Full text: Maurenbrecher, Romeo: Ueber die im Erbfürstenthume Münster geltende eheliche Gütergemeinschaft

73 
Vom Konsens des superstes, oder einer nothwendigen 
Mitwirkung desselben bei der Theilung ist nirgends die 
Rede. 
Es geschah immer nur Eine Theilung unter den 
Kindern, fast aus demselben Grunde, wie auch nur Ei 
ne Schichtung geschah. Die Kinder hatten das Recht, 
auf einer Theilung durchs Loos, wie sie bei der Schich 
tung ihr Wahlrecht hatten. Sie mußten also bei der 
Theilung ebenfalls sämmtlich konkurriren. 
Ausnahmsweise hat man freilich dem superstes, 
nach Analogie der P. O. VII. 2. gestattet, Einem Kin 
de, ehe es volljährig worden, oder ehe die Kinderthei 
lung geschehn, seinen Kindstheil ganz oder zum Theile 
zu übergeben. Jedoch dies nur, in so fern es auf Ab 
schlag geschah. 
Die Lehre von der Kollation der Kinder hat 
einige Schwierigkeiten, weil man sich hüten muß, in der 
selben die Zeiten, wo allemal von einem jus conferendi 
die Rede seyn kann, zu vermischen. 
Leitendes Prinzip für diese ganze Materie ist: daß 
nur solche Sachen bei den Theilungen konferirt werden 
müssen, durch welche sonst der eine Theil aus der Sub 
stanz des Vermögens des Andern unrechtmäßig berei 
chert werden würde. 
Wir sahen oben, §. 15., daß die Kinder dasjenige 
— 
nicht in die Schichtung einzurechnen brauchten 
wenn es nicht gerade in der entgegengesetzten Absicht 
ihnen gegeben war — was sie vor der Schichtung von 
ihren Eltern erhalten hatten. Vielmehr mußte der pa 
rens superstes, wenn er dem Kinde ein Voraus gege 
ben hatte, dieses sich auf seine Hälfte, resp. Drittel 
anrechnen lassen. Rührte das Voraus vom parens de 
functus her, so konnte dasselbe überhaupt nur rechtsbe 
ständig seyn, wenn es eine gemeinschaftliche Schenkung 
beider Eltern, oder als eine konsentirte Schenkung (s. 
ob. §. 9. P. O. VII. 9. 10. 11.) des Verstorbenen an 
zusehen war, und als solche lastete es auf dem Sammt 
vermögen. Eine direkte Verkürzung des Kindestheils 
der Geschwister lag also in demselben nicht. 
Das ganze Verhältniß war anders nach der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer