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Rechtskraft tritt nach cod. cap. XIV. §. 11 ein, wenn der Be
scheid ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt ist, oder kein ordent
liches Rechtsmittel gegen richterliche Urtheile mehr vorhanden ist.
Der Bescheid wird anerkannt und der Gebrauch eines ordent
lichen Rechtsmittels geht verloren (cod. cap. XV. §. 10):
1) durch ausdrücklichen Verzicht, indem die Partei erklärt
sich
des ordentlichen Rechtsmittels nicht bedienen zu wollen.
2) Durch stillschweigenden Verzicht; dieser kann eintreten:
A. durch sogenannte facta concludentia; diese können sein:
a) Bitte des Verurtheilten um Bestimmung von Zahlungsfristen ohne
Einlegung einer Protestation.
b) Vergleich während des Laufes der Berufungsfatalien.
c) Beweisantretung, ohne gegen das Beweisinterlocut zu ap
pelliren.
d) Bitte um Verlängerung der Beweisfrist.
B. Durch gesetzliche Fiction, wenn die Partei das Berufungs
Fatale ungenützt verstreichen läßt.
vgl. v. Bayer, Vorträge über gemeinen Proceß 8. Auflage §. 139
v. Stürzer, theoretisch-practische Bemerkungen zum bayerischen
Civilgerichtsverfahren. S. 808.
Eine Berufung kann schon an und für sich ermangeln:
XV.
1) Weil es keine höhere Instanz mehr gibt. Cod. cap.
4. Nr. 3.
2) wegen mangelnder Appellations- resp. Revisionssumme. Cod.
XV. §. 3 Nr. 6. Seuffert Comm. III. S. 467.
cap.
In allen diesen Fällen tritt Rechtskraft des Erkenntnißes ein und
nur Rechtskraft ist die Bedingung, welche für die Stellung eines
Restitutionsgesuches erfordert wird, ohne daß die Gesetze näher ange
ben, auf welche Weise dieselbe eintreten soll.
Un chtig ist also die Meinung jener Schriftsteller, welche zur Be
gründung einer Restitution entweder den Ablauf der Fatalien (Mündler
Theorie des gerichtlichen Verfahrens §. 855) oder doch wenigstens
ausdrücklichen Verzicht auf die Appellation (Hellmuth, der jetzige