Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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Weil Prozeßverlust durch Verschulden des Anwaltes bei dieser 
Restitution vorausgesetzt ist, kommt immer nur bei der Berechnung der 
Frist das Enderkenntniß, nicht ein Interlocut, in Frage; es läßt sich 
ja trotz eines ungünstigen Interlocutes der Prozeß doch noch gewinnen. 
Z. B. der Partei sollte ein alternativer Beweis auferlegt werden: 
ein Glied des Beweises ist im Interlocut übergangen; darin sieht die 
Partei noch keine den Prozeßverlust herbeiführende Läsion; sie kann 
noch das andere Glied beweisen. Aber im Laufe des Prozesses gehen 
die Beweismittel verloren; der Beweis wird nicht geliefert und Ver 
lust des Prozesses ist die Folge. Jetzt erst zeigt sich die Läsion durch 
die Unterlassung der Appellation gegen das beschwerende Interlocut. 
Oder der Vertreter der Partei glaubt sie durch die vorgebrachte Ein 
rede hinlänglich vor der Verurtheilung geschützt und unterläßt alle 
ihm zu Gebote stehenden Einreden vorzuschützen; erst das Enderkenntniß 
lehrt das Gegentheil. (Bl. f. R. A. Bd. XXII. S. 84.) 
Die Kenntniß der Läsion kann sich oft erst lange nach der Rechts 
kraft des Erkenntnisses hervorthun, wenn z. B. der neue Vertreter 
Versehen des früheren entdeckt. 
Das Fatale der Restitution läuft von der Zeit an, wo es dem 
Imploranten möglich war, die Läsion zu erkennen (experiendi habet 
potestatem). (Seuffert, Archiv Bd. XI. S. 315.) 
Stirbt die Partei, welche Anspruch auf Restitution hatte, so läuft 
dem Erben die ganze Frist, welche der Erblasser gehabt hätte, weil 
der Erbe in alle Rechtsverhältnisse des Erblassers eintritt. Der nun 
mehrige Lauf der Frist richtet sich aber nach der Person des Erben: 
„Si minor minori heres existat, heres ex sua persona non 
ex defuncti in integrum restitui potest." (Pauli S. R.I.9. §. 4.) 
Daraus folgt: 
1) Läuft dem Erblasser noch die ganze Frist, so hat auch der 
Erbe das Quadrimestre, welches, wenn er volljährig ist, von der 
Zeit der Erbschaftsantretung, wenn er minderjährig ist, von dem Ein 
tritte der Volljährigkeit beginnt, weil während der Minderjährigkeit 
der Lauf der Verjährung ruht.
	        
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