Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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1) erheblich (Kammergerichtsordnung v. 1555 tit. 52. Gemein 
Bescheid v. 1669), 
2) wahr sind. (vera nova eaque relevantia.) Gönner, 
Handb. III. Abh. 66 § 8. Krüll a. a. O. S. 559. Samhaber, 
der Rechtsweg §. 118. 
Werfen wir einen Blick auf die Reihenfolge, in welcher die ver 
schiedenen Bedingungen stehen, denen ein Novum, um ein Restitutions 
gesuch zu begründen, genügen muß, so werden wir die Bedingung 
der Relevanz in erster Linie finden. Zuerst muß der Richter prüfen, 
ob das Novum erheblich sei; findet sich da kein Mangel, so wird die 
Wahrheit desselben erprobt; erst dann wird der Beweis der Novität 
zu liefern sein. 
Aus dem Gesagten läßt sich entnehmen, wie wichtig die Frage 
der Erheblichkeit für den Restitutionsprozeß sei; denn ist diese Frage 
einmal verneint, so fällt jede weitere Untersuchung der Wahrheit der 
Thatsachen und der Novität von selbst hinweg. 
Der Gesetzgeber erklärt uns in cap XVI. §. 1 Anm. lit. c 
selbst, was er unter Erheblichkeit verstehe mit den Worten: 
„drittens sollen sie (die nova) von Erheblichkeit sein, dergestalt, 
„daß sich die ganze Scene der Hauptsache dadurch verändert. 
und exemplificirt diese Erklärung mit folgenden Beispielen: 
1) Ich bin condemnirt, eine Schuld zu bezahlen, und es thut 
sich nachher die Quittung hervor. 
2) Die Erbschaft wird meinem Gegentheile ex testamento zu 
gesprochen, und es äußern sich nach der Hand solche Proben, wodurch 
falsitas testamenti genugsam dargethan werden kann. 
Moritz, d. Rechtsmittel 2c. S. 36. Du Prel, Rechtsfälle 
Bd. VII. S. 123. 
Unstreitig lag es in dem ganzen Gedankengange Kreittmayr's, 
eine Veränderung der Scene der Hauptsache nur darin zu finden, 
wenn ein entgegengesetztes interlocutorisches oder Endurtheil (Rein 
grüber, Abhandlungen über dunkle Gesetzesstellen S. 226), wenn 
statt eines condemnirenden ein freisprechendes Urtheil im Restitutions¬
	        
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