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1) erheblich (Kammergerichtsordnung v. 1555 tit. 52. Gemein
Bescheid v. 1669),
2) wahr sind. (vera nova eaque relevantia.) Gönner,
Handb. III. Abh. 66 § 8. Krüll a. a. O. S. 559. Samhaber,
der Rechtsweg §. 118.
Werfen wir einen Blick auf die Reihenfolge, in welcher die ver
schiedenen Bedingungen stehen, denen ein Novum, um ein Restitutions
gesuch zu begründen, genügen muß, so werden wir die Bedingung
der Relevanz in erster Linie finden. Zuerst muß der Richter prüfen,
ob das Novum erheblich sei; findet sich da kein Mangel, so wird die
Wahrheit desselben erprobt; erst dann wird der Beweis der Novität
zu liefern sein.
Aus dem Gesagten läßt sich entnehmen, wie wichtig die Frage
der Erheblichkeit für den Restitutionsprozeß sei; denn ist diese Frage
einmal verneint, so fällt jede weitere Untersuchung der Wahrheit der
Thatsachen und der Novität von selbst hinweg.
Der Gesetzgeber erklärt uns in cap XVI. §. 1 Anm. lit. c
selbst, was er unter Erheblichkeit verstehe mit den Worten:
„drittens sollen sie (die nova) von Erheblichkeit sein, dergestalt,
„daß sich die ganze Scene der Hauptsache dadurch verändert.
und exemplificirt diese Erklärung mit folgenden Beispielen:
1) Ich bin condemnirt, eine Schuld zu bezahlen, und es thut
sich nachher die Quittung hervor.
2) Die Erbschaft wird meinem Gegentheile ex testamento zu
gesprochen, und es äußern sich nach der Hand solche Proben, wodurch
falsitas testamenti genugsam dargethan werden kann.
Moritz, d. Rechtsmittel 2c. S. 36. Du Prel, Rechtsfälle
Bd. VII. S. 123.
Unstreitig lag es in dem ganzen Gedankengange Kreittmayr's,
eine Veränderung der Scene der Hauptsache nur darin zu finden,
wenn ein entgegengesetztes interlocutorisches oder Endurtheil (Rein
grüber, Abhandlungen über dunkle Gesetzesstellen S. 226), wenn
statt eines condemnirenden ein freisprechendes Urtheil im Restitutions¬