Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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fall ein obsiegliches Erkenntniß erlangt haben würde. Seuffert 
Comm. Bd. IV. S. 187. Plochmann a. a. O. S. 282 Bl. f. 
R. A. Bd. I. S. 18. 
Unterlaßungen oder Begehungen, welche auf das Enderkenntniß 
nicht unmittelbar präjudicirlich einwirken, können die Restitution nicht 
begründen. Z. B. mangelhafte Rechtsausführungen sind keine Un 
terlassungen im Sinne des Gesetzes, weil sie der Richter ex officio 
ergänzen muß Seuffert, Comm. Bd. IV. S. 187 Note 31. 
Dem Vertreter kann es nicht als Unterlassung aufgerechnet wer 
den, wenn er eine Prozeßhandlung versäumte, welche allerdings den 
Prozeßverlust herbeiführte, welche aber von ihm, wenn er auch wirk 
lich die Frist oder den Termin eingehalten hätte, nicht mit 
gutem Gewissen hätte vorgenommen werden können, was er natür 
lich beweisen muß. Z. B. Wenn er den zur Diffession einer Ur 
kunde festgesetzten Termin versäumte, aber der Urkunde seine Aner 
kennung nicht hätte versagen können — oder wenn er im Schwörungs 
termine nicht erscheint und den Eid mit gutem Gewissen nicht hätte 
ableisten können. Bl. f. R. A. Bd. XI. S. 333. 
Eine Unterlassung ist es aber z. B.: Wenn der Vertreter Ur 
kunden beizubringen versäumt, welche eine peremtorische Einrede be 
gründen, vorausgesetzt, es würde dieselbe nicht durch eine gleich starke 
Gegeneinrede entkräftet — eine Begehung von Seite des Gegners, 
wenn derselbe dem Minderjährigen Urkunden vorenthielt, welche eine 
peremtorische Einrede begründen. 
In Bezug auf die speciellen Erfordernisse der einzelnen Restitu 
tionsgründe ex capite minorennitatis ist noch besonders zu bemerken: 
I. Die eine Restitutionsursache aus dem Grunde der Minder 
jährigkeit besteht nur in dem Unterlassen einer für den Minderjähri 
gen vortheilhaften Handlung, nicht in der Vornahme einer für den 
Minderjährigen nachtheiligen Handlung. Gegen ein von dem Vor 
munde abgelegtes Geständniß oder einen ausdrücklichen oder stillschwei 
genden Verzicht auf eine Prozeßhandlung (z B. wenn der Vertreter 
durch die Nachsuchung einer Verlängerung der Beweisfrist das Be 
weisinterlocut anerkennt und dadurch factisch auf die Berufung ver¬
	        
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