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Weil Prozeßverlust durch Verschulden des Anwaltes bei dieser
Restitution vorausgesetzt ist, kommt immer nur bei der Berechnung der
Frist das Enderkenntniß, nicht ein Interlocut, in Frage; es läßt sich
ja trotz eines ungünstigen Interlocutes der Prozeß doch noch gewinnen.
Z. B. der Partei sollte ein alternativer Beweis auferlegt werden:
ein Glied des Beweises ist im Interlocut übergangen; darin sieht die
Partei noch keine den Prozeßverlust herbeiführende Läsion; sie kann
noch das andere Glied beweisen. Aber im Laufe des Prozesses gehen
die Beweismittel verloren; der Beweis wird nicht geliefert und Ver
lust des Prozesses ist die Folge. Jetzt erst zeigt sich die Läsion durch
die Unterlassung der Appellation gegen das beschwerende Interlocut.
Oder der Vertreter der Partei glaubt sie durch die vorgebrachte Ein
rede hinlänglich vor der Verurtheilung geschützt und unterläßt alle
ihm zu Gebote stehenden Einreden vorzuschützen; erst das Enderkenntniß
lehrt das Gegentheil. (Bl. f. R. A. Bd. XXII. S. 84.)
Die Kenntniß der Läsion kann sich oft erst lange nach der Rechts
kraft des Erkenntnisses hervorthun, wenn z. B. der neue Vertreter
Versehen des früheren entdeckt.
Das Fatale der Restitution läuft von der Zeit an, wo es dem
Imploranten möglich war, die Läsion zu erkennen (experiendi habet
potestatem). (Seuffert, Archiv Bd. XI. S. 315.)
Stirbt die Partei, welche Anspruch auf Restitution hatte, so läuft
dem Erben die ganze Frist, welche der Erblasser gehabt hätte, weil
der Erbe in alle Rechtsverhältnisse des Erblassers eintritt. Der nun
mehrige Lauf der Frist richtet sich aber nach der Person des Erben:
„Si minor minori heres existat, heres ex sua persona non
ex defuncti in integrum restitui potest." (Pauli S. R.I.9. §. 4.)
Daraus folgt:
1) Läuft dem Erblasser noch die ganze Frist, so hat auch der
Erbe das Quadrimestre, welches, wenn er volljährig ist, von der
Zeit der Erbschaftsantretung, wenn er minderjährig ist, von dem Ein
tritte der Volljährigkeit beginnt, weil während der Minderjährigkeit
der Lauf der Verjährung ruht.