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fall ein obsiegliches Erkenntniß erlangt haben würde. Seuffert
Comm. Bd. IV. S. 187. Plochmann a. a. O. S. 282 Bl. f.
R. A. Bd. I. S. 18.
Unterlaßungen oder Begehungen, welche auf das Enderkenntniß
nicht unmittelbar präjudicirlich einwirken, können die Restitution nicht
begründen. Z. B. mangelhafte Rechtsausführungen sind keine Un
terlassungen im Sinne des Gesetzes, weil sie der Richter ex officio
ergänzen muß Seuffert, Comm. Bd. IV. S. 187 Note 31.
Dem Vertreter kann es nicht als Unterlassung aufgerechnet wer
den, wenn er eine Prozeßhandlung versäumte, welche allerdings den
Prozeßverlust herbeiführte, welche aber von ihm, wenn er auch wirk
lich die Frist oder den Termin eingehalten hätte, nicht mit
gutem Gewissen hätte vorgenommen werden können, was er natür
lich beweisen muß. Z. B. Wenn er den zur Diffession einer Ur
kunde festgesetzten Termin versäumte, aber der Urkunde seine Aner
kennung nicht hätte versagen können — oder wenn er im Schwörungs
termine nicht erscheint und den Eid mit gutem Gewissen nicht hätte
ableisten können. Bl. f. R. A. Bd. XI. S. 333.
Eine Unterlassung ist es aber z. B.: Wenn der Vertreter Ur
kunden beizubringen versäumt, welche eine peremtorische Einrede be
gründen, vorausgesetzt, es würde dieselbe nicht durch eine gleich starke
Gegeneinrede entkräftet — eine Begehung von Seite des Gegners,
wenn derselbe dem Minderjährigen Urkunden vorenthielt, welche eine
peremtorische Einrede begründen.
In Bezug auf die speciellen Erfordernisse der einzelnen Restitu
tionsgründe ex capite minorennitatis ist noch besonders zu bemerken:
I. Die eine Restitutionsursache aus dem Grunde der Minder
jährigkeit besteht nur in dem Unterlassen einer für den Minderjähri
gen vortheilhaften Handlung, nicht in der Vornahme einer für den
Minderjährigen nachtheiligen Handlung. Gegen ein von dem Vor
munde abgelegtes Geständniß oder einen ausdrücklichen oder stillschwei
genden Verzicht auf eine Prozeßhandlung (z B. wenn der Vertreter
durch die Nachsuchung einer Verlängerung der Beweisfrist das Be
weisinterlocut anerkennt und dadurch factisch auf die Berufung ver¬