A. Einleitung.
§ 1.
Vorbemerkungen.
Bei der Neuordnung des bürgerlichen Rechts im Deutschen Reiche
ist eine einheitliche Regelung des Gesinderechts nicht erfolgt; man hielt
sie für unzweckmäßig, ja unmöglich. Als Grund wurde angegeben, daß
die maßgebenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den einzelnen
Teilen Deutschlands, vielfach sogar in den einzelnen Teilen desselben
Staates, so mannigfaltig seien, daß sie der einheitlichen Regelung sich
entzögen.") Demgemäß sind durch Art. 95 EG. z. BGB. die Vorschriften,
welche dem Gefinderecht angehören, im allgemeinen aufrechterhalten worden.
Dieser Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung ist ein prinzipiell all
gemeiner,*)*) in der Weise, daß die Landesgesetzgebung auch weiterhin
in den Schranken des Art. 95 — zur selbständigen Gesetzgebung befugt
ist. Ergänzend greift jedoch auch hier an Stelle des aufgehobenen Landes
rechts das Bürgerliche Gesetzbuch ein (Art. 4 EG. z. BGB.),
Aber auch innerhalb Preußens entbehrt das Gefinderecht der ein
heitlichen Regelung; das Bedürfnis nach Ausgleichung der obwaltenden
Verschiedenheiten wurde bei Beratung des Ausführungsgesetzes nicht
für
so dringlich erachtet, daß es geboten erschiene, die kurz bemessene Zeit
bis
zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches mit einer Aufgabe
zu
belasten, welche, wie es hieß, „nur unter sorgfältiger Berücksichtigung
der
in den einzelnen Landesteilen bestehenden besonderen Verhältnisse und An
schauungen befriedigend gelöst werden könne"."
Indessen auch nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ist bisher auf diesem Gebiete
nichts geschehen, so daß die bestehenden 19 Gefindeordnungen) weiterhin
ihre Gültigkeit haben; gewiß ein unerfreulicher Rechtszustand, der zur
*) Mot. z. EG. S. 166.
* Planck, EG. S. 210.
Trotz seiner Stellung im EG., wo die allgemeinen Vorbehalte in den
Art. 59
76, die spezielleren nach der Anordnung des BGB. in den folgenden
Artikeln
geordnet sind.
Materialien des preuß. Ausführungsgesetzes S. 77.
*) Abgedruckt bei Gerhard, Gesindeordnungen I S. 13 ff.