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Vom Konsens des superstes, oder einer nothwendigen
Mitwirkung desselben bei der Theilung ist nirgends die
Rede.
Es geschah immer nur Eine Theilung unter den
Kindern, fast aus demselben Grunde, wie auch nur Ei
ne Schichtung geschah. Die Kinder hatten das Recht,
auf einer Theilung durchs Loos, wie sie bei der Schich
tung ihr Wahlrecht hatten. Sie mußten also bei der
Theilung ebenfalls sämmtlich konkurriren.
Ausnahmsweise hat man freilich dem superstes,
nach Analogie der P. O. VII. 2. gestattet, Einem Kin
de, ehe es volljährig worden, oder ehe die Kinderthei
lung geschehn, seinen Kindstheil ganz oder zum Theile
zu übergeben. Jedoch dies nur, in so fern es auf Ab
schlag geschah.
Die Lehre von der Kollation der Kinder hat
einige Schwierigkeiten, weil man sich hüten muß, in der
selben die Zeiten, wo allemal von einem jus conferendi
die Rede seyn kann, zu vermischen.
Leitendes Prinzip für diese ganze Materie ist: daß
nur solche Sachen bei den Theilungen konferirt werden
müssen, durch welche sonst der eine Theil aus der Sub
stanz des Vermögens des Andern unrechtmäßig berei
chert werden würde.
Wir sahen oben, §. 15., daß die Kinder dasjenige
—
nicht in die Schichtung einzurechnen brauchten
wenn es nicht gerade in der entgegengesetzten Absicht
ihnen gegeben war — was sie vor der Schichtung von
ihren Eltern erhalten hatten. Vielmehr mußte der pa
rens superstes, wenn er dem Kinde ein Voraus gege
ben hatte, dieses sich auf seine Hälfte, resp. Drittel
anrechnen lassen. Rührte das Voraus vom parens de
functus her, so konnte dasselbe überhaupt nur rechtsbe
ständig seyn, wenn es eine gemeinschaftliche Schenkung
beider Eltern, oder als eine konsentirte Schenkung (s.
ob. §. 9. P. O. VII. 9. 10. 11.) des Verstorbenen an
zusehen war, und als solche lastete es auf dem Sammt
vermögen. Eine direkte Verkürzung des Kindestheils
der Geschwister lag also in demselben nicht.
Das ganze Verhältniß war anders nach der