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2) Ist dem volljährigen Erblasser schon ein Theil der Frist ver
flossen, so läuft dem volljährigen Erben der Rest der Frist von der
Erbschaftsantretung, dem Minderjährigen von der Zeit der erlangten
Volljährigkeit an.
Burchardi a. a. O. S. 401, 524; Martin, Lehrbuch §. 119;
Thibaut, über Besitz und Verjährung Th. II. S. 136.
Die Restitutionsklage ist übrigens durch die gewöhnliche Verjäl
rungszeit der Klagen begränzt (Martin a. a. O. §. 295, Gönner
Entw.
rf Bch. IV. c. 3, §. 6); nur die Restitution gegen ein rechts
kräftiges Prioritätsurtheil hat eine andere Gränze; gegen dieses findet
sie nur so lange statt, als die Maße noch nicht vertheilt ist. (Cod.
cap. XIX. §. 16.)