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„Gemeinden; sie gaudirt auch, wie alle anderen personae fictae
"vel mysticae jure minorum.
vgl. Du Prel, Rechtsfälle Bd. VI S. 226.
§. 17.
Gründe der Restitution der Minderjährigen.
(v. Bayer bayr. Civilprozeß allgem. Th. S. 490, über die Rechtsmittel
S. 132.)
Wie jede Restitution, so ist auch die Restitution der Minder
jährigen durch eine Verletzung bedingt. Das gemeine Recht fand
die erforderliche Verletzung schon darin, wenn gegen einen Minder
jährigen erkannt worden war L. 1. 2. 4. 5. C. (2. 27) L. 9. 16.
§.5 L. 29 § 1 L 42 D. (4. 4) v. Bayer Vorträge über gem. Proz.
S. 1100. Linde Lehrb. §. 424 Handbuch Bd. V. S. 687.
Nach bayerischem Rechte ist die Minderjährigkeit wohl ein
Grund zur Einleitung des Restitutions-Prozesses, zur Erthei
lung der Restitution werden aber noch besondere Ursachen erfordert,
welche schon im vorhergehenden Paragraphen aufgezählt wurden, wenn
nämlich zum merklichen Nachtheile der Minderjährigen ihrerseits, d.
h. durch ihre Vertreter etwas unterlassen oder anderseits gefährlicher
weise begangen wurde.
Von einem merklichen Nachtheile im Prozeße kann nur dann die
Rede sein, wenn der Minderjährige einen materiellen Nachtheil, einen
Schaden an seinem Vermögen erleidet, indem er entweder den Pro
zeß gänzlich verliert oder ihm eine bedeutend geringere Summe, als
ihm gebührt hätte, zuerkannt wird. Dieses zeigt sich immer erst
durch das Enderkenntniß, nicht schon durch rechtekräftige Interlocute;
denn ungeachtet eines Interlocutes, welches in Folge des Nichtvor
bringens einer Einrede dem Gegner den Reinigungseid zuerkennt, kann
der Prozeß noch gewonnen werden, wenn der Gegner den Eid nicht
schwört. Vgl. auch Motive § 50 zum Prozeßgesetz v. 1837.
Das nachtheilige Enderkenntniß muß durch eine Unterlassung
oder Begehung veranlaßt sein. Der zur Zeit der Unterlassung oder
Begehung Minderjährige muß beweisen, daß er ohne diesen Zwischen¬