Full text: Marx, Ferdinand: ¬Die Fürsorge der Herrschaft für ihr krankes Gesinde nach der preuß. Gesindeordnung vom 8. November 1810 und dem Bürgerlichen Gesetzbuche

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d. h. er ist nach der ganzen Dauer der Dienstzeit, nach einem Jahre 
oder einem zeitlich bestimmten Teile des Jahres zu bemessen.") 
Das Gesinde muß schließlich in die häusliche Gemeinschaft des 
Dienstherrn aufgenommen sein. Dieses Erfordernis ist zwar in der 
Gefindeordnung nicht ausdrücklich aufgestellt, ergibt sich aber aus ihrem 
ganzen Systeme,*) und insbesondere aus § 4 I, 1 ALR.3): „doch wird auch 
das Gesinde mit zur häuslichen Gesellschaft gerechnet." Nur derjenige 
kann daher Gesinde haben, der eine eigene Häuslichkeit hat, d. i. „eine 
Wohnung, die seinen Lebensverhältnissen entsprechend ihm als ständiger 
Aufenthalt dient und in der er eine, wenn auch nur unvollständige, 
Wirtschaft führt".*) Dem Hausstande, und damit dem Gefinde, gehören 
diejenigen Personen nicht an, welche in demselben keine feste Schlafstelle 
haben und dauernd zur Beschaffung einer solchen ein bestimmtes Schlaf 
geld erhalten,*) wohl aber diejenigen, die nur für kurze Zeit außerhalb 
des Hauses untergebracht werden. 
Andererseits wird aber die häusliche Gemeinschaft nicht durch bloßes 
Wohnen im Hause der Herrschaft bedingt, es muß auch eine Abhängigkeit 
von der Wirtschaft und Hausherrschaft des Dienstherrn in der Beköstigung 
und dem außerdienstlichen Verhalten hinzukommen." 
Sehr bestritten ist die Frage, ob auch eine juristische Person 
Krankenhaus u. dergl., Gesinde halten kann, da bei ihr die oben geschilderte 
persönliche Beziehung zwischen Herrschaft und Gesinde fehlt.*) 
Richtig 
dürfte die Ansicht erscheinen, nach der überall da, wo die juristische Person 
dem von ihr geschaffenen Hausstande einen selbständigen Verwalter vor 
gesetzt, der das Gesinde in seinen Hausstand aufgenommen hat, das Ge 
sinderecht Anwendung findet.?) Vorausgesetzt wird aber ein geschlossener 
familienähnlicher Hausstand, in welchem bei seinen Mitgliedern das 
Bewußtsein der Zugehörigkeit zum gemeinsamen Hausstande vorhanden ist. 
Dieses ist z. B. nicht der Fall bei einer Krankenanstalt, die in ihrer 
inneren Ordnung einem Verwalter unterstellt ist,") wird aber fast stets 
bei den für landwirtschaftliche Dienste gemieteten Personen, da hier Haus 
stand und Wirtschaftsbetrieb zusammenfallen,") anzunehmen sein. 
Jacoby S. 43. 
vgl. §§ 58 ff., 73, 74, 77, 125, 129. 
Der zwar aufgehoben, aber für die Interpretation noch von Bedeutung ist. 
Lindenberg S. 5. 
Zürn, Gesinderecht S. 6; Lindenberg S. 6 gegen Kammergericht. 
Kuhlenbeck, BGB. I S. 500. 
Prinzipiell bejahend: Dernburg, Das bürgerl. R. II S. 472; ver 
neinend: Nußbaum S. 5; Gerhard I S. 27; Jacoby S. 45. 
Zürn S. 6. 
And. Dernburg 1. e. 
19) s. S. 3. 
1) So auch Crusen=Müller, Das preuß. Ausführungsgesetz S. 193 
Seyffarth, Gesindeordnung S. 13; vgl. auch Förster=Eccius IV S. 239 
Anm. 4.
	        
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