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Härte" übergeht — z. B. durch außerordentliche Beschränkung der Er
ist
holungszeit oder durch Gewährung einer erbärmlichen Schlafstätte
dieses Recht durch § 137 Geso. gewährt. Infolge dieser Beschränkung
des vorzeitigen Kündigungsrechts wird die wohlmeinende Absicht, welche
den Gesetzgeber bei Ausdehnung der Schutzvorschrift des § 618 auf das
Gefinde leitete, sich im Rechtsleben nur zum geringen Teile verwirklichen."
Denn das Recht zum sofortigen Verlassen des Dienstes bei drohender
Gefährdung der Gesundheit ist für das Gefinde doch ungleich wertvoller
als ein Recht auf Schadensersatz, wenn die Gesundheit erst geopfert ist.
Ferner setzt die sofortige Kündigung lediglich den Nachweis der im § 618
begründeten Pflichten voraus, während nach erlittenem Schaden außerdem
noch die Verursachung der Beschädigung durch diese Vernachlässigung
nachgewiesen werden muß, was häufig nur mit großen Schwierigkeiten
möglich sein wird."
§ 12.
3. Beweislast.
Will ein Dritter,
insbesondere der Dienstbote selbst, die Herrschaft
wegen ihrer Fürsorgepflicht im Rechtswege*) in Anspruch nehmen, so hat
er die Tatsachen, welche die Haftung der Herrschaft begründen sollen, zu
beweisen. Die entgegengesetzte Ansicht Jacobys,*) daß die Klage all
gemein durch die Darlegung, daß die Krankheit während des Dienstver
hältnisses entstanden, genügend begründet sei, wird in der Praxis kaum
durchführbar sein. Sie würde zur Folge haben, daß die Herrschaft das
Nichtvorhandensein sämtlicher Voraussetzungen der Fürsorgepflicht beweisen
müßte; wenn sie dargelegt hätte, daß die Krankheit nicht durch den Dienst
erfolgt sei, hätte sie den Einwand zu gewärtigen, sie sei während der
Dienstzeit entstanden; hätte die Herrschaft dann nachgewiesen, daß sich der
Dienstbote die Krankheit durch sein grobes Verschulden zugezogen habe
so könnte ihr entgegnet werden, daß der Dienstbote keine Verwandte habe.
Die Widerlegung dieses letzteren Einwandes würde der Herrschaft
fast
immer einfach unmöglich sein. Es erscheint darnach nicht angängig,
der
Herrschaft neben der schon schweren Fürsorgepflicht auch noch eine solch
schwierige Beweislast aufzubürden.*) Macht die Herrschaft gegen den
Seyffarth S. 52; vgl. hierzu besonders Fuld im Arch. f. öffentl. R.
Bd. 14
Das bürgerliche Recht und das Gesinderecht S. 102.
Seyffarth a. a. O.
*) Das Gesinde muß seine Ansprüche im Wege der Klage vor den ordentlichen
Gerichten geltend machen. Die Polizei kann zwar auf Antrag eines Teiles ver
mitteln, hat aber kein Entscheidungs- und Zwangsrecht (Zürn S. 75).
S. 144 f.
) Wie hier auch Rehbein IV,714; vgl. auch Lindenberg S. 86.