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C. Abschließende Erörterungen.
§ 14.
Die öffentliche Fürsorge für das Gesinde.
Die Behandlung der privatrechtlichen Fürsorge für das Gesinde soll
nicht geschlossen werden, ohne der dem Gesinde zuteil werdenden öffent
lichen Fürsorge kurz zu gedenken.
1. Der Pflicht der Ortsarmenverbände, sich des verlassenen
Gesindes anzunehmen, wurde bereits oben S. 23 Erwähnung getan.
2. Das Krankenversicherungsgesetz (vom 15. 6. 1883, ab
geändert durch Gesetz vom 10. 4. 1892) findet an sich auf das Gesinde
keine Anwendung; aber es ist berechtigt, der Gemeindekrankenversicherung
der Gemeinde, in deren Bezirk es beschäftigt ist, beizutreten (§ 4 d. Ges.).
Durch statutarische Bestimmung der Ortskrankenkassen können ihm auch
diese zugänglich gemacht werden (§ 26 a Abs. 2 Nr. 5). Dagegen können
die Dienstboten der Versicherungspflicht auch durch Statut nicht unter
worfen werden.*) Indessen ist die Landesgesetzgebung gemäß § 133
des Gesetzes vom 5. 5. 1886 betr. die Unfall- und Krankenversicherung
der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
berechtigt, das landwirtschaftliche Gefinde der Krankenversicherungs
Es finden dann die Vorschriften des Kranken
pflicht zu unterwerfen.
mit einigen Änderungen (s. §§ 133 ff. des zit.
versicherungsgesetzes —
Ges.
Preußen hat von der durch den § 133 einge
— Anwendung.
räumten Befugnis keinen Gebrauch gemacht. — Der Einfluß der Versicherung
auf die Fürsorgepflicht gestaltet sich verschieden, je nachdem die Beiträge
entweder vom Gefinde oder von der Herrschaft oder von beiden zusammen
aufgebracht werden.
a) Leistet das Gefinde allein die Beiträge, so hat die Versicherung
auf die Fürsorgepflicht der Herrschaft gar keinen Einfluß.?) Den Intentionen
des Gesetzes würde es aber nicht entsprechen, wenn sich das Gesinde durch
diese selbstgenommene Versicherung bereicherte. Andererseits soll aber auch
die Herrschaft von einer derartigen Versicherung keinen Vorteil haben.
Das Gesinde kann sich daher sowohl an die Kasse wie an die Herrschaft
halten, stets jedoch nur insoweit, als es wegen seiner Ansprüche noch
nicht befriedigt ist;*) ferner geht der Anspruch des Gefindes gegen die
Herrschaft insoweit auf die Kasse über, als letztere dem Gefinde Unter
stützung gewährt hat (§ 57 Abs. 4 d. Ges.). Der Wert einer derartigen
Selbstversicherung des Gesindes beschränkt sich auf die Fälle, wo die
*) Entsch. d. Oberverwaltungsgerichts Bd. 16 S. 364.
2) s. oben S. 18. Der § 617 Abs. 2 BGB. findet auf das Gesinderecht keine
Anwendung, oben S. 14.
2) So auch Jacoby S. 144; Nußbaum S. 52; Gerhard I S. 120.