Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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„Gemeinden; sie gaudirt auch, wie alle anderen personae fictae 
"vel mysticae jure minorum. 
vgl. Du Prel, Rechtsfälle Bd. VI S. 226. 
§. 17. 
Gründe der Restitution der Minderjährigen. 
(v. Bayer bayr. Civilprozeß allgem. Th. S. 490, über die Rechtsmittel 
S. 132.) 
Wie jede Restitution, so ist auch die Restitution der Minder 
jährigen durch eine Verletzung bedingt. Das gemeine Recht fand 
die erforderliche Verletzung schon darin, wenn gegen einen Minder 
jährigen erkannt worden war L. 1. 2. 4. 5. C. (2. 27) L. 9. 16. 
§.5 L. 29 § 1 L 42 D. (4. 4) v. Bayer Vorträge über gem. Proz. 
S. 1100. Linde Lehrb. §. 424 Handbuch Bd. V. S. 687. 
Nach bayerischem Rechte ist die Minderjährigkeit wohl ein 
Grund zur Einleitung des Restitutions-Prozesses, zur Erthei 
lung der Restitution werden aber noch besondere Ursachen erfordert, 
welche schon im vorhergehenden Paragraphen aufgezählt wurden, wenn 
nämlich zum merklichen Nachtheile der Minderjährigen ihrerseits, d. 
h. durch ihre Vertreter etwas unterlassen oder anderseits gefährlicher 
weise begangen wurde. 
Von einem merklichen Nachtheile im Prozeße kann nur dann die 
Rede sein, wenn der Minderjährige einen materiellen Nachtheil, einen 
Schaden an seinem Vermögen erleidet, indem er entweder den Pro 
zeß gänzlich verliert oder ihm eine bedeutend geringere Summe, als 
ihm gebührt hätte, zuerkannt wird. Dieses zeigt sich immer erst 
durch das Enderkenntniß, nicht schon durch rechtekräftige Interlocute; 
denn ungeachtet eines Interlocutes, welches in Folge des Nichtvor 
bringens einer Einrede dem Gegner den Reinigungseid zuerkennt, kann 
der Prozeß noch gewonnen werden, wenn der Gegner den Eid nicht 
schwört. Vgl. auch Motive § 50 zum Prozeßgesetz v. 1837. 
Das nachtheilige Enderkenntniß muß durch eine Unterlassung 
oder Begehung veranlaßt sein. Der zur Zeit der Unterlassung oder 
Begehung Minderjährige muß beweisen, daß er ohne diesen Zwischen¬
	        
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