Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

9 
Rechtskraft tritt nach cod. cap. XIV. §. 11 ein, wenn der Be 
scheid ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt ist, oder kein ordent 
liches Rechtsmittel gegen richterliche Urtheile mehr vorhanden ist. 
Der Bescheid wird anerkannt und der Gebrauch eines ordent 
lichen Rechtsmittels geht verloren (cod. cap. XV. §. 10): 
1) durch ausdrücklichen Verzicht, indem die Partei erklärt 
sich 
des ordentlichen Rechtsmittels nicht bedienen zu wollen. 
2) Durch stillschweigenden Verzicht; dieser kann eintreten: 
A. durch sogenannte facta concludentia; diese können sein: 
a) Bitte des Verurtheilten um Bestimmung von Zahlungsfristen ohne 
Einlegung einer Protestation. 
b) Vergleich während des Laufes der Berufungsfatalien. 
c) Beweisantretung, ohne gegen das Beweisinterlocut zu ap 
pelliren. 
d) Bitte um Verlängerung der Beweisfrist. 
B. Durch gesetzliche Fiction, wenn die Partei das Berufungs 
Fatale ungenützt verstreichen läßt. 
vgl. v. Bayer, Vorträge über gemeinen Proceß 8. Auflage §. 139 
v. Stürzer, theoretisch-practische Bemerkungen zum bayerischen 
Civilgerichtsverfahren. S. 808. 
Eine Berufung kann schon an und für sich ermangeln: 
XV. 
1) Weil es keine höhere Instanz mehr gibt. Cod. cap. 
4. Nr. 3. 
2) wegen mangelnder Appellations- resp. Revisionssumme. Cod. 
XV. §. 3 Nr. 6. Seuffert Comm. III. S. 467. 
cap. 
In allen diesen Fällen tritt Rechtskraft des Erkenntnißes ein und 
nur Rechtskraft ist die Bedingung, welche für die Stellung eines 
Restitutionsgesuches erfordert wird, ohne daß die Gesetze näher ange 
ben, auf welche Weise dieselbe eintreten soll. 
Un chtig ist also die Meinung jener Schriftsteller, welche zur Be 
gründung einer Restitution entweder den Ablauf der Fatalien (Mündler 
Theorie des gerichtlichen Verfahrens §. 855) oder doch wenigstens 
ausdrücklichen Verzicht auf die Appellation (Hellmuth, der jetzige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer