen Wirthschaft und zur glücklichen Gewinnung ¬
einer Errungenschaft.
Wir gelangen nun in zweiter Linie zu der Frage, ob
der Frau und in welcher Weise ihr ein Privilegium zuerkannt ¬
werden müsse. Herr Prof. Heusler hat die Frage
bereits in seinem Referate an der Generalversammlung des
schweiz. Juristenverein in Bern (1865) gründlich erörtert und
ist zu Resultaten gekommen, denen wir beipflichten. Darnach
wäre das Frauengutsprivilegium in unser Gesetz aufzunehmen.
Und zwar bestimmen uns, nach den Ausführungen des Herrn
Heusler, hiefür folgende Erwägungen: 1) Die Abschaffung
eines Privilegiums würde mit aller Macht dazu hindrängen,
daß das jetzige schweiz. System der Güterverbindung oder
Gütergemeinschaft aufgegeben würde: dafür werde sich in der
Praxis die Gütertrennung geltend machen, was Herr Heusler
mit uns als eine Schwächung des Familienlebens beklagen
müßte. 2) Auf den Kredit des Mannes hat die Existenz
eines solchen Privilegiums keinen so gefährlichen Einfluß, wie
man es oft darstellen will, da ja der Kredit zum größten
Theil eine persönliche Vertrauenssache ist.
Nun
aber wird von mancher Seite gegen das Privilegium auch
eingewendet. Warum, fragen uns diese Gegner, sollen die
Kreditoren des Mannes ihr Vertrauen mehr zu beklagen haben
als die Ehefrau anstatt umgekehrt, minder? Dieser Einwurf
scheint uns jedoch von einer schiefen Betrachtungsweise vorzugehen. ¬
Ist denn die Frau wirklich einer Kreditorin gleichzustellen? ¬
Sie macht kein „Geschäft" mit ihrem Manne, sie bringt
ihr Vermögen in die ehliche Vormundschaft, weil sie das muß,
weil die Natur der Sache das Regiment des Mannes verlangt, ¬
aber kreditiren das thut sie nicht. Dennoch möchet
jener Einwand begründet erscheinen, wenn dem
Privilegium ¬
immer nur ehliche Schulden gegenüber
stehen
wurden, denn hier erscheint sie in der That als
Theil
haberin, und ein Vorrecht ist so wenig begründet, daß sie
beim Konkurse viel eher nach- als voranstehen sollte,
Dem
ist aber eben nicht so, es finden sich namentlich auch vorehliche ¬
und solche persönliche Schulden des Mannes
vor,
für die es unrecht wäre, der Frau, die nichts hiezu mitreden
kann oder darf, daraus einen schweren Schaden für ihr Zugebrachtes ¬
zu bereiten. Immerhin wirkt jener entgegengehalten
Grund so viel, daß es als ungerecht erscheinen müßte, der
rau für ihr ganzes Frauengut ein Vorrecht zu gewähren.
Vielmehr soll in Würdigung obgenannter Verhältnisses das
Maß des Privilegium beschränkt werden auf die Hälfte des
Zugebrachten, während sie für die andere Hälfte allen Gläubigern ¬
nachstehen, also eigentlich mithaften soll. Für diese
Hälfte soll sie mithin, auch wenn sie nicht mitgenossen hätte,
dennoch mitleiden. Dies entspricht der richtigen Auffassung
der Ehe. „Wenn es über den Mann losbricht, und Alle
verlieren, da soll sie nicht lächelnd ihr Zugebrachtes wegnehmen ¬
können, es ist gegen die öffentliche Moral; sie soll
mitleiden, nur nicht zu viel." Ein Verzicht auf dieses Privilegium ¬
wird wohl besser ausgeschlossen, da sonst die Gefahr
zu groß wäre, es sei diese ganze Anordnung in vielen und
den dringensten Fällen für die Frau kein Schutz, sondern
nur die Stufe, über welche ihr liebendes Herz willig zum
vollständigen ökonomischen Verderb hinuntersteigt. In den
kantonalen Rechten finden wir fast überall das Vorrecht des
Frauengutes auerkannt. Ausgenommen sind einzig die Kantone ¬
Schwyz, Nidwalden, Appenzell A. Rh. und I. Rh. und
Thurgan.
Ueberhaupt sind als Sicherheiten der Frau noch
weiter zu erwähnen, daß sie die Versicherung der Hälfte
des Frauengutes verlangen kann. Wird sie nicht geleistet, so
müßte Herausgabe dieser Hälfte angeordnet werden, und alsdann ¬
würde für diese Hälfte und für spätern Vermögensanfall ¬
das System der Gütertrennung in Geltung treten. Eine
vollständige Gütertrennung kann dagegen die Frau während ¬
der Ehe nicht begehren, da damit die Gläubiger, denen
nach unsern obigen Ausführungen die Frau mit der Hälfte
des Vermögens verhaftet bleibt, in ihren wohlberechtigten Interessen ¬
geschädigt werden müßten.
III.
Die Güterverbindung als gesetzliches Güterecht.
Wir können den Vorschlägen Munzingers über die Gestaltung ¬
des Systems der Güterverbindung als gesetzliches
Güterrecht für die Schweiz im Allgemeinen zustimmen. Dagegen ¬
möchten wir diese Vorschläge in verschiedenen Beziehungen ¬
modifiziren, ergänzen und präzisiren. Wir betrachten
hiebei zunächst das Verhältniß des Ehegatten zu Drittpersonen ¬
und sodann dasjenige der Ehegatten unter sich. Allerdings ¬
erfordert das System der reinen Güterverbindung, daß
die Ehefrau Eigenthümerin der von ihr beigebrachten Vermögensstücke ¬
bleibe und daß dem Ehemann nur ein Verwaltungs- ¬
und Nutznießungsrecht daran zustehe, woraus z. B.
folgt, daß bei der Pfändung und im Konkurse des Mannes
die Ehefrau ihr Vermögen, soweit es noch in natura vorhanden ¬
ist, vindiciren, d. h. den Gläubigern entziehen kann.
Dies läßt sich nun aber mit dem Grundsatz nicht vereinigen,
daß anderseits die Ehefrau nur für die Hälfte ihres beigebrachten ¬
Weiberguts, sofern dasselbe nicht mehr in natura
vorhanden oder nicht in natura beigebracht wurde, ein Privilegium ¬
haben soll; denn danach würde die Ehefrau, deren