Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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2) Ist dem volljährigen Erblasser schon ein Theil der Frist ver 
flossen, so läuft dem volljährigen Erben der Rest der Frist von der 
Erbschaftsantretung, dem Minderjährigen von der Zeit der erlangten 
Volljährigkeit an. 
Burchardi a. a. O. S. 401, 524; Martin, Lehrbuch §. 119; 
Thibaut, über Besitz und Verjährung Th. II. S. 136. 
Die Restitutionsklage ist übrigens durch die gewöhnliche Verjäl 
rungszeit der Klagen begränzt (Martin a. a. O. §. 295, Gönner 
Entw. 
rf Bch. IV. c. 3, §. 6); nur die Restitution gegen ein rechts 
kräftiges Prioritätsurtheil hat eine andere Gränze; gegen dieses findet 
sie nur so lange statt, als die Maße noch nicht vertheilt ist. (Cod. 
cap. XIX. §. 16.)
	        
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