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d. h. er ist nach der ganzen Dauer der Dienstzeit, nach einem Jahre
oder einem zeitlich bestimmten Teile des Jahres zu bemessen.")
Das Gesinde muß schließlich in die häusliche Gemeinschaft des
Dienstherrn aufgenommen sein. Dieses Erfordernis ist zwar in der
Gefindeordnung nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt sich aber aus ihrem
ganzen Systeme,*) und insbesondere aus § 4 I, 1 ALR.3): „doch wird auch
das Gesinde mit zur häuslichen Gesellschaft gerechnet." Nur derjenige
kann daher Gesinde haben, der eine eigene Häuslichkeit hat, d. i. „eine
Wohnung, die seinen Lebensverhältnissen entsprechend ihm als ständiger
Aufenthalt dient und in der er eine, wenn auch nur unvollständige,
Wirtschaft führt".*) Dem Hausstande, und damit dem Gefinde, gehören
diejenigen Personen nicht an, welche in demselben keine feste Schlafstelle
haben und dauernd zur Beschaffung einer solchen ein bestimmtes Schlaf
geld erhalten,*) wohl aber diejenigen, die nur für kurze Zeit außerhalb
des Hauses untergebracht werden.
Andererseits wird aber die häusliche Gemeinschaft nicht durch bloßes
Wohnen im Hause der Herrschaft bedingt, es muß auch eine Abhängigkeit
von der Wirtschaft und Hausherrschaft des Dienstherrn in der Beköstigung
und dem außerdienstlichen Verhalten hinzukommen."
Sehr bestritten ist die Frage, ob auch eine juristische Person
Krankenhaus u. dergl., Gesinde halten kann, da bei ihr die oben geschilderte
persönliche Beziehung zwischen Herrschaft und Gesinde fehlt.*)
Richtig
dürfte die Ansicht erscheinen, nach der überall da, wo die juristische Person
dem von ihr geschaffenen Hausstande einen selbständigen Verwalter vor
gesetzt, der das Gesinde in seinen Hausstand aufgenommen hat, das Ge
sinderecht Anwendung findet.?) Vorausgesetzt wird aber ein geschlossener
familienähnlicher Hausstand, in welchem bei seinen Mitgliedern das
Bewußtsein der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Hausstande vorhanden ist.
Dieses ist z. B. nicht der Fall bei einer Krankenanstalt, die in ihrer
inneren Ordnung einem Verwalter unterstellt ist,") wird aber fast stets
bei den für landwirtschaftliche Dienste gemieteten Personen, da hier Haus
stand und Wirtschaftsbetrieb zusammenfallen,") anzunehmen sein.
Jacoby S. 43.
vgl. §§ 58 ff., 73, 74, 77, 125, 129.
Der zwar aufgehoben, aber für die Interpretation noch von Bedeutung ist.
Lindenberg S. 5.
Zürn, Gesinderecht S. 6; Lindenberg S. 6 gegen Kammergericht.
Kuhlenbeck, BGB. I S. 500.
Prinzipiell bejahend: Dernburg, Das bürgerl. R. II S. 472; ver
neinend: Nußbaum S. 5; Gerhard I S. 27; Jacoby S. 45.
Zürn S. 6.
And. Dernburg 1. e.
19) s. S. 3.
1) So auch Crusen=Müller, Das preuß. Ausführungsgesetz S. 193
Seyffarth, Gesindeordnung S. 13; vgl. auch Förster=Eccius IV S. 239
Anm. 4.